Entscheidungsvorlage - FB 68/0126/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster/Walheim nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis, wonach die Geschwindigkeit auf der Walheimer Straße zwischen Ortsausgang Walheim und Monschauer Straße in beiden Fahrtrichtungen auf 50 km/h beschränkt wird. Der Antrag gilt damit als behandelt.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Die Walheimer Straße ist im Abschnitt zwischen Ortsausgang Walheim und Monschauer Straße derzeit weitgehend ohne Geschwindigkeitsbegrenzung. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Verkehrsteilnehmer diesen Straßenabschnitt mit 100 km/h befahren müssen. Vielmehr gilt auch auf freien Streckenstücken der § 3 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung, der besagt: „Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen.“

 

Die Unfallaufstellungen der Polizei ergeben für diesen außerörtlichen Bereich der Walheimer Straße keine Auffälligkeit, sodass aus Sicht der Unfalllage ein Handlungsbedarf nicht hergeleitet werden muss.

 

In einem gemeinsamen Ortstermin von Vertretern der Polizei, des Bezirksamtes, des städtischen Planungsamtes und der Straßenverkehrsbehörde wurde dennoch vereinbart, wegen der vorhandenen Topographie der Walheimer Straße mit einer Kuppellage und einem starken Gefällestück mit anschließendem Stoppschild an der Monschauer Straße die Geschwindigkeit auf 50 km/h in beiden Fahrtrichtungen zu beschränken. Hierbei ist zu betonen, dass die Fußgänger auf schmalen Gehwegen selbstverständlich hintereinander gehen müssen und dabei die notwendigen Sicherheitsabstände zum fließenden Verkehr einzuhalten haben.

 

Die schlechte Sicht an den Grundstücksausfahrten außerhalb der geschlossenen Ortschaft ist auf die privaten Grundstückseinfriedungen zurückzuführen und kann von den Grundstückseigentümern selbst durch Rodung bzw. Rückschnitt behoben werden. Notfalls haben sich die herausfahrenden Kraftfahrzeuge nach § 10 der Straßenverkehrsordnung einweisen zu lassen, wenn sie keine hinreichende Sicht haben.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

Die Verkehrszeichen werden aus dem laufenden Ansatz für Beschilderung bezahlt.

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Anlagen

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