Kenntnisnahme - FB 36/0266/WP17
Grunddaten
- Betreff:
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Lärmbelästigungen im Bereich der Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen im Aachener Norden -Antrag der SPD-BF vom 18.12.2017; lfd. Nr. 51
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- FB 36 - Fachbereich Klima und Umwelt
- Beteiligt:
- B 6 - Bezirksamt Aachen-Richterich
- Verfasst von:
- FB 36/323
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Richterich
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Kenntnisnahme
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02.05.2018
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Zu der Anfrage nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Im Bereich der beiden Konzentrationsflächen Aachen Nord, Fläche 1 und Aachen Nord, Fläche 2 werden insgesamt 5 Windkraftanlagen betrieben. Im Einzelnen sind dies 2 Anlagen vom Typ Vestas V112-3.3MW, 2 Anlagen vom Typ GE 2.75 - 120 und eine Anlage vom Typ Vestas V126-3.3MW.
Diese Anlagen entsprechen in ihrer technischen Ausrüstung den in den jeweiligen Schallimmissionsprognosen zugrunde gelegten Annahmen. Ebenfalls sind die Anlagen konform mit den vorgelegten Vermessungsberichten. Aus dem vorgenannten Grund (Konformität mit den Vermessungsberichten) ist eine Abnahmemessung gemäß Nebenbestimmung 2.3.9.5 aus den Genehmigungsbescheiden vom 06.05.2016, vom 19.05.2016, vom 20.05.2016 sowie vom 27.12.2016, nicht erforderlich.
Darüber hinaus liegen hier keine offiziellen Anzeigen über Belästigungen durch Geräusche der neuen Windkraftanlagen vor. Aus diesem Grund fehlt eine rechtliche Grundlage, um Messungen gegenüber dem Betreiber anzuordnen. Sollten zukünftig Beschwerden über Geräusche von Windkraftanlagen bei meiner Behörde angezeigt werden, so werden diese nach den Vorgaben des Bundesimmissionsschutzgesetzes bewertet und in der Folge entsprechende Maßnahmen aus der behördlichen Bewertung abgeleitet.
Die Abschätzung der Schallimmissionen mit Hilfe der Schallimmissionsprognosen für die Anlagen im Aachener Norden ist hinreichend genau und darüber hinaus mit Sicherheitszuschlägen versehen, die die evtl. vorhandene statistische Unsicherheit ausgleichen, so dass die Prognosen dem Stand der Technik entsprechend auf der „sicheren Seite“ liegen. Aus Sicht der Unteren Immissionsschutzbehörde besteht keine Notwendigkeit zur Durchführung einer Messkampagne, dies auch vor dem Hintergrund von damit verbundenen Kosten in Höhe von ca. 10.000,- bis 15.000,- Euro, die zu Lasten der Stadtverwaltung gehen und nicht auf den Betreiber umgelegt werden können.
Unabhängig davon können bei einzelnen Bürgerbeschwerden selbstverständlich auf die jeweilige Beschwerde abgestimmte Messungen seitens der Behörde angeordnet werden. Dies kommt jedoch auf den Einzelfall an.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,4 MB
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