Entscheidungsvorlage - FB 45/0503/WP17
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Richtlinien der Stadt Aachen über die Gewährung einer laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 45 - Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
- Beteiligt:
- FB 30 - Fachbereich Recht und Versicherung
- Verfasst von:
- FB 45/100
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Kinder- und Jugendausschuss
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Anhörung/Empfehlung
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03.07.2018
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Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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11.07.2018
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Kinder- und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis und beschließt:
- die Aufhebung des Beschlusses „Übergangslösungen U3-Ausbau – Punkt 3.2. Ausbau von Großtagespflegestellen“ des KJA vom 11.09.2012.
- Darüber hinaus empfiehlt der Kinder-und Jugendausschuss dem Rat der Stadt Aachen,
- die von der Verwaltung vorgelegten Richtlinien über die Gewährung der laufenden Geldleistung an Tagespflegepersonen gem. § 23 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII mit Wirkung zum 01.08.2018,
- abweichend zur Richtlinienänderung (Ziff. 2.2.2.1) zum 01.08.2018 eine Übergangslösung für die Großtagespflegestellen in der Annastraße und in der Stromgasse bis zum 31.07.2021
zu beschließen.
Der Rat der Stadt Aachen nimmt die Empfehlung des Kinder- und Jugendausschusses und die Ausführungen der
Verwaltung zustimmend zu Kenntnis und beschließt:
- die von der Verwaltung vorgelegten Richtlinien über die Gewährung der laufenden Geldleistung an Tagespflegepersonen gem. § 23 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII mit Wirkung zum 01.08.2018,
abweichend zur Richtlinienänderung (Ziff. 2.2.2.1) zum 01.08.2018 eine Übergangslösung für die Großtagespflegestellen in der Annastraße und in der Stromgasse bis zum 31.07.2021
Erläuterungen
Erläuterungen:
- Ausgangslage
In seiner Sitzung am 24.04.2018 wurde dem Kinder- und Jugendausschuss in nichtöffentlicher Sitzung die Evaluation der Förderrichtlinie der Stadt Aachen über die Förderung in Kindertagespflege und die Gewährung einer laufenden Geldleistung an Tagespflegepersonen nach § 23 Abs. 1 und Abs. 2 des SGB VIII vorgelegt. Als Ergebnis wurde festgestellt, dass sich die seit dem 01.03.2017 bestehende Förderstruktur grundsätzlich bewährt hat, es jedoch noch durchaus Weiterentwicklungsmöglichkeiten gibt.
Der Kinder- und Jugendausschuss hat daher die Verwaltung beauftragt, die Richtlinie um weitere Förderaspekte zu erweitern. Die Ergebnisse der Evaluierung wurden im Rahmen einer Infoveranstaltung beim Verein für Familiäre Tagesbetreuung am 15.05.2018 seitens der Verwaltung allen interessierten Tagespflegepersonen vorgestellt und dort diskutiert.
- Änderung der Richtlinien
- Erhöhung der Eingewöhnungspauschale
Die verschiedensten Rückmeldungen und die Abstimmung mit dem Verein für Familiäre Tagesbetreuung zeigen, dass eine Unzufriedenheit in Bezug auf die Eingewöhnungspauschale besteht. Diese wird derzeit ab einer Eingewöhnung von mind. 5 Tagen in Höhe von 150,00 € unabhängig von der Dauer und vom Erfolg gezahlt. Der Kritikpunkt ist, dass die Höhe nicht leistungsgerecht sei, da eine Eingewöhnung oftmals länger als 5 Tage dauern würde.
Aufgrund der Erfahrungen wäre von einer dreiwöchigen Eingewöhnung auszugehen. Im Auswertungszeitraum fand bei Inanspruchnahme des Angebots der Kindertagespflege durchschnittlich eine Betreuung von 35 Stunden pro Woche statt. Hierfür würde ein Betrag in Höhe von 165,55 € als Anerkennungsbetrag für die Förderleistung und Kosten für den Sachaufwand pro Woche bzw. in Höhe von 496,65 € für drei Wochen gezahlt werden. Die Erfahrungen zeigen, dass Kinder in der Regel nicht sofort 35 Stunden pro Woche betreut werden, sondern anfangs mit reduziertem Stundenumfang und erst zum Ende hin im vollen Umfang.
Es wird daher davon ausgegangen, dass hierdurch in den 3 Wochen ca. 60 % der Betreuungszeit tatsächlich stattfinden kann. Somit würde sich ein Betrag in Höhe von rund 300,00 € ergeben (60 % von 496,65€). Dieser Betrag könnte wie bisher unabhängig von Dauer und Erfolg, ab einer Mindestdauer von 5 Tagen gewährt werden, die als Mindeststandard gefordert wird, um eine kindgerechte Eingewöhnung zu ermöglichen.
Die Verwaltung schlägt daher vor, die Eingewöhnungspauschale zukünftig in Höhe von 300,00€ unabhängig von Dauer und Erfolg zu gewähren, wobei weiterhin als Mindeststandard eine Dauer von 5 Tagen gefordert wird, um eine kindgerechte Eingewöhnung zu ermöglichen.
