Empfehlungsvorlage (inaktiv) - E 18/0034/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

a)         Die Bezirksvertretung Aachen-Eilendorf

b)         Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte

c)         Die Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster/Walheim

 

d)         Der Betriebsausschuss Aachener  Stadtbetrieb

e)         Der Umweltausschuss

f)          Der Finanzausschuss

 

nehmen die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis und empfehlen dem Rat der Stadt Aachen, den vorgelegten 18. Nachtrag zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen zu beschließen.


 

 

g)         Der Rat der Stadt Aachen

 

beschließt auf Empfehlung der zuständigen Bezirksvertretungen und Fachausschüsse, den vorgelegten 18. Nachtrag zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen.

 

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Im Rahmen des XVIII. Nachtrages sind neben redaktionellen und inhaltlichen Änderungen die nachfolgend aufgeführten Veränderungen in dem Straßenverzeichnis, Negativkatalog und Stichstraßen-Negativkatalog sowie eine Anpassung der Straßenreinigungsgebühren vorzunehmen.

 

A) redaktionelle Änderungen

Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte hat am 22. Juni 2005 beschlossen, die Straße „Klostergasse“ in ihrem gesamten Umfang zwischen Jakobstraße und Einmündung Rennbahn in Johannes-Paul-II.-Straße umzubenennen.

 

·         Klostergasse                      ändern in      Johannes-Paul-II.-Straße

 

B) inhaltliche Änderungen

Dem § 1 Abs. 1 wird zur rechtlichen Klarstellung folgender Satz 6 angefügt:

 

            Bei Straßen, die wegen ihrer Gestaltung im Rahmen der Wohnumfeldverbesserung mit dem Ziel der Verkehrsberuhigung ausgebaut sind und deshalb keine sichtbaren Unterteilungen zwischen Fahrbahnen und Gehwegen aufweisen, gilt ein vor den Anliegergrundstücken in der Verkehrsfläche liegender Streifen von 1,50 Meter Breite, von deren gemeinsamen Grenzen ab gerechnet, als Gehweg im Sinne dieser Satzung.

 

Dem § 1 Abs. 2 wird zur rechtlichen Klarstellung folgender Satz 3 und Satz 4 angefügt:

 

            Die Winterwartung wird nach dem Räum- und Streuplan durchgeführt. Dieser regelt den organisatorischen Ablauf von Räum- und Streumaßnahmen unter Berücksichtigung der festgelegten Prioritäten.

 

Mit Beschluss vom 09.05.2005 hat das Verwaltungsgericht Aachen festgestellt, dass die Satzung keine Regelung für die Heranziehung des wirtschaftlichen Eigentümers zu Straßenreinigungsgebühren enthält.

Nach Auffassung des Gerichtes ist nach den Bestimmungen der Satzung nur der Grundbucheigentümer bzw. ein dinglich Berechtigter Gebührenpflichtiger.

Beide Tatbestände treffen für den Zeitraum vom Erwerb des Grundstücks bis zur Eintragung des Erwerbers im Grundbuch nicht zu. In dieser Zeit ist der Erwerber nur wirtschaftlicher Eigentümer.

Derzeit besteht somit nur die rechtliche Möglichkeit, den Veräußerer bis zur Eintragung des Erwerbers im Grundbuch weiter zu den Benutzungsgebühren heranzuziehen.

Dies ist den Bürgern nur schwer zu vermitteln. Die Veräußerer haben mit dem Zeitpunkt des Besitzübergangs faktisch keine Einflussmöglichkeiten mehr auf das Grundstück. Sie verursachen weder die Benutzungsgebühren, noch haben sie die Möglichkeit, die Benutzungsgebühren weiter auf die Mieter umzulegen.

 

Zur Schließung dieser rechtlichen Lücke wird die Änderung des § 8 Abs. 2 wie folgt vorgeschlagen:

 

            Beim Wechsel des Eigentümers geht die Gebührenpflicht mit dem Beginn des auf den Eigentumswechsel folgenden Monats auf den neuen Eigentümer über. Für die Zeit vom ersten des auf den Besitzübergang folgenden Monats bis zur Eintragung ins Grundbuch ist auch der wirtschaftliche Eigentümer im Sinne des § 39 Abgabenordnung (AO) gebührenpflichtig.

