Kenntnisnahme - FB 61/0858/WP17
Grunddaten
- Betreff:
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Ausschilderung und Zuwegung VarnenumAntrag der SPD-Bezirksfraktion Aachen-Kornelimünster/Walheim vom 10.12.2016
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Verfasst von:
- Dez. III / FB 61/400
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster / Walheim
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Kenntnisnahme
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31.01.2018
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksfraktion Aachen-Kornelimünster/Walheim nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis, wonach aufgrund der erheblichen straßenrechtlichen und baulichen Aufwendungen auf eine Veränderung der Verkehrssituation an der Zufahrt Breiniger Straße/Varnenum verzichtet wird. Der Antrag gilt damit als behandelt.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Mit Antrag vom 10.12.2016 bittet die SPD-Bezirksfraktion darum, den aktuell recht schlechten Zustand des Zufahrtsweges zum Varnenum zu verbessern und die noch fehlende Beschilderung zu der Tempelanlage auf der Breiniger Straße zu ergänzen. Nach Erhalt des Antrages hat die Stadt Aachen Verbindung mit dem Landesbetrieb Straßenbau als Baulastträger der L12 Breiniger Straße aufgenommen.
In einer ausführlichen Stellungnahme teilt Straßen.NRW folgendes mit:
„Bevor die straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen überlegt und angeordnet werden können, muss zunächst eine straßenrechtliche Lösung hierzu geschaffen werden muss. Der heutige Wirtschaftsweg ist nicht gewidmet und somit nicht für den öffentlichen Verkehr zugelassen. Dies wird auch durch die örtliche Verbotsbeschilderung angezeigt. Eine nach Gesetz vorgesehene Zustimmung zu einer Widmung des Wirtschaftsweges kann der Landesbetrieb für diese Stelle nicht in Aussicht stellen.
Als Weg für eine rechtliche Basis könnte eine Sondernutzung beantragt werden, in dem von Seiten der Stadt Aachen unter Berücksichtigung der Nutzungsintensität dargestellt und nachgewiesen wird, dass die Einmündung verkehrssicher betrieben werden kann. Im Falle einer solchen Sondernutzungserlaubnis bleibt die Stadt Aachen in der Pflicht für zukünftige Nachbesserungen an der Einmündung. Im Ausnahmefall könnte der Landesbetrieb eine solche Sondernutzungserlaubnis auch beenden.
Die notwendigen Nachweise für einen verkehrssicheren Betrieb sind bislang nicht erbracht worden. Vorrangig ist hier ein Sichtweitennachweis für die Einbieger. Die äußerst geringe Zielverkehrsmenge ist unbestritten. Ob jedoch im Einmündungshals auf die Vorbeifahrmöglichkeit an einem wartenden Einbieger (PKW) bei einer Antragsprüfung verzichtet wird, möchte ich eher bezweifeln. Zur Abwicklung eines Begegnungsfalles PKW/PKW würden 4,50 Meter Breite schon ausreichen. Mit dieser Vorgabe sollen wartende Abbieger im Fahrstreifen der Breiniger Straße bedingt durch eine Blockade des Einmündungshalses vermieden werden.
Sofern mir ein Lageplan/Luftbildausschnitt (mit Maßstab) mit Darstellung der Sichtweitendreiecke der geometrischen Verhältnisse des Einmündungshalses, ggf. Angabe der baulichen Verbesserungen und der notwendigen Anpassung der vorhandenen Verkehrszeichen übermittelt wird, kann ich gerne vor eine offiziellen Antragstellung eine Überprüfung bei seinem Sachgebiet Anbau und Recht veranlassen.“ (Ende Stellungnahme Straßen.NRW).
Zur Erreichung einer sowohl straßenrechtlich als auch verkehrsrechtlich einwandfreien Zufahrt für Besucher des Varnenums über diesen Wirtschaftsweg sind somit zahlreiche Maßnahmen zu ergreifen, von denen einige vermutliche nicht die notwendige Zustimmung von Straßen.NRW erhalten werden. Die Verwaltung hält deshalb weitere arbeitsintensive Abstimmungen, Entwürfe vertraglicher Vereinbarungen und Einleitung eines Umwidmungsverfahrens für nicht angemessen und empfiehlt der Bezirksvertretung, die derzeitige Situation nicht zu verändern. Der Stadtbetrieb wird im Rahmen seiner Möglichkeiten die Verkehrssicherheit auf dem dortigen Wirtschaftsweg so gewährleisten, dass auch ein PKW-Verkehr schadlos möglich sein wird. Eine Beschilderung des Zieles Varnenum erfolgt im angesprochenen Einmündungsbereich nicht, da verkehrsrechtlich per Beschilderung nur die Zufahrt für landwirtschaftliche Fahrzeuge zugelassen ist.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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