Kenntnisnahme - FB 11/0294/WP17

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Kinder- und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

 

Beschlussvorschlag:

Der Personal- und Verwaltungsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.


 

Reduzieren

Erläuterungen

Erläuterungen:

Der Vormund ist im zivil-/familienrechtlichen Sinne der umfassende Vertreter des Minderjährigen, für den eine Vormundschaft seitens des Familiengerichtes eingerichtet wurde. Er tritt nach der gesetzlichen Ausgestaltung der Vormundschaft sowohl hinsichtlich der Rechte als auch der Pflichten praktisch an die Stelle sorgeberechtigter und –verpflichteter Eltern.

Die Bemessungsgrundlage für die Stellenbedarfe im Bereich der Vormünder ergibt sich aus Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in Verbindung mit § 55 Abs. 2 S. 4 SGB VIII. Hiernach soll „Ein vollzeitbeschäftigter Beamter oder Angestellter, der nur mit der Führung von Vormundschaften oder Pflegschaften betraut ist, (…) höchstens 50 und bei gleichzeitiger Wahrnehmung anderer Aufgaben entsprechend weniger Vormundschaften oder Pflegschaften führen.“ Diese Fallobergrenze wurde bereits im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens als zu hoch kritisiert, da gleichzeitig das bis dahin nicht festgeschriebene Erfordernis monatlicher Kontakte zu allen Mündeln vorgegeben wurde. Die Diskussionen um diese Höchstgrenze dauern bis heute an.

 

Situation in Aachen

In Aachen gilt seit 2011 die gesetzlich vorgeschriebene Fallobergrenze als Bemessungsgrundlage. Die seinerzeit vorhandenen 3,5 Planstellen wuchsen vor dem Hintergrund der enormen Zuwanderung unbegleiteter minderjähriger Ausländer (umA) in 2014 und 2015 auf aktuell 7,5 Planstellen an. Darüber hinaus führen die Verbände Arbeiterwohlfahrt, SKM und SKF als vom Landesjugendamt anerkannte Vormundschaftsvereine Vormundschaften und Pflegschaften mit einem Umfang von insgesamt 5,1 Stellen. Als Folge der rückläufigen Zahlen an umA sind die Fallzahlen zwischenzeitlich jedoch wieder deutlich zurückgegangen.

 

Reduzierung der Fallobergrenze auf 40 Mündel pro Vollzeitstelle

Im Oktober 2017 hat der Kinder- und Jugendausschuss dem Antrag der Vormundschaften führenden freien Träger aus Aachen entsprochen und die Fallobergrenze für deren Vormünder auf 40 Mündel pro Vollzeitstelle festgelegt. Darüber hinaus bat er die Verwaltung um Prüfung, ob diese Fallzahlenreduzierung auch auf die städtischen Vormünder übertragen werden könne.

Auch wenn grundsätzlich die Zahl der umA gesunken ist, so gestaltet sich die Arbeit mit den verbleibenden jungen Menschen besonders arbeitsintensiv: die Problem- und Konfliktfaktoren durch physische und psychische Erkrankungen bis hin zu Suizidversuchen oder -androhungen, vermehrter Prüfung von Kindeswohlgefährdungen und/oder aufwendigen Klärungen im Hinblick auf eine eventuelle Familienanbindung sind signifikant gestiegen. Um diesen Herausforderungen gerecht zu werden und die Gefahr der Pflichtverletzung zu reduzieren, hat die Verwaltung daher beschlossen, die Reduzierung der Fallobergrenze auch auf die städtischen Vormünder zu übertragen. So kann sichergestellt werden, dass auch sie ihre verantwortungsvolle Tätigkeit sachgerecht und mit weniger zeitlichem Druck wahrnehmen können.

 

Auswirkungen auf den Stellenplan

Infolge des Fallzahlenrückgangs können trotz Reduzierung der Fallobergrenze 1,5 derzeit vakante Stellen eingespart werden. An einer weiteren Stelle kann nach aktuellem Stand ein kuH-Vermerk angebracht werden. Diese Anpassungen werden im Rahmen des Stellenplanverfahrens 2019 abgewickelt.


 

Reduzieren

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

JA

NEIN

 

 

x

 

 

 

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

2018

Fortgeschriebe­ner Ansatz 2018

Ansatz 2019 ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 2019 ff.

Folgekos-ten (alt)

Folgekos-ten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

98.000 €

32.500

294.000

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

65.500 €

294.000 €

 

 

 

Die jährlichen Personalkosten für eine nach EG S 12 TVöD SuE ausgewiesene Planstelle liegen lt. KGSt®-Bericht 17/2017 – Kosten eines Arbeitsplatzes (Stand 2017/2018) bei 65.500 €.

 

Unter Berücksichtigung der Vakanz einer halben Stelle bereits seit Jahresbeginn sowie der Vakanz einer ganzen Stelle ab 01.07.2018 ergibt sich für das Jahr 2018 eine Gesamteinsparung in Höhe von 65.500 €.

Die Einsparung der gesamten 1,5 Planstellen im Stellenplan 2019 ff ergibt eine Verbesserung von rund 98.000 € jährlich, in Summe 294.000 €.

 

Durch die Anbringung eines kuH1 -Vermerks ergeben sich zunächst keine finanziellen Auswirkungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

_____________________________

1kuH = V-Stelle künftig umzuwandeln in H-Stelle

Loading...