Entscheidungsvorlage - FB 30/0028/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat beschließt den sechsten Nachtrag zu Zuständigkeitsordnung der Stadt Aachen (ZustO) vom 15.12.1995 in der Fassung des fünften Nachtrages der Zuständigkeitsordnung vom 19.11.2014.


 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen Nr. 34 vom 24.11.2016 ist das Artikel-Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen und zur Änderung anderer Vorschriften (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) verkündet worden. Dies ist Anlass für eine präzisierende Anpassung des § 8 Abs. 2 lit. a) der Zuständigkeitsordnung sowie des § 9 Abs. 2 lit. f) der Zuständigkeitsordnung.

 

Nach § 8 Abs. 2 lit. a) der Zuständigkeitsordnung entscheidet der Planungsausschuss "über alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Plänen und sonstigen Satzungen auf Grundlage des Baugesetzbuchs

-          mit Ausnahme von abschließenden Beschlüssen im Flächennutzungsplan- und Landschaftsplanverfahren".

Die Formulierung des Spiegelstriches spricht dafür, dass vorbereitende Beschlüsse sowohl im Bauleitplanverfahren als auch im Landschaftsplanverfahren vom Planungsausschuss zu treffen sind. Hierfür spricht auch, dass die Richtlinien über die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an der Bauleitplanung nach § 3 BauGB entsprechend für den Landschaftsplan gelten.

Allerdings ist der Landschaftsplan keine Satzung nach dem BauGB, sondern eine Satzung auf Grundlage des Landesnaturschutzgesetzes NRW.

Um die entsprechende Regelung der Zuständigkeitsordnung unmissverständlich zu fassen, ist § 8 Abs. 2 lit. a) um die Worte "und nach dem Landesnaturschutzgesetz NRW" zu ergänzen. Dies stellt klar, dass der Planungsausschuss auch für vorbereitende Beschlüsse im Landschaftsplanverfahren zuständig ist. Die abschließenden (Satzungs-)Beschlüsse bleiben beim Landschaftsplanverfahren ebenso wie im Flächennutzungsplanverfahren und bei Bebauungsplänen dem Rat vorbehalten.

 

Nach § 9 Abs. 2 lit. f) der Zuständigkeitsordnung entscheidet der Ausschuss für Umwelt und Klima über "Stellungnahmen zu Widersprüchen des Landschaftsbeirats bei der Unteren Landschaftsbehörde bei Befreiungen nach § 69 Landschaftsgesetz".

§ 69 Landschaftsgesetz NRW wurde durch die gesetzlichen Regelungen des § 67 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 75 Landesnaturschutzgesetz abgelöst. Auch nach diesen Regelungen besteht die Möglichkeit von Widersprüchen des Beirats einer beabsichtigten Befreiung widersprechen. Sodann hat die Vertretungskörperschaft der kreisfreien Stadt oder ein von ihr beauftragter Ausschuss über den Widerspruch zu entscheiden. Hält er den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere Naturschutzbehörde die Befreiung versagen. Hält er den Widerspruch für unberechtigt, hat die Höhere Naturschutzbehörde innerhalb von sechs Wochen darüber zu entscheiden (§ 75 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz NRW). Gegenüber der Rechtslage nach § 69 Landschaftsgesetz hat sich zum einen die Bezeichnung der Behörde geändert, zum anderen ist in der gesetzlichen Neuregelung nunmehr geregelt, dass bei einem für unberechtigt gehaltenen Widerspruch die Höhere Naturschutzbehörde zu entscheiden hat, während früher die Untere Landschaftsbehörde die beabsichtigte Befreiung nur mit Zustimmung der Höheren Landschaftsbehörde erteilen durfte.

Um der gesetzlichen Neuregelung Rechnung zu tragen, ist § 9 Abs. 2 lit. f) der Zuständigkeitsordnung wie folgt zu fassen:

"Stellungnahmen zu Widersprüchen des Beirats bei der Unteren Naturschutzbehörde bei Befreiungen nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 75 Landesnaturschutzgesetz".

 

Bei dieser Gelegenheit wird die Bezeichnung des Kinder- und Jugendausschusses in § 15 der Zuständigkeitsordnung redaktionell angepasst.


 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

x

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

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konsumtive Auswirkungen

Ansatz

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Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

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Anlagen

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