Entscheidungsvorlage - FB 61/0866/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt beschließt den Maßgaben und Auflagen der Genehmigung der Bezirksregierung Köln vom 19.01.2018, AZ: 35.2.11-01-83/17- zu folgen, ihnen beizutreten und beschließt die vorliegende geänderte Fassung der Begründung und des Umweltberichts sowie des gesamträumlichen Planungskonzeptes.

 

Die Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplans 1980 – Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen wird nach § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend zum 17.10.2013 in Kraft gesetzt.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Im Rahmen des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB zur Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes der Stadt Aachen wurde die Genehmigung gemäß § 6 Baugesetzbuch durch die Bezirksregierung Köln mit Maßgaben und Auflagen erteilt, Schreiben vom 19.01.2018 - AZ: 35.2.11-01-83/17. Um diese umzusetzen, bedarf es eines Beitrittsbeschlusses des Rates der Stadt Aachen.

 

Nach Prüfung der Maßgaben und Auflagen kommt die Verwaltung zu dem Ergebnis, dass sie weder eine Änderung des planerischen Willens noch andere tatsächliche oder inhaltlichen Änderungen beinhaltet. Die Maßgaben und Auflagen dienen zur weiteren Klarstellung und tragen nach Auffassung der Verwaltung dementsprechend auch zu einer Stärkung der rechtlichen Position der Stadt Aachen bei.

 

Die Maßgaben der Genehmigung erfordern geringfügige Änderungen und Ergänzungen von Begründung und Umweltbericht. Die Verwaltung schlägt dem Rat der Stadt Aachen vor, die Maßgaben und Auflagen durch redaktionelle Änderungen und Ergänzungen in der Begründung und Umweltbericht umzusetzen und durch den Beitrittsbeschluss zu beschließen.

 

Die Maßgabe zu 1 a) und b) verlangt, in den durch den Ratsbeschluss vom 20.09.2017 ergänzten Passagen der Begründung nicht nur auf die Teilabschnitte A und B abzustellen, sondern auf jeden potenziellen Teilabschnitt, der sich in Anwendung des gesamträumlichen Planungskonzeptes ergeben kann. Dies ist richtig und wurde genauso im Rahmen der Erarbeitung des Plankonzepts bereits berücksichtigt. Die Maßgabe benennt die Anforderung nun inhaltlich nochmals präziser.

 

Die Maßgabe zu 1 c) verlangt, in einer durch den Ratsbeschluss vom 20.09.2017 ergänzten Passage der Begründung die Worte „im Außenbereich“ zu streichen. Dies beruht darauf, dass das harte Tabukriterium „500 m Abstand von schutzwürdigen Nutzungen“ bei der Anwendung des gesamträumlichen Planungskonzeptes nicht nur auf in Insellage im Außenbereich gelegene Nutzungen angewandt worden ist, sondern auch auf schutzwürdige Nutzungen, die an der Grenze von Außenbereich und Innenbereich am Siedlungsrand liegen. Die Maßgabe dient dazu, dies klarzustellen.

 

Ebenso dient die Maßgabe 2 b) der entsprechenden Ergänzung der Begründung in diesem Punkt.

 

Auch die Maßgabe 2 d) steht hiermit im Zusammenhang. Nach der Genehmigung der Bezirksregierung vom 19.01.2018 ist die dieser Genehmigung als Anlage beigefügte Karte 2a der Begründung beizufügen. Die Karte 2a ist eine vorbereitende Karte der Karte 2 zum gesamträumlichen Planungskonzept. Während Karte 1 das Ergebnis nach Abzug aller harten Tabukriterien zeigt, die Karte 2 das Ergebnis nach Abzug aller harten und weichen Tabukriterien, zeigt die Karte 2a das Ergebnis nach Abzug aller harten und weichen Tabukriterien mit Ausnahme des weichen Tabukriteriums „Mindestgröße 20 ha“. Diese belegt, dass keine weiteren Teilflächen vorhanden sind, die im Wirkzusammenhang mit anderen Teilflächen stehen und mit diesen zusammen eine Mindestgröße von 20 ha aufweisen.

 

Die Maßgabe 2 a) verlangt eine Ergänzung von Begründung und Umweltbericht zur eindeutigen Definition der angelegten Kriterien, insbesondere im Hinblick auf das harte Tabukriterium „500 m Abstand von schutzwürdigen Nutzungen“ und auf das weiche Tabukriterium „Mindestflächengröße von 20 ha“ bei nicht miteinander im Wirkzusammenhang stehenden Teilflächen.

