Empfehlungsvorlage (inaktiv) - E 18/0034/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
18. Nachtrag zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzungin der Stadt Aachen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage (inaktiv)
- Federführend:
- E 18 - Aachener Stadtbetrieb
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Eilendorf
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Anhörung/Empfehlung
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25.10.2005
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Mitte
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Anhörung/Empfehlung
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26.10.2005
| |||
●
Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster / Walheim
|
Anhörung/Empfehlung
|
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26.10.2005
| |||
●
Erledigt
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Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb
|
Anhörung/Empfehlung
|
|
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26.10.2005
| |||
●
Erledigt
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Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz
|
Anhörung/Empfehlung
|
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15.11.2005
| |||
●
Erledigt
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|
Finanzausschuss
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Anhörung/Empfehlung
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29.11.2005
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●
Geplant
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|
Rat der Stadt Aachen
|
Entscheidung
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07.12.2005
|
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
a) Die Bezirksvertretung Aachen-Eilendorf
b) Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte
c) Die Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster/Walheim
d) Der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb
e) Der Umweltausschuss
f) Der Finanzausschuss
nehmen die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis und empfehlen dem Rat der Stadt Aachen, den vorgelegten 18. Nachtrag zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen zu beschließen.
g) Der Rat der Stadt Aachen
beschließt auf Empfehlung der
zuständigen Bezirksvertretungen und Fachausschüsse, den vorgelegten 18.
Nachtrag zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Im Rahmen des XVIII. Nachtrages sind neben redaktionellen
und inhaltlichen Änderungen die nachfolgend aufgeführten Veränderungen in dem
Straßenverzeichnis, Negativkatalog und Stichstraßen-Negativkatalog sowie eine
Anpassung der Straßenreinigungsgebühren vorzunehmen.
A) redaktionelle Änderungen
Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte hat am 22. Juni 2005 beschlossen, die Straße „Klostergasse“ in ihrem gesamten Umfang zwischen Jakobstraße und Einmündung Rennbahn in Johannes-Paul-II.-Straße umzubenennen.
·
Klostergasse ändern in Johannes-Paul-II.-Straße
B) inhaltliche Änderungen
Dem § 1 Abs. 1 wird zur rechtlichen Klarstellung folgender Satz 6 angefügt:
Bei Straßen, die wegen ihrer Gestaltung im Rahmen der Wohnumfeldverbesserung mit dem Ziel der Verkehrsberuhigung ausgebaut sind und deshalb keine sichtbaren Unterteilungen zwischen Fahrbahnen und Gehwegen aufweisen, gilt ein vor den Anliegergrundstücken in der Verkehrsfläche liegender Streifen von 1,50 Meter Breite, von deren gemeinsamen Grenzen ab gerechnet, als Gehweg im Sinne dieser Satzung.
Dem § 1 Abs. 2 wird zur rechtlichen Klarstellung folgender Satz 3 und Satz 4 angefügt:
Die Winterwartung wird nach dem Räum- und Streuplan durchgeführt. Dieser regelt den organisatorischen Ablauf von Räum- und Streumaßnahmen unter Berücksichtigung der festgelegten Prioritäten.
Mit Beschluss vom 09.05.2005 hat das Verwaltungsgericht Aachen festgestellt, dass die Satzung keine Regelung für die Heranziehung des wirtschaftlichen Eigentümers zu Straßenreinigungsgebühren enthält.
Nach Auffassung des Gerichtes ist nach den Bestimmungen der Satzung nur der Grundbucheigentümer bzw. ein dinglich Berechtigter Gebührenpflichtiger.
Beide Tatbestände treffen für den Zeitraum vom Erwerb des Grundstücks bis zur Eintragung des Erwerbers im Grundbuch nicht zu. In dieser Zeit ist der Erwerber nur wirtschaftlicher Eigentümer.
Derzeit besteht somit nur die rechtliche Möglichkeit, den Veräußerer bis zur Eintragung des Erwerbers im Grundbuch weiter zu den Benutzungsgebühren heranzuziehen.
Dies ist den Bürgern nur schwer zu vermitteln. Die Veräußerer haben mit dem Zeitpunkt des Besitzübergangs faktisch keine Einflussmöglichkeiten mehr auf das Grundstück. Sie verursachen weder die Benutzungsgebühren, noch haben sie die Möglichkeit, die Benutzungsgebühren weiter auf die Mieter umzulegen.
