Entscheidungsvorlage - FB 22/0020/WP17

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt den in der Anlage aufgeführten 4. Nachtrag zur Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Aachen vom 11.12.2002 zu beschließen.

 

Der Rat der Stadt beschließt den in der Anlage aufgeführten 4. Nachtrag zur Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Aachen vom 11.12.2002. Er tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Reduzieren

Erläuterungen

Erläuterungen:

Der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 5 Buchstabe c wurde 2006 in die Zweitwohnungssteuersatzung aufgenommen.

 

„Keine Zweitwohnungen im Sinne dieser Satzung sind Wohnungen, die von einem nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten oder eingetragenen Lebenspartner aus beruflichen Gründen gehalten und vorwiegend im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 1 Meldegesetz NW genutzt werden, dessen eheliche oder lebenspartnerschaftliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet …“

 

Das Bundesverfassungsgericht hatte seinerzeit mit Urteil vom 11.10.2005 entschieden, die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer auf die Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, diskriminiert die Ehe und verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 GG.

 

Die Verwaltung hat den Ausnahmetatbestand auch bei solchen Tätigkeiten angewandt, die zur Vorbereitung auf die eigenständige Erwerbstätigkeit erforderlich sind, wie beispielsweise Studium, Lehre und Ausbildung.

 

Nach einer Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 27.01.2009, Az. 4 L 238/08) erfasst eine Satzungsregelung nur dann nach ihrem Regelungsinhalt auch Wohnungen, die zu Ausbildungszwecken unterhalten werden, wenn dies in der Satzung ausdrücklich geregelt ist.

 

Bisher hat es in Aachen aufgrund der analogen Anwendung des Ausnahmetatbestandes auch bei Wohnungen, die zu Ausbildungszwecken gehalten werden, keine Rechtsstreitigkeiten gegeben. Dennoch schlägt die Verwaltung aus Gründen der Rechtssicherheit vor, den Ausnahmetatbestand wie folgt zu erweitern.

 

„Als berufliche Gründe gelten auch solche Tätigkeiten, die zur Vorbereitung auf die eigentliche Erwerbstätigkeit erforderlich sind, wie beispielsweise Studium, Lehre, Ausbildung und Volontariat.“

 

Zwischenzeitlich haben auch andere Städte in NRW ihre Satzung entsprechend angepasst (z. B. Duisburg, Köln).
 

Reduzieren

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

x

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Folgekos-ten (alt)

Folgekos-ten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...