Kenntnisnahme - FB 61/0896/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Mitte nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

 

Der Mobilitätsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

Der Antrag gilt damit als behandelt.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Die GRÜNE-Fraktion beantragt am 29.01.2018 die Kapellenstraße zwischen dem heutigen Fußgängerüberweg Ecke Viehofstraße und der Einmündung Malmedyer Straße in einen verkehrsberuhigten Geschäftsbereich umzuwandeln.

Als Begründung führt die GRÜNE Fraktion an, dass der Bereich entlang des Marktplatzes für Burtscheid von zentraler Bedeutung ist, die Geschäfte, der Markt, aber auch die Gastronomie im Ferberpark viele Menschen anziehen und die meisten irgendwo die Kapellenstraße überqueren müssen.

Schon aufgrund der randständigen Lage des Fußgängerüberweges wird dieser heute nur von denjenigen genutzt, die dort in der Nähe ihr Ziel haben. Die Gastronomie im Ferberpark, der Kiosk und die Geschäfte in der Nebenfahrbahn der Kapellenstraße erfordern aber viele weitere Querungsmöglichkeiten. Die Exkursion „gemischte Verkehrsräume“ hat für die Politik und Verwaltung deutlich aufgezeigt, dass der „verkehrsberuhigte Geschäftsbereich“ mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h ein geeignetes Mittel der Verkehrsberuhigung und vor allem der Ermöglichung sicherer Querungen durch gegenseitige Rücksichtnahme ist.  

 

Gem. § 45 Absatz 1c) StVO ordnet die Straßenverkehrsbehörde innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen an.

Die Zonen Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes – und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtsstraßen (VZ 306) erstrecken.

 

Gem. § 45 Absatz 1d) StVO können in zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion sogenannte verkehrsberuhigte Geschäftsbereiches mit einer Zonengeschwindigkeit von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

Die sogenannten verkehrsberuhigten Geschäftsbereiche sind als Ergänzung zur Tempo 30-Zone in die Straßenverkehrsordnung aufgenommen worden und unterliegen somit den gleichen gesetzlichen Voraussetzungen wie die Tempo 30-Zonen und dürfen sich daher auch nicht auf Straßen des überörtlichen Verkehrs und/oder auf Vorfahrtsstraßen erstrecken.

 

Die Kapellenstraße ist als Landesstraße eine Straße des überörtlichen Verkehrs. Insofern ist die Ausweisung als verkehrsberuhigter Geschäftsbereich rechtlich unzulässig.

 

Die Anordnung einer innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h ist auch nach der jüngsten Novelle der StVO nur dann erlaubt, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt. Das Erfordernis der Gefahrenlage ist trotz großer Anstrengungen der Kommunen nicht aus dem Gesetzestext gestrichen worden. Nach Mitteilung der Polizei haben sich im Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2017 insgesamt 2 Verkehrsunfälle ereignet.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

x

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

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Auszahlungen

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Ergebnis

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- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Folgekos-ten (alt)

Folgekos-ten (neu)

Ertrag

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Personal-/

Sachaufwand

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Abschreibungen

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- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

 

 

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Anlagen

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