Zur Schließung dieser rechtlichen Lücke wird die Änderung des § 8 Abs. 2 wie folgt vorgeschlagen:
Beim Wechsel des Eigentümers geht die Gebührenpflicht mit dem Beginn des auf den Eigentumswechsel folgenden Monats auf den neuen Eigentümer über. Für die Zeit vom ersten des auf den Besitzübergang folgenden Monats bis zur Eintragung ins Grundbuch ist auch der wirtschaftliche Eigentümer im Sinne des § 39 Abgabenordnung (AO) gebührenpflichtig.
C) Neuaufnahme in das Straßenverzeichnis
Die nachstehend aufgeführten Straßen werden zum 01.01.2006 dem öffentlichen Verkehr gewidmet:
·
Weißdornweg (Aachen-Eilendorf) RKL
S 9
·
Im
Husebruch (Aachen-Kornelimünster/Walheim) RKL S 9
·
Lichtenbuscher
Weg (Aachen-Kornelimünster/Walheim) RKL S 9
D) Umstufung in eine andere Reinigungsklasse
Im Rahmen der kontinuierlichen Überprüfung der den im Straßenverzeichnis aufgeführten Straßen zugeordneten Reinigungsklassen wurde festgestellt, dass bei den nachstehend aufgeführten Straßen der gesunkene bzw. gestiegene Verschmutzungsgrad und das daraus abzuleitende Reinigungsbedürfnis nicht mehr der derzeit festgelegten Reinigungshäufigkeit entspricht.
Auf Grund dessen ist bei diesen Straßen eine Anpassung der Reinigungsklasse an den festgestellten Verschmutzungsgrad in dem nachstehend beschriebenen Umfang erforderlich.
·
Försterstraße (Aachen-Mitte) von RKL S 5 nach
RKL S 4
·
Kupferstraße (Aachen-Mitte) von RKL S 5 nach
RKL S 4
·
Lousbergstraße (Aachen-Mitte) von RKL S 5 nach
RKL S 4
·
Nizzaallee (Aachen-Mitte) von RKL S 5 nach
RKL S 4
·
Rütscher
Straße (Aachen-Mitte) von RKL S 5 nach
RKL S 4
·
Theresienstraße (Aachen-Mitte) von RKL S 5 nach
RKL S 4
·
Weyhestraße (Aachen-Mitte) von RKL S 5 nach
RKL S 4
E) Neuaufnahme in das Verzeichnis der Straßen, deren
Reinigung und Winterwartung gemäß §
2
Abs. 1 der
Straßenreinigungs- und Gebührensatzung den jeweiligen
Grundstückseigentümern
obliegen
(Negativkatalog)
·
Cocherillpark (Aachen-Eilendorf) RKL X
·
Vennbahnweg RKL X
F) Neuaufnahme in das Verzeichnis der Straßen, deren
Reinigung und Winterwartung gemäß §
2
Abs. 1 der
Straßenreinigungs- und Gebührensatzung den jeweiligen
Grundstückseigentümern
obliegen (Stichstraßen - Negativkatalog)
Im Interesse einer einheitlichen Verfahrensweise im gesamten Stadtgebiet in Bezug auf die Behandlung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Stichwege, sind die nach genannten Straßen in den Stichstraßen - Negativkatalog aufzunehmen.
·
Maria-Theresia-Allee (Aachen-Mitte)
·
Preusweg (Aachen-Mitte)
·
Rödgerbachstraße (Aachen-Eilendorf)
·
Ronheider
Berg (Aachen-Mitte)
G) Streichung aus dem Straßenverzeichnis
·
Kronenberger
Weg (Aachen-Mitte)
·
Sudermannstraße (Aachen-Mitte)
H) Gebühren
Zur Vermeidung einer rechnerischen Unterdeckung ist aus Sicht der Verwaltung eine Anpassung der seit 2002 nicht mehr erhöhten Gebührensätze mit Wirkung ab 01.01.2006 zwingend erforderlich.
Mittel aus der Sonderausgleichsrücklage Straßenreinigung stehen nicht mehr zur Verfügung.
Die Benutzungsgebühren erhöhen sich je Meter Grundstücksseite:
in Reinigungsklasse S 4 von 5,07 EURO auf 5,82 EURO
in Reinigungsklasse S 5 von 10,14 EURO auf 11,64 EURO
in Reinigungsklasse S 6 von 15,21 EURO auf 17,46 EURO
in Reinigungsklasse S 7 von 25,35 EURO auf 29,10 EURO
in Reinigungsklasse S 8 von 1,24 EURO auf 1,25 EURO
in Reinigungsklasse S 9 von 0,51 EURO auf 0,52 EURO
Der § 7 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
Die Benutzungsgebühren betragen jährlich je Meter Grundstücksseite
1. in Reinigungsklasse S 4 5,82 EURO
2. in Reinigungsklasse S 5 11,64 EURO
3. in Reinigungsklasse S 6 17,46 EURO
4. in Reinigungsklasse S 7 29,10 EURO
5. in Reinigungsklasse S 8 1,25 EURO
6. in Reinigungsklasse S 9 0,52 EURO
Die Gebührenbedarfsberechnung ist als Anlage beigefügt.
