Entscheidungsvorlage - B 03/0109/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Mobilitätsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat, den 5. Nachtrag zur Gebührenordnung für Parkscheinautomaten im Gebiet der Stadt Aachen (Parkgebührenordnung) zu beschließen.

 

Der Finanzausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat, den 5. Nachtrag zur Gebührenordnung für Parkscheinautomaten im Gebiet der Stadt Aachen (Parkgebührenordnung) zu beschließen.

 

Der Rat der Stadt beschließt den 5. Nachtrag zur Gebührenordnung für Parkschein­auto­maten im Gebiet der Stadt Aachen (Parkgebührenordnung).


 

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Erläuterungen

Erläuterungen:


Die Stadt Aachen ist ein Hotspot in der Entwicklung und Anwendung der Elektromobilität in Deutschland. Die Elektrifizierung großer Flotten, insbesondere der Fahrzeuge der Deutschen Post/DHL, hat durch den Streetscooter, eines Spin-offs der RWTH, hier ihren Anfang genommen. Die Stadtverwaltung nimmt mit der Umstellung eines Großteils ihrer Dienstfahrten mit Elektrofahrzeugen eine Vorreiterrolle ein. Auch mit der Beteiligung an Förderprogrammen im Rahmen des „Sofortprogramms Saubere Luft 2017-2020“ der Bundesregierung und des „Kommunalen Klimaschutz.NRW“ ist durch verschiedene Maßnahmen eine Steigerung der Nutzung der Elektromobilität in Aachen zu erwarten. Gemeinsam mit der RWTH Aachen hat die Stadt im Rahmen der aktuellen Förderrichtlinie „Errichtung von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge im engen Zusammenhang mit dem Abbau bestehender Netzhemmnisse sowie dem Aufbau von Low Cost-Infrastruktur und Mobile Metering-Ladepunkten“ eine Projektskizze eingereicht, die den massiven Ausbau der Ladeinfrastruktur vorsieht.

Derzeit betreibt die STAWAG Ladesäulen an rund 30 Standorten in Aachen mit 65 öffentlichen Ladepunkten, die von Kunden innerhalb des Ladenetz-Verbundes sowie über eine online Bezahlmöglichkeit genutzt werden können. Etwa 10 weitere öffentliche Ladesäulen werden von anderen Anbietern betrieben (z.B. innogy, NewMotion, Tesla). Von den 111.817 Personenkraftwagen waren nach Angaben des Straßenverkehrsamtes der StädteRegion Anfang Januar 2018 445 reine E-Fahrzeuge und 498 Hybridfahrzeuge im Stadtgebiet Aachen zugelassen, was einem Anteil von 0,84 Prozent entspricht. Im Vorjahr betrug dieser Anteil 0,72 Prozent. Die Zahl der reinen Elektroautos stieg um 24 Prozent. Dies spiegelt den deutschlandweiten Trend wider, nach dem im letzten Jahr ein deutlicher Anstieg der Zulassungszahlen von E-Fahrzeugen zu verzeichnen ist. Von den in der StädteRegion 751 angemeldeten reinen Elektrofahrzeugen (Stand April 2018) sind 396 Fahrzeuge auf Gewerbebetriebe zugelassen, was einem Anteil von knapp 53 Prozent entspricht. Diese Quote ist im Vergleich zum Bundesdurchschnitt bei konventionellen Fahrzeugen – dort rund 10 Prozent - sehr hoch. Mit dem im Juni 2015 in Kraft getretenen „Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (Elektromobilitätsgesetz – EmoG) werden Maßnahmen zur Bevorrechtigung der Teilnahme elektrisch betriebener Fahrzeuge am Straßenverkehr ermöglicht, um deren Verwendung zur Verringerung insbesondere klima- und umweltschädlicher Auswirkungen des motorisierten Individualverkehrs zu fördern“ (§ 1). Darin sind Bevorrechtigungen auch für das Parken sowie in Hinblick auf die Erhebung von Gebühren für das Parken vorgesehen. Zahlreiche Städte haben hiervon bereits Gebrauch gemacht, unter anderem Stuttgart, Hamburg, Hannover und Mainz. In Nordrhein-Westfalen sind die Städte Bonn, Paderborn und Iserlohn beispielhaft zu nennen. Die Stadt Aachen hat auf Bitten der Energieagentur NRW einen Vertreter in die „Expertengruppe Elektromobilitätsgesetz“ entsandt, auch um den Erfahrungsaustausch mit anderen Städten zu fördern.

