Kenntnisnahme - E 49/0045/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Betriebsausschuss Kultur nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis.

 


 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Von den 2008 im Museum zu Simferopol auf der Krim ausgestellten 87 Gemälden sind 74 tatsächlich als aus Aachen stammend zu identifizieren.

Die Verhandlungen mit der Ukraine über den Status der Objekte bzw. über eine Rückführung fanden sowohl auf musealer als auch auf diplomatischer Ebene („Deutsch-ukrainische Rückführungs-Kommission für Kulturgut“ mit abwechselnden Treffen in D und UKR) statt. Nach der russischen Okkupation der Krim kamen die bilateralen Erörterungen in dieser Causa zum Erliegen. Eine erneute Aufnahme von Gesprächen ist derzeit nicht zielführend, denn laut des per Duma-Beschlusses erlassenen föderalen Gesetzes vom 15.04.1998, § 6,  Abs. 1, nehmen die Staaten der russischen Föderation die noch auf ihrem Gebiet befindlichen Kulturgüter für sich als Kompensation (‚restitution in kind‘ ) für deutsches Unrecht im Zweiten Weltkrieg in Anspruch. Das Gesetz besagt:

 

„Alle verbrachten Kulturgüter, die in die UdSSR in Ausübung ihres Rechts auf kompensatorische Restitution eingeführt wurden und sich auf dem Territorium der Russischen Föderation befinden, sind mit dem durch §§7 und 8 des vorliegenden Föderalen Gesetzes bestimmten Ausnahmen Gemeingut der Russischen Föderation und befinden sich in föderalem Eigentum.“

 

Eine Aufnahme von Verhandlungen mit „Ansprechpartnern zuständiger russischer Behörden“ stünde in eklatantem Widerspruch zur Position der Bundesregierung, denn Verhandlungen mit Russland in einer die Krim betreffenden Angelegenheit kämen einer Anerkennung/Billigung der Annexion der Krim gleich. Von dem für die Ukraine zuständigen Länderreferat im Auswärtigen Amt erhält man dazu folgende eindeutige Stellungnahme:

 

„Die Bundesregierung erkennt die völkerrechtswidrige Annexion der Krim durch Russland nicht an und verfolgt gemeinsam mit ihren Partnern eine aktive Nichtanerkennungspolitik.“

 

Jegliche Alleingänge und Verhandlungsversuche vorbei am Auswärtigen Amt verbieten sich, da  diplomatische Verwicklungen als Folge zu absehbar wären. Die Stadt Aachen verfügt zudem auch nicht über internationale Verhandlungskompetenz. Nach der Annexion der Krim hat sich die deutsche Verhandlungsposition bezüglich der Rückerlangung von verschlepptem Kunstgut nicht nur nicht verbessert, sondern sogar grundlegend verschlechtert, da es in Russland nach dem Duma-Gesetz von 1998 (siehe oben) per defintionem keine Beutekunst gibt.

 


 

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Anlagen

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