Da die Ergänzung inhaltlich präzisiert und in keinerlei Widerspruch mit den bereits beschlossenen Inhalten steht, kann diese so übernommen werden.

 

Die Maßgabe 2 b) wurde bereits im Zusammenhang mit der Maßgabe 1 c) dargestellt.

 

Die Maßgabe 2 c) verlangt eine Ergänzung von Begründung und Umweltbericht. Dies beruht auf dem Umstand, dass bislang aus Begründung und Umweltbericht – nach Auffassung der Bezirksregierung - nicht unmissverständlich hervorging, dass über die dargestellten Konzentrationsflächen hinaus keine weiteren Teilflächen mehr vorhanden waren und sind, die mit anderen im Wirkzusammenhang stehen und mit diesen zusammen mindestens 20 ha groß sind. Dies wird durch die Ergänzung ebenso wie durch die bereits erläuterte Karte 2a nunmehr dokumentiert.

 

Die Auflage der Genehmigungsbehörde zu 1) verlangt eine Korrektur der mit Ratsbeschluss vom 20.09.2017 beschlossenen Ergänzung. Die vorgenommene Ergänzung des Umweltberichts erfolgte zur Ziffer 4.1.8 (statt fälschlich 4.1.7). Diese Auflage bedarf keiner Umsetzung in der beigefügten Begründung mit Umweltbericht, da die zutreffende Nummerierung im Ursprungsdokument des Umweltberichtes bereits enthalten ist. Der redaktionelle Fehler war ausschließlich in dem separaten Dokument enthalten, das Gegenstand des Ratsbeschlusses vom 20.09.2017 war.

 

Die Auflage zu 2) verlangt die redaktionelle Ergänzung der Bezeichnung des harten Tabukriteriums „Abstand von 500 m zu schutzwürdigen Nutzungen“ aus den oben bereits dargelegten Gründen. Die redaktionelle Ergänzung bzw. Änderung der Legende ist in den Karten 1 und 2 zum gesamträumlichen Planungskonzept sowie auf Seite 7 des gesamträumlichen Planungskonzeptes vorgenommen worden.

 

Zur besseren Orientierung sind in der beigefügten Begründung und Umweltbericht einerseits  die durch den Ratsbeschluss vom 20.09.2017 beschlossenen Änderungen und andererseits die Änderungen, die sich aus der Umsetzung der Genehmigung der Bezirksregierung vom 19.01.2018 ergeben, im Text grau hinterlegt. Sie sind durch die Signatur „Fn 1 bis 12“ gekennzeichnet (siehe Anlage Lesehilfe).

Darüber hinaus ist der Vorlage das im Rahmen der Maßgaben und Auflagen angepasste gesamträumliche Planungskonzept beigefügt. Die Anpassungen sind grau hinterlegt und durch die Signatur „Fn gP 1 bis Fn gP 3“ gekennzeichnet (siehe Anlage Lesehilfe). Zu Fn gP 3 ist anzumerken, dass die Korrektur der Karte 3 des gesamträumlichen Planungskonzeptes auf o.g. Auflage zu 2) und dem Beitrittsbeschluss aus 2013 basiert.

 

Die redaktionellen Änderungen und Ergänzungen sind Bestandteil der Begründung und des Umweltberichtes, mit denen der Rat der Stadt Aachen in seinen Sitzungen am 18.09.2013 sowie gemäß § 214 Abs. 4 BauGB am 20.09.2017 die Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen – beschlossen hat. Sie werden durch den Beitrittsbeschluss in der vorgelegten, die Maßgaben und Auflagen der Genehmigungsbehörde umsetzenden Fassung bestätigt. Darüber hinaus ist die angepasste Zusammenfassende Erklärung Bestandteil dieses Beitrittsbeschlusses.

 

Eine weitere rein deklaratorische Klarstellung ist unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des OVG NRW (Urteil vom 06.12.2017, AZ. 7 D 100/15.NE) auf den Verfahrensplänen für die Teilabschnitte A und B vorzunehmen. Während des gesamten Bauleitplanverfahrens stand stets fest, dass die Darstellung der Konzentrationszonen durch die 66. und 117. Änderung des Flächennutzungsplans eine Ausschlusswirkung für den restlichen Außenbereich herbeiführt. Dem wird nun durch einen entsprechenden Hinweis auf den Verfahrensplänen Rechnung getragen.

 

Mit erneuter Bekanntmachung wird die so geänderte Fassung rückwirkend zum 17.10.2013 wirksam.

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Anlagen

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