XVIII. Nachtrag
zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 14.12.1987.
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW S. 666), der §§ 1, 2, 4, 6 und 20 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV.NW S. 712/ SGV NW 610), und der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NW) vom 18.12.1975 (GV. NW. S. 706 / SGV NW 2061), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 07.12.2005 folgenden 18. Nachtrag zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 14.12.1987 beschlossen:
A) redaktionelle Änderungen
·
Klostergasse ändern in Johannes-Paul-II.-Straße
B) inhaltliche Änderungen
Dem § 1 Abs. 1 wird folgender Satz 6 angefügt:
Bei Straßen, die wegen ihrer Gestaltung im Rahmen der Wohnumfeldverbesserung mit dem Ziel der Verkehrsberuhigung ausgebaut sind und deshalb keine sichtbaren Unterteilungen zwischen Fahrbahnen und Gehwegen aufweisen, gilt ein vor den Anliegergrundstücken in der Verkehrsfläche liegender Streifen von 1,50 Meter Breite, von deren gemeinsamen Grenzen ab gerechnet, als Gehweg im Sinne dieser Satzung.
Dem § 1 Abs. 2 wird folgender Satz 3 und Satz 4 angefügt:
Die Winterwartung wird nach dem des Räum- und Streuplan durchgeführt. Dieser regelt den organisatorischen Ablauf von Räum- und Streumaßnahmen unter Berücksichtigung der festgelegten Prioritäten.
Der § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Beim Wechsel des Eigentümers geht die Gebührenpflicht mit dem Beginn des auf den Eigentumswechsel folgenden Monats auf den neuen Eigentümer über. Für die Zeit vom ersten des auf den Besitzübergang folgenden Monats bis zur Eintragung ins Grundbuch ist auch der wirtschaftliche Eigentümer im Sinne des § 39 Abgabenordnung (AO) gebührenpflichtig.
C) Neuaufnahme in das Straßenverzeichnis
·
Weißdornweg RKL S 9
·
Im
Husebruch RKL S 9
·
Lichtenbuscher
Weg RKL S 9
D) Umstufung in eine andere Reinigungsklasse
·
Försterstraße von RKL S 5 nach RKL S 4
·
Kupferstraße von RKL S 5 nach RKL S 4
·
Lousbergstraße von RKL S 5 nach
RKL S 4
·
Nizzaallee von
RKL S 5 nach RKL S 4
·
Rütscher
Straße von
RKL S 5 nach RKL S 4
·
Theresienstraße von RKL S 5 nach
RKL S 4
·
Weyhestraße von RKL S 5 nach RKL S 4
E) Neuaufnahme in das Verzeichnis der Straßen, deren
Reinigung und Winterwartung gemäß §
2
Abs. 1 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung den jeweiligen
Grundstückseigentümern
obliegen (Negativkatalog)
·
Cocherillpark RKL X
·
Vennbahnweg RKL X
F) Neuaufnahme in das Verzeichnis der Straßen, deren
Reinigung und Winterwartunggemäß §
2
Abs. 1 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung den jeweiligen
Grundstückseigentümern
obliegen (Stichstraßen - Negativkatalog)
·
Maria-Theresia-Allee
·
Preusweg
·
Rödgerbachstraße
·
Ronheider
Berg
G) Streichung aus dem Straßenverzeichnis
·
Kronenberger
Weg
·
Sudermannstraße
H) Gebühren
Der § 7 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
Die Benutzungsgebühren betragen jährlich je Meter Grundstücksseite
1. in Reinigungsklasse S 4 5,82 EURO
2. in Reinigungsklasse S 5 11,64 EURO
3. in Reinigungsklasse S 6 17,46 EURO
4. in Reinigungsklasse S 7 29,10 EURO
5. in Reinigungsklasse S 8 1,25 EURO
6. in Reinigungsklasse S 9 0,52 EURO
Vorstehender 18. Nachtrag tritt zum 01.01.2006 in Kraft.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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13,4 kB
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5
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(wie Dokument)
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15,3 kB
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(wie Dokument)
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19,7 kB
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7
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(wie Dokument)
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18,1 kB
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8
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(wie Dokument)
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16,4 kB
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