 

C) Neuaufnahme in das Straßenverzeichnis

Die nachstehend aufgeführten Straßen werden zum 01.01.2006 dem öffentlichen Verkehr gewidmet:

·         Weißdornweg                       (Aachen-Eilendorf)                RKL S 9

·         Im Husebruch             (Aachen-Kornelimünster/Walheim)     RKL S 9

·         Lichtenbuscher Weg         (Aachen-Kornelimünster/Walheim)     RKL S 9

 

D) Umstufung in eine andere Reinigungsklasse

Im Rahmen der kontinuierlichen Überprüfung der den im Straßenverzeichnis aufgeführten Straßen zugeordneten Reinigungsklassen wurde festgestellt, dass bei den nachstehend aufgeführten Straßen der gesunkene bzw. gestiegene Verschmutzungsgrad und das daraus abzuleitende  Reinigungsbedürfnis nicht mehr der derzeit festgelegten Reinigungshäufigkeit entspricht.

Auf Grund dessen ist bei diesen Straßen eine Anpassung der Reinigungsklasse an den festgestellten Verschmutzungsgrad in dem nachstehend beschriebenen Umfang erforderlich.

 

·         Försterstraße                    (Aachen-Mitte)      von RKL S 5 nach RKL S 4

·         Kupferstraße                    (Aachen-Mitte)      von RKL S 5 nach RKL S 4

·         Lousbergstraße                       (Aachen-Mitte)      von RKL S 5 nach RKL S 4

·         Nizzaallee                         (Aachen-Mitte)      von RKL S 5 nach RKL S 4

·         Rütscher Straße                    (Aachen-Mitte)      von RKL S 5 nach RKL S 4

·         Theresienstraße                      (Aachen-Mitte)      von RKL S 5 nach RKL S 4

·         Weyhestraße                    (Aachen-Mitte)      von RKL S 5 nach RKL S 4

 

E) Neuaufnahme in das Verzeichnis der Straßen, deren Reinigung und Winterwartung gemäß §   2

    Abs.  1 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung den jeweiligen Grundstückseigentümern

    obliegen                (Negativkatalog)

·         Cocherillpark                   (Aachen-Eilendorf)      RKL  X

·         Vennbahnweg                                                     RKL  X

 

F) Neuaufnahme in das Verzeichnis der Straßen, deren Reinigung und Winterwartung gemäß §   2

    Abs.  1 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung den jeweiligen Grundstückseigentümern

    obliegen (Stichstraßen - Negativkatalog)

Im Interesse einer einheitlichen Verfahrensweise im gesamten Stadtgebiet in Bezug auf die Behandlung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Stichwege, sind die nach genannten Straßen in den Stichstraßen - Negativkatalog aufzunehmen.

·         Maria-Theresia-Allee                (Aachen-Mitte)        

·         Preusweg                          (Aachen-Mitte)

·         Rödgerbachstraße                  (Aachen-Eilendorf)         

·         Ronheider Berg                       (Aachen-Mitte)

 

G) Streichung aus dem Straßenverzeichnis

·         Kronenberger Weg           (Aachen-Mitte)

·         Sudermannstraße                  (Aachen-Mitte)

 

H) Gebühren

Zur Vermeidung einer rechnerischen Unterdeckung ist aus Sicht der Verwaltung eine Anpassung der seit 2002 nicht mehr erhöhten Gebührensätze mit Wirkung ab 01.01.2006 zwingend erforderlich.

Mittel aus der Sonderausgleichsrücklage Straßenreinigung stehen nicht mehr zur Verfügung.

 

Die Benutzungsgebühren erhöhen sich je Meter Grundstücksseite:

 

in Reinigungsklasse S 4    von         5,07 EURO            auf          5,82 EURO

in Reinigungsklasse S 5    von             10,14 EURO   auf            11,64 EURO

in Reinigungsklasse S 6    von            15,21 EURO   auf            17,46 EURO

in Reinigungsklasse S 7    von            25,35 EURO   auf            29,10 EURO

in Reinigungsklasse S 8    von         1,24 EURO            auf          1,25 EURO

in Reinigungsklasse S 9    von         0,51 EURO            auf          0,52 EURO

 

Der § 7 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

Die Benutzungsgebühren betragen jährlich je Meter Grundstücksseite

 

1.       in Reinigungsklasse S 4                 5,82 EURO

2.       in Reinigungsklasse S 5               11,64 EURO

3.       in Reinigungsklasse S 6               17,46 EURO

4.       in Reinigungsklasse S 7               29,10 EURO

5.       in Reinigungsklasse S 8                 1,25 EURO

6.       in Reinigungsklasse S 9                 0,52 EURO

 

 

Die Gebührenbedarfsberechnung ist als Anlage beigefügt.

 

 

 

 

 

XVIII. Nachtrag

 

 

zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 14.12.1987.

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW  S. 666), der §§ 1, 2, 4, 6 und 20 Abs. 2 des  Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV.NW S. 712/ SGV NW 610), und der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NW) vom 18.12.1975 (GV. NW. S. 706 / SGV NW 2061), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 07.12.2005 folgenden 18. Nachtrag zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 14.12.1987 beschlossen:

 

 

A) redaktionelle Änderungen

·         Klostergasse                      ändern in      Johannes-Paul-II.-Straße

 

B) inhaltliche Änderungen

                                               

Dem § 1 Abs. 1 wird folgender Satz 6 angefügt:

 

            Bei Straßen, die wegen ihrer Gestaltung im Rahmen der Wohnumfeldverbesserung mit dem Ziel der Verkehrsberuhigung ausgebaut sind und deshalb keine sichtbaren Unterteilungen zwischen Fahrbahnen und Gehwegen aufweisen, gilt ein vor den Anliegergrundstücken in der Verkehrsfläche liegender Streifen von 1,50 Meter Breite, von deren gemeinsamen Grenzen ab gerechnet, als Gehweg im Sinne dieser Satzung.

 

Dem § 1 Abs. 2 wird folgender Satz 3 und Satz 4 angefügt:

 

            Die Winterwartung wird nach dem des Räum- und Streuplan durchgeführt. Dieser regelt den organisatorischen Ablauf von Räum- und Streumaßnahmen unter Berücksichtigung der festgelegten Prioritäten.

 

Der § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

            Beim Wechsel des Eigentümers geht die Gebührenpflicht mit dem Beginn des auf den Eigentumswechsel folgenden Monats auf den neuen Eigentümer über. Für die Zeit vom ersten des auf den Besitzübergang folgenden Monats bis zur Eintragung ins Grundbuch ist auch der wirtschaftliche Eigentümer im Sinne des § 39 Abgabenordnung (AO) gebührenpflichtig.

 

C) Neuaufnahme in das Straßenverzeichnis

·         Weißdornweg                                   RKL S 9

·         Im Husebruch                         RKL S 9

·         Lichtenbuscher Weg               RKL S 9

 


D) Umstufung in eine andere Reinigungsklasse

·         Försterstraße  von RKL S 5 nach RKL S 4

·         Kupferstraße  von RKL S 5 nach RKL S 4

·         Lousbergstraße      von RKL S 5 nach RKL S 4

·         Nizzaallee       von RKL S 5 nach RKL S 4

·         Rütscher Straße      von RKL S 5 nach RKL S 4

·         Theresienstraße      von RKL S 5 nach RKL S 4

·         Weyhestraße  von RKL S 5 nach RKL S 4

 

E) Neuaufnahme in das Verzeichnis der Straßen, deren Reinigung und Winterwartung gemäß §  2

    Abs. 1 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung den jeweiligen Grundstückseigentümern

    obliegen (Negativkatalog)

·         Cocherillpark                   RKL  X

·         Vennbahnweg                       RKL  X

 

F) Neuaufnahme in das Verzeichnis der Straßen, deren Reinigung und Winterwartunggemäß §  2

    Abs. 1 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung den jeweiligen Grundstückseigentümern

    obliegen (Stichstraßen - Negativkatalog)

 

·         Maria-Theresia-Allee

·         Preusweg

·         Rödgerbachstraße

·         Ronheider Berg

 

G) Streichung aus dem Straßenverzeichnis

·         Kronenberger Weg

·         Sudermannstraße

 

H)   Gebühren

Der § 7 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

Die Benutzungsgebühren betragen jährlich je Meter Grundstücksseite

 

1.       in Reinigungsklasse S 4            5,82 EURO

2.       in Reinigungsklasse S 5          11,64 EURO

3.       in Reinigungsklasse S 6          17,46 EURO

4.       in Reinigungsklasse S 7          29,10 EURO

5.       in Reinigungsklasse S 8            1,25 EURO

6.       in Reinigungsklasse S 9            0,52 EURO

 

 

Vorstehender 18. Nachtrag tritt zum 01.01.2006 in Kraft.

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

Siehe Gebührenbedarfsberechnung

 

 

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Anlagen

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