Entscheidungsvorlage - FB 37/0037/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:


Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Rat der Stadt, den in der Anlage beigefügten zweiten Nachtrag zur Gebührensatzung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt Aachen als Satzung zu beschließen.

Der zweite Nachtrag ist Bestandteil dieses Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.

 

 

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, den in der Anlage beigefügten zweiten Nachtrag zur Gebührensatzung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt Aachen als Satzung zu beschließen.

Der zweite Nachtrag ist Bestandteil dieses Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.

 

 

Der Rat der Stadt Aachen beschließt den in der Anlage beigefügten zweiten Nachtrag zur Gebührensatzung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt Aachen als Satzung.

Der zweite Nachtrag ist Bestandteil dieses Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

  1. Rechtliche Grundlagen

 

Gemäß § 4 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 in der derzeit gültigen Fassung sind Benutzungsgebühren Geldleistungen, die als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen erhoben werden. Die Erhebung von Benutzungsgebühren ist nach § 6 Abs. 1 KAG zwingend vorgeschrieben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und in der Regel decken. Kosten sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten.

Die Stadt Aachen erhebt derzeit für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes (Einsätze für die Behandlung und Beförderung von Notfallpatienten [RTW], für die Inanspruchnahme des Notarztes [NEF] und für die Durchführung von Krankentransporten [KTW]) Benutzungsgebühren auf Grundlage der Gebührensatzung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt Aachen vom 25.01.2017 in der Fassung des ersten Nachtrages vom 18.10.2017.

 

  1. Kalkulation neue Gebühr

 

  1. Personalkosten

 

Die Kalkulation der Personalkosten erfolgt auf Grundlage der tatsächlichen Personalkosten des Jahres 2016 und unter Berücksichtigung

 

-          des Tarifabschlussergebnisses 2017 bei den Vergütungen und der gesetzlich vorgesehenen Erhöhungen bei den Bezügen,

-          einer jeweiligen anteiligen Versorgung i.H. von 35,72 %,

-          einer jeweiligen pauschalen Beihilfe i.H. von 2.030 € und einer anteiligen Beihilfeversorgung i.H. von 97,5 %

-          der Anpassung der ab dem 31.12.2016 gültigen Dienstaltersstufen

-          einer allgemeinen Leistungsprämie (leistungsorientierte Bezahlung) auf Grundlage der im Jahr 2016 jeweils zur Auszahlung gelangten Beträge

-          einer Zulage für den „Dienst zu ungünstigen Zeiten“ i.H. von jeweils 2.000 € beim Einsatzpersonal

-          eines Personalausfallfaktors von 4,995 je Funktion beim Einsatzpersonal

 

 

  1. Sachkosten

 

Auf Grundlage des vom Rat der Stadt Aachen am 13.03.2013 beschlossenen Rettungsdienstbedarfsplanes 2014 sowie der hierzu beschlossenen Anpassung 2016 (Ratsbeschluss vom 22.02.2017) sind nach öffentlicher Ausschreibung für die Übertragung von Aufgaben nach § 13 RettG NRW zur Durchführung der Notfallrettung und des Krankentransportdienstes für die Laufzeit des Bedarfsplanes Vereinbarungen mit den Hilfsorganisationen und dem Universitätsklinikum der RWTH Aachen getroffen worden. Die Ausschreibungsergebnisse finden in der Gebührenbedarfsberechnung (GBB) Berücksichtigung:

 

-          Kostenerstattung an Hilfsorganisationen: 3.600.500 € für folgende Leistungen:

  • Durchführung der Notfallrettung mit RTW in der Stadt Aachen – Rettungswache West
  • Durchführung der Notfallrettung mit RTW im Ausrückebereich Stadt Aachen – Mitte und West
  • Durchführung von Krankentransporten und Notfallrettung im Ausrückebereich Aachen- Mitte
  • Durchführung von Krankentransporten mit Stationierung der Krankenwagen in der Rettungswache West
  • Durchführung von Krankentransporten mit Stationierung der Krankenwagen auf eigenem Betriebsgelände in der Stadt Aachen

 

-          Erstattungen an Land: 1.399.000 € für folgende Leistungen:

  • Grundbedarfsversorgung Notarztdienst: 1. u. 2. Notarztdienst, 24 Std. täglich an 365 Tagen im Jahr
  • Gestellung eines Notarztes für Verlegetransporte
  • Aufwand ärztliche Leitung Rettungsdienst

 

 

Die Kosten für den im Rettungsdienst der Stadt Aachen implementierten Telenotarztdienst wurden angepasst, in der GBB 1.250.000 € berücksichtigt. Die Telenotarztzentrale am Standort der Berufsfeuerwehr Aachen wird seit 2017 auch durch den Kreis Euskirchen genutzt.