Dies würde bei einer gleichbleibenden Anzahl an Eingewöhnung zu Mehraufwendungen in Höhe von ca. 50.000 € jährlich bedeuten.
2.2 Mietzuschuss für Großtagespflegestellen
Die Verwaltung begrüßt ausdrücklich die Betreuung von Kindern in Großtagespflegestellen. Durch den Zusammenschluss von mindestens zwei Tagespflegepersonen in einer Großtagespflegestelle, kann die Aufsichtspflicht durchgehend gewährleistet werden. Zum anderen ermöglicht diese Konstellation einen kollegialen und fachlichen Austausch der Tagespflegepersonen untereinander und es ist zu erwarten, dass dies zu einer höheren Qualität in der Betreuung führt. Darüber hinaus werden an die Qualifizierung der Tagespflegepersonen in Großtagespflegestellen erhöhte Anforderungen gestellt, die für die Praxis unabdingbar sind.
Zwischenzeitlich entscheiden sich Menschen für eine Tätigkeit als Tagespflegeperson, die eine Tagespflege in den eigenen Räumen nicht anbieten können, da die Privatwohnung dafür ungeeignet ist. Im Zuge des weiteren Ausbaus ist es notwendig, dass auch diese Tagespflegepersonen die Tätigkeit baldmöglichst aufnehmen können. Diese konnten sich bisher nur auf die von der Stadt eingerichteten Großtagespflegestellen bewerben oder die Tätigkeit als Tagespflegeperson nicht aufnehmen.
Es ist aber auch zu beobachten, dass Tagespflegepersonen, nachdem ihre eigenen Kinder ein gewisses Alter erreicht haben, den eigenen Wohnbereich nicht mehr für Tagespflege nutzen möchten.
Um zu verhindern, dass diese Tagespflegepersonen ihre Tätigkeit aufgeben, soll hier ein Anreiz geschaffen werden, sich zu einer Großtagespflege zusammen zu schließen.
An die räumlichen Gegebenheiten einer Großtagespflegestellen werden im Vergleich zu den privaten Räumlichkeiten deutlich höhere Ansprüche erhoben und besondere Auflagen erteilt (z.B. beim Thema Brandschutz und Hygiene), sodass diese als Kleinsteinrichtungen gewertet werden können bzw. müssen.
Dies bedeutet jedoch auch einen deutlich erhöhten Kostenaufwand für die Tagespflegepersonen bei der Errichtung und beim Erhalt einer Großtagespflegestelle.
Die Verwaltung schlägt vor, die privaten Tagespflegepersonen in Großtagespflegestellen bei der Anmietung geeigneter Räumlichkeiten mit einem pauschalierten Mietzuschuss zur Nettokaltmiete zu unterstützen und damit die Bildung von weiteren Großtagespflegestellen stärker zu fördern.
Die Förderung würde unter folgenden Rahmenbedingungen erfolgen:
2.2.1 Voraussetzungen
Voraussetzung für die Förderung ist ein tatsächliches Mietverhältnis mit den dort tätigen Tagespflegepersonen. Großtagespflegestellen, die sich im Eigentum von mindestens einer dort tätigen Tagespflegeperson befinden, erhalten keinen Mietzuschuss.
Die Bezuschussung gilt ebenfalls nicht für Großtagespflegestellen, die im Rahmen der Vertretungsregelung eingerichtet wurden/ werden. Gemäß Beschluss des Kinder- und Jugendausschuss vom 08.09.2015 zur „Vertretungsregelung in der Kindertagespflege in der Stadt Aachen“ werden für diese Räumlichkeiten die Mietkosten durch den FB 45 übernommen und den dort tätigen Tagespflegepersonen kaltmietfrei überlassen. Diese Regelung bleibt bestehen.
2.2.2 Fördersystematik
Die Mietförderung erfolgt pro Großtagespflegestelle, unabhängig von evtl. neu entstehenden Betreuungsplätzen, der Anzahl der betreuten Kindern und der betreuenden Tagespflegepersonen. Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird der Mietzuschuss durch die Anzahl der dort tätigen Tagespflegepersonen geteilt und in gleichen Teilen ausgezahlt.
Sollte eine Tagespflegeperson ihre Tätigkeit in einer Großtagespflegestelle beenden und nur noch eine Tagespflegeperson verbleiben, so wird der verbleibenden Tagespflegeperson der Mietzuschuss in voller Höhe für eine Übergangszeit von maximal 6 Monaten weitergezahlt. Diese Übergangszeit wird gewährt, damit die verbleibende Tagespflegeperson eine neue Tagespflegeperson suchen oder alternativ die Räumlichkeiten fristgerecht kündigen kann.
2.2.3 Aufhebung der Übergangslösung zum U3-Ausbau
In seiner Sitzung am 11.09.2012 hat der Kinder- und Jugendausschuss im Rahmen der Übergangslösungen zum U3-Ausbau beschlossen, dass die Stadt Aachen die Mietkosten für zusätzliche Großtagespflegestