Entscheidungsvorlage - FB 61/0950/WP17

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Sie empfiehlt dem Rat, aufgrund § 86 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 Nr. 33 bis 36 der Bauordnung für das Land NRW

in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die als Anlage beigefügte Gestaltungssatzung – Parkhaus Uniklinik – zu beschließen. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.

 

Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.  Er empfiehlt dem Rat, aufgrund § 86 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 Nr. 33 bis 36 der Bauordnung für das Land NRW in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die als Anlage beigefügte Gestaltungssatzung – Parkhaus Uniklinik – zu beschließen. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.

 

Der Rat der Stadt beschließt aufgrund § 86 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 Nr. 33 bis 36 der Bauordnung für das Land NRW in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die als Anlage beigefügte Gestaltungssatzung – Parkhaus Uniklinik –. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.

Reduzieren

Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Ergänzend zum Bebauungsplan Nr. 971 – Parkhaus Uniklinik – soll eine Gestaltungssatzung erlassen werden, die über die Festsetzungen des Bebauungsplanes hinaus, Gestaltungsanforderungen an das künftige Parkhaus sichert. Diese Anforderungen ergeben sich insbesondere aus dem Fassadenwettbewerb, der 2017 durchgeführt wurde.

Die Jury hatte im April 2017 empfohlen, den Entwurf des Büros Nebel Pössel Architekten weiterzuverfolgen. Die Ergebnisse waren dem Planungsausschuss am 18.05.2017 vorgestellt worden.

Der Fassadenentwurf sieht eine vertikal ausgerichtete, lamellenartige Metallkonstruktion aus zweifarbigen, gekanteten Blechpaneelen vor. Diese sind unterschiedlich geneigt, sodass die Farbigkeit je nach Standort changiert. Die zur Wohnbebauung ausgerichtete Westfassade ist ruhiger, überwiegend einfarbig gestaltet.

Hinter der Lamellenfassade ist eine zweite Ebene angeordnet, die aus Gussglaselementen besteht. Sie gewährleistet den erforderlichen Schallschutz bei gleichzeitiger Lichtdurchlässigkeit.

In § 4 der Gestaltungssatzung wird festgelegt, dass die Fassade entsprechend der im Wettbewerb vorgeschlagenen Fassadenkonstruktion ausgeführt wird. Die der Gestaltungssatzung als Anlage beigefügten Ansichten und Fassadendetails ergänzen die textlichen Festlegungen.

 

Um sicherzustellen, dass auch die Nebenanlagen bzw. Garagen eine gestalterische Qualität aufweisen, enthält die Satzung die Vorgabe, dass diese ausschließlich in Grautönen ausgeführt werden sollen. Standorte für Müllbehälter sind mit Hecken oder Mauern so einzufrieden, dass ein ausreichender Sichtschutz mindestens in der Höhe der Müllbehälter entsteht.

Für Einfriedungen und Sichtschutz der Nebenanlagen sind Hecken, Mauern, Gabionenwände und Blechlochverkleidungen zulässig.

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...