Entscheidungsvorlage - FB 45/0482/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:


Der Schulausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und ist mit der gemäß den Vorgaben des § 46 Absatz 4 SchulG beabsichtigten Begrenzung der Zahl der in die Klasse 5 aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler an der

 

  • städtischen Gesamtschule Brand,
  • städtischen Heinrich-Heine-Gesamtschule,
  • städtischen Maria-Montessori-Gesamtschule,
  • städtischen 4. Aachener Gesamtschule,

 

  • städtischen Realschule Alkuinschule und der
  • städtischen Hugo-Junkers-Realschule

 

einverstanden.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

  1. Ausgangssituation

 

Nach § 46 Absatz 4 SchulG NRW in der derzeit gültigen Fassung kann die Schulleiterin oder der Schulleiter im Einvernehmen mit dem Schulträger die Zahl der in die Klasse 5 einer Schule der Sekundarstufe I oder einer Schule mit Sekundarstufe I aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler begrenzen, wenn

 

  1. ein Angebot für Gemeinsames Lernen (§ 20 Absatz 2) eingerichtet wird,
  2. rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf aufgenommen werden und
  3. im Durchschnitt aller Parallelklassen der jeweilige Klassenfrequenzrichtwert nach der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz nicht unterschritten wird.

 

Die Vorschriften zu den Klassengrößen der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz bleiben unberührt.

 

Gemäß § 6 Absatz 5 der Verordnung zu § 93 Absatz 2 SchulG beträgt in der Realschule und in der Sekundarstufe I des Gymnasiums und der Gesamtschule in Klasse 5 der Klassenfrequenzrichtwert 27 und es gilt die Bandbreite 25 bis 29. In Klassen des Gemeinsamen Lernens kann die Bandbreite unterschritten werden, wenn rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf aufgenommen werden und im Durchschnitt die Bandbreite eingehalten wird.

 

Die o.a. Schulen haben für das Schuljahr 2018/2019 die Begrenzung der Zahl der in die Klasse 5 aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler um 2 Schüler/innen je gebildeter Klasse beantragt.

Die Schulen sehen in der Reduzierung der Klassengröße die notwendige Voraussetzung für die erfolgreiche Fortführung der inklusiven Arbeit.

 

 

  1. Voraussetzungen für die Einrichtung

 

Die o.g. gesetzlichen Vorgaben für die Begrenzung werden voraussichtlich von allen aufgeführten Schulen erfüllt:

 

  • an den Schulen besteht ein Angebot für gemeinsames Lernen,
  • die Schule wird im kommenden Schuljahr voraussichtlich mindestens 2 Schüler/innen mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf pro gebildeter Klasse aufnehmen (Zuweisungen der Inklusionsrunde),
  • die Bandbreite des Klassenfrequenzrichtwerts wird im Durchschnitt nicht unterschritten.

 

 

  1. Stellungnahme des Fachbereiches Kinder, Jugend und Schule

 

Die Kapazitäten für das gemeinsame Lernen sind abhängig von personellen und sächlichen Voraussetzungen und werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde bestimmt, die Aufnahmekapazität für Schüler/innen mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf bleibt insgesamt erhalten.

Über die Aufnahmekapazität einer Schule, d.h. die Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang, entscheidet der Schulträger (§ 46 Abs. 1 SchulG). Hier ist keine Änderung vorgesehen.

Die o.a Schulen werden bei der vorgesehenen Begrenzung der Klassengröße 2 Schüler/innen je Zug weniger aufnehmen können.

 

Fazit:

 

Die Abteilung Schule ist mit der beantragten Begrenzung der Zahl der in die Klasse 5 aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler an den o.a. Schulen einverstanden.

Hierdurch haben die Schulen zukünftig eine größere Freiheit bei der Ausgestaltung der Konzepte des Gemeinsamen Lernens und können intern entscheiden, ob sie bspw. kleinere „Integrationsklassen“ bilden und daneben größere Klassen, bei denen sie bis an die Obergrenze der Bandbreite gehen.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

x

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

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Auszahlungen

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Ergebnis

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Folgekos-ten (alt)

Folgekos-ten (neu)

Ertrag

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Personal-/

Sachaufwand

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Abschreibungen

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Ergebnis

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

 

 


 

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Anlagen

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