Die zeitlich beschränkte Befreiung der Gebührenpflicht für Elektrofahrzeuge verfolgt dabei nicht nur den Zweck, Schützenhilfe zu leisten für eine Technologie, die die Luftqualität in Aachen verbessert, sondern soll insbesondere dazu dienen, dass Ladeinfrastruktur E-Fahrzeugen zur Verfügung steht, die aufgrund eines niedrigen Ladestandes der Batterie auf einen freien Ladepunkt angewiesen sind. Denn mit der jetzigen Regelung bestehen Anreize, Ladesäulen auch dann schon zu nutzen, wenn der Akkustand ein Nachladen noch nicht dringend erforderlich macht, aber Parkgebühren durch den Ladevorgang gespart werden können. Aus diesen Gründen sind viele Städte dazu übergegangen, Elektroautos von der Parkgebührenpflicht für eine bestimmte Dauer zu befreien.

Der Mobilitätsausschuss hat die Verwaltung in seiner Sitzung am 12.10.2017 damit beauftragt, die befristete Umsetzung des kostenfreien Parkens für E-Mobile zu erarbeiten und der Politik hierfür weitere Vorschläge zu unterbreiten. Die Allianz für Aachen hat darüber hinaus mit Datum vom 05.12.2017 einen Ratsantrag zur Verbesserung der Parkraum­bewirtschaftung für Elektrofahrzeuge gestellt.

Die Straßenverkehrsbehörde hat sich bei der Bezirksregierung in Köln erfolgreich darum bemüht, eine kostensparende, wirtschaftlich vernünftige Regelung für die Kennzeichnung der Parkbevorrechtigung für Elektrofahrzeuge zu erwirken. Hiernach können auch bei Einzelbeschilderungen mit VZ 314 und 315 anstelle von Zusatzzeichen gemäß Rn 45c der VwV-StVO zu § 45 zu Absatz 1 bis 1e künftig Aufkleber verwendet werden, die an Parkscheinautomaten angebracht werden und die auf die Gebührenbefreiung hinweisen. Bisher war dies nur im Falle von Zonenanordnungen mit VZ 314.1 und 290.1 möglich. Diese Regelung wurde zuvor auch vom Bund-Länder-Fachausschuss StVO/OWi im Mai 2017 im Vorgriff auf die beabsichtige Änderung des § 13 Abs. 2 StVO empfohlen.

Die Elektrofahrzeuge sind für die Kontrolle seitens der Verkehrsüberwachung eindeutig,  entweder durch das amtliche Kennzeichen mit Zusatz „E“ oder – bei ausländischen Fahrzeugen – mit einer Vignette mit Zusatz „E“ zu kennzeichnen. Ein E-Kennzeichen erhalten jedoch nur jene Hybridfahrzeuge, die nach § 3 Elektromobilitätsgesetz eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer aufweisen oder deren „Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine  mindestens 40 Kilometer beträgt. Die oben erwähnte Zahl der statistisch erfassten Hybridfahrzeuge stimmt nach Auskunft des Kraftfahrtbundesamtes nicht mit der Zahl der Hybridfahrzeuge überein, die diese Kriterien erfüllen.

 

Die Befreiung gilt bei Verwendung einer Parkscheibe bis zu einer Parkdauer von zwei Stunden. Die Regelung soll zunächst auf einen Zeitraum von 2 Jahren befristet werden. Ein Jahr nach Inkrafttreten der Änderung wird die Verwaltung über die Erfahrungen mit der Regelung im Mobilitätsausschuss berichten.

Für die Umsetzung der Gebührenbefreiung ist der beigefügte 5. Nachtrag zur Parkgebühren­ordnung der Stadt Aachen zu beschließen.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

x

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

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Auszahlungen

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Ergebnis

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Folgekos-ten (alt)

Folgekos-ten (neu)

Ertrag

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Personal-/

Sachaufwand

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Abschreibungen

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Ergebnis

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

 

Die Kosten für die Gestaltung und Produktion der Aufkleber für die Parkscheinautomaten belaufen sich auf ca. 1.200 €. Die Deckung der Mehrkosten erfolgt haushaltsneutral.

Darüber hinaus wird es aufgrund der geringen Parkdauer und der noch geringen Anzahl an zugelassenen Elektrofahrzeugen zu einer geringfügigen Verringerung der Gebühreneinnahmen kommen. Entsprechende Informationen hierzu werden der vor Auslauf der Befristung vorzunehmenden Evaluation zu entnehmen sein. Die Mindereinnahmen sollten im Übrigen im Rahmen der Gebührenerträgnisse Deckung finden können.

 

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Anlagen

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