 

Durch die Neufassung des RettG NRW und die Einführung des Berufsbildes des Notfallsanitäters im Notfallsanitätergesetz (NotSanG) ist die Stadt Aachen verpflichtet, spätestens ab dem 01.01.2027 jeden RTW und jedes NEF mit je einer/einem Notfallsanitäter/in zu besetzen.

Der Kostenansatz für die Ausbildung zu Notfallsanitätern beträgt 540.000 € und beinhaltet die Kosten für

 

-          die Ergänzungsausbildungen der Feuerwehrmänner und –frauen, die bereits die Qualifikation „Rettungsassistent/in“ erworben haben

-          die Vollausbildungen der Brandmeister/innen, die die Qualifikation „Rettungsassistent/in“ nicht mehr erwerben können und

-          die Ausbildungen der Praxisanleiter/innen.

 

Die Ermittlung der Kosten erfolgte auf Grundlage des Erlasses des MGEPA „Finanzierung der Notfallsanitäterausbildung“ vom 19.05.2015.

 

 

 

Weitere notwendige Änderungen/Anpassungen bei der Kalkulation der Sachkosten erfolgten auf Basis des Rechnungsergebnisses von 2016.

 

  1. Kalkulatorische Kosten

 

Die kalkulatorischen Abschreibungen betragen 850.000 €, die kalkulatorischen Zinsen 164.000 €, bei Berücksichtigung eines kalkulatorischen Zinssatzes i.H. von 5,81%.

Die kalkulatorischen Kosten sind um insgesamt 92.000 € auf 1.014.000 € gestiegen und durch folgende Maßnahmen begründet:

Neu-/Ersatzbeschaffung von 4 RTW

Neu-/Ersatzbeschaffung von 1 NEF

Neu-/Ersatzbeschaffung von 1 KTW

Beschaffung medizinischer Geräte

 

 

  1. Über- und Unterdeckungen

 

Gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG sind Kostenüberdeckungen innerhalb eines Vierjahreszeitraumes auszugleichen, Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden.

Der Betriebsabrechnungsbogen (BAB) für das Jahr 2016 wird voraussichtlich mit einer Unterdeckung i.H. von 2.943.200 € abschließen. Bei der Erstellung der Gebührenbedarfsberechnung wurden hierfür 3.000.000 € eingeplant, die in den Jahren 2018 – 2020 wieder in die Kalkulation zurückfließen müssen

Bei der GBB 2018 ist darüber hinaus die verbleibende Unterdeckung aus den Jahren 2014 (730.501,72 €) und 2015 (745.315,94 €) einzuplanen.

 

 

Unterdeckung 2016

Unterdeckung 2015

Unterdeckung 2014

Gesamt

Einplanung GBB 2018

1.000.000 €

745.315,94 €

730.501,72 €

2.475.817,66

Einplanung GBB 2019

1.000.000 €

745.315,95 €

0 €

1.745.315,95 €

Einplanung GBB 2020

1.000.000 €

0 €

0 €

1.000.000 €

 

 

  1. Gesamtkosten

 

 

In der beiliegenden GBB 2018 sind die Gesamtkosten dargelegt (Anlage 1), diesen stehen Gebühreneinnahmen in gleicher Höhe gegenüber:

 

Voraussichtliche Kosten 2018:

 

Rettungswagen (RTW)

10.644.521,44 €

Notarzteinsatzfahrzeug (NEF)

2.915.317,60 €

Krankentransportwagen (KTW)

3.603.514,28 €

Gesamt

17.163.353,32

 

Voraussichtliche Gebühreneinnahmen:

 

 

Kalkulierte Transporte

Durchschnittliche Kosten je Einsatz (Kosten / Anzahl kalkulierter Transporte)

Einnahmen (kalkulierte Transporte * durchschnittliche Kosten je Einsatz)

RTW

23.600

451,04 €

10.644.544 €

NEF

6.900

422,51 €

2.915.319 €

KTW

11.600

310,65 €

3.603.540 €

gesamt

 

 

17.163.403 €

 

 

  1. Tarife Gebühren

 

Die Höhe der Gebühr für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes (RTW u. KTW) ist abhängig von der Dauer des jeweiligen Einsatzes (einsatzzeitbezogene Gebühr). Zur Ermittlung von Grundgebühr (Einsatzzeit bis 30 Minuten) und Anschlussgebühr (weitere jeweils angefangene 15 Minuten Einsatzzeit) wurde ein Zeitklassenbewertungsfaktor (Zbf) von 1,65 (RTW) bzw. 1,93 (KTW) zugrunde gelegt.

 

 

Durchschnittliche Kosten je Einsatz

Zbf

Grundgebühr

Anschlussgebühr

RTW

451,04 €

1,65

273,36 €

91,12 €

KTW

310,65 €

1,93

160,96 €

53,65 €

 

Die Gebühr für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes (NEF) beträgt für jeden Einsatz  422,51 € (= durchschnittliche Kosten je Einsatz NEF). Hier wird eine durchschnittliche Einsatzzeit berücksichtigt und kein Zeitklassenbewertungsfaktor zugrunde gelegt.

 

 

  1. Beteiligung Krankenkassen

 

Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 RettG sind die Verbände der Krankenkassen und der Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften bei der Festsetzung der Benutzungsgebühren zu beteiligen und es ist Einvernehmen anzustreben.

Der Erörterungstermin mit den Vertretern der Krankenkassen fand am 17.08.2017 statt. Nach Überarbeitung der Unterlagen erfolgte nochmals eine Anpassung der GBB 2018, so dass im Januar 2018 durch die Vertreter der Krankenkassen Einvernehmen gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 RettG erklärt wurde. Ausdrücklich ausgenommen von der Bestätigung wurden die Ausbildungskosten der Notfallsanitäter, die in der GBB 2018 der Stadt Aachen erstmals Berücksichtigung gefunden haben. Zur Begründung wird vorgetragen, dass „seitens der Landesverbände der Krankenkassen sowie des Verbandes der Ersatzkassen e.V. in Nordrhein erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken bestehen“.

Mit gleichlautender Begründung haben die Vertreter der Krankenkassen der Anpassung des Rettungsdienstbedarfsplanes 2016 im Beteiligungsverfahren gem. § 12 Abs. 4 RettG - bezogen auf den aus dem Bedarfsplan resultierenden Kostenansatz nach dem NotSanG  - nicht zugestimmt.

Die Bezirksregierung Köln wurde mit Schreiben vom 26.02.2018 gebeten, das - zur Änderung des Rettungsdienstbedarfsplanes - fehlende Einvernehmen mit den Krankenkassen nach § 12 Abs. 4 S. 3 RettG zu ersetzten, damit die Stadt Aachen als kommunaler Träger und Satzungsgeber dann die Neufestsetzung der Benutzungsgebühren abschließend vornehmen kann.

Die diesbezügliche Stellungnahme der Bezirksregierung Köln erfolgte mit Schreiben vom 26.03.2018.

Zusammenfassend wird mitgeteilt, dass keine Bedenken dagegen bestehen, dass die Fortschreibung des Bedarfsplans durch den Rat der Stadt Aachen genehmigt und umgesetzt wurde, auch ohne Zustimmung der Krankenkassen gem. § 12 Abs. 4 RettG zur Übernahme der Aus- und Fortbildungskosten des Personals auf Grundlage des NotSanG.

Auf Grundlage des fortgeschriebenen Rettungsdienstbedarfsplanes erfolgte im nachfolgend durchgeführten Verfahren die Erstellung der GBB und Neufestsetzung der Benutzungsgebühren (ab 2018 incl. Kosten der Notfallsanitäterausbildung). Hier ist bei der Beteiligung der Krankenkassen gem. § 14 RettG eine Festlegung durch die Bezirksregierung nicht vorgesehen. Kommt es wie hier - zu keinem Einvernehmen, entscheidet der Satzungsgeber die Stadt Aachen abschließend.

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

x

 

 

 

 

Produkte Notfallrettung 021701 u. Krankentransport 021702

 

 

 

 

 

 

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

2018

Fortgeschriebe­ner Ansatz 2018

Ansatz 2019 ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 2019 ff.

Folgekos-ten (alt)

Folgekos-ten (neu)

Ertrag1

16.428.600

18.518.600

44.684.400

50.873.700

0

0

Personal-/2

Sachaufwand

15.568.400

 

16.448.800

 

45.580.300

49.335.800

0

0

Abschreibungen³

983.000

983.000

3.468.700

3.468.700

0

0

Ergebnis

-122.800

 

1.086.800

 

-4.364.600

-1.930.800

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

1.209.600

2.433.800

 

 

Deckung ist gegeben

Deckung ist gegeben

 

 

1  Im „fortgeschriebenen Ansatz 2018“ sind alle Erträge gem. Gebührenbedarfsberechnung Rettungsdienst 2018 dargestellt zuzüglich der für die StädteRegion Aachen vereinnahmten Leitstellengebühren

 

²  Im Haushaltsplan 2018 – 2. VN – sind die Aufwendungen „Ausbildung Notfallsanitäter“ gem.          „Gebührenbedarfsberechnung Rettungsdienst“ i.H. von 540.000 € bereits dargestellt.

Der „fortgeschriebene Ansatz 2018“ enthält keine Ermächtigungsübertragungen vom Haushaltsjahr 2017 nach 2018

 

³ = bilanzielle Abschreibungen

 

 

 

 

Änderung der Gebührensätze/durchschnittliche Gebühr je Einsatz nach Inkrafttreten des Nachtrages zur Satzung:

 

Rettungstransportwagen (RTW)  von 430,89 € auf 451,04 €

Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) von 395,97 € auf 422,51 €

Krankentransportwagen (KTW)von 307,43 € auf 310,65 €

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Anlagen

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