Entscheidungsvorlage - FB 22/0021/WP17
Grunddaten
- Betreff:
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Antrag zur Tagesordnung der Fraktion "Die Linke" im Rat der Stadt AachenFehlerhafte Gebührenbescheide
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 22 - Fachbereich Steuern und Kasse
- Verfasst von:
- Hr. Hermanns
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzausschuss
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Entscheidung
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15.05.2018
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Die Veranlagung der Abfallbeseitigungs-, Schutz- und Niederschlagswassergebühren sowie der Straßenreinigungsgebühren erfolgt mit den Grundbesitzabgabenbescheiden. Diese werden zu Beginn eines jeden Jahres Anfang Februar versendet. Diese Gebührenbescheide beinhalten die geänderten Gebührensätze, die bis zum 31.12. des Vorjahres durch Satzungsänderung beschlossen wurden. Die Satzungsänderungen werden fortlaufend im Stadtportal unter www.aachen.de veröffentlicht.
Den Gebührenbescheiden wird zusätzlich jeweils ein Merkblatt beigefügt, das alle aktuellen Gebührensätze beinhaltet. Auch die Satzungsregelungen hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen werden mit diesem Merkblatt kurz zusammengefasst. Größere Abweichungen der im Gebührenbescheid aufgeführten Bemessungsgrundlagen und der tatsächlichen Grundstücksverhältnisse sind damit für den Vermieter feststellbar.
Normale Korrekturen (z.B. Anzahl der Müllgefäße, Frischwassermengen, falsche Gebühren- bzw. Hebesätze) sind daher nicht die Regel und standen bisher auch nicht im Fokus der Berichterstattung über Nachveranlagungen in der Vergangenheit.
Bei den Nachveranlagungen handelt es sich hauptsächlich vielmehr um Korrekturen im Bereich der Straßenreinigungs- und Niederschlagswassergebühren. Diese Korrekturen werden innerhalb der 4-jährigen Verjährungsfrist erforderlich, wenn die Berechnungsgrundlagen (= zugewandte Grundstücksseiten bzw. versiegelte Flächen) nicht richtig erfasst wurden. Die Ursachen von falschen Bemessungsgrundlagen liegen überwiegend in den Ersterfassungen, die bei der Umstellung der Berechnungsgrundlagen für die Straßenreinigungsgebühren in den 80´er Jahren bzw. bei der Einführung der Niederschlagswassergebühren im Jahr 1994 erfasst wurden. Für diese Ersterfassungen standen nur kurze Zeitfenster zur Verfügung.
Bei den Niederschlagswassergebühren wurde die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen zudem mithilfe einer Selbstauskunft der Gebührenpflichtigen und einem anschließenden Abgleich aufgrund von Referenzgebieten mit durchschnittlichen Versiegelungsgraden durch ein Ingenieurbüro vorgenommen. Auf eine flächendeckende Ermittlung der maßgeblichen Flächen durch Aufmaß bzw. Überprüfung vor Ort musste seinerzeit in Anbetracht des kurzen Zeitfensters verzichtet werden.
Bis 2015 konnten die Veranlagungen nur im Rahmen von Stichproben kontrolliert werden, da gerade im Gebührenbereich durch die Rechtsprechung und organisatorische Veränderungen andere Aufgaben Priorität hatten. Seit 2015 hat der Fachbereich neu entschieden, nunmehr die Veranlagung der Grundstücke mit einem gewissen Automatismus strukturiert zu prüfen, sobald sich Veränderungen beispielsweise durch einen Eigentumswechsel ergeben.
Dieser neue strukturelle Prozess hat zu einem erhöhten Anstieg der Nachveranlagungen geführt. Bezogen auf die Gesamtzahl der veranlagten Grundstücke (= ca. 42.000) liegt der jährliche Anteil der Nachveranlagungen allerdings nur zwischen 0,28 % und 1,42 %. Soweit hierdurch Kostenüberdeckungen entstehen, sind diese nach
§ 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NW innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen.
Die Summe der Nachveranlagungen beträgt zwischen ca. 200.000 € bis 1.200.000 € jährlich. Die überwiegende Anzahl der Nachveranlagungen lag dabei im Einzelfall unter 500 € insgesamt. Höhere Nachveranlagungen treffen in der Regel auch nur größere Grundstücke von juristischen Personen oder Wohnungseigentümergemeinschaften, nicht aber Einzeleigentümer.
Soweit vermietete Objekte von einer Nachveranlagung betroffen sind, können die Nebenkostenabrechnungen der Mieter nach § 566 Abs. 3 BGB nur rückwirkend für ein Jahr geändert werden. Die darüber hinaus für weitere Vorjahre nachveranlagten Beträge sind durch den Grundstückseigentümer zu tragen. Sofern im Einzelfall Härten entstehen, ist auf die Möglichkeiten im Rahmen des § 227 AO zu verweisen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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500,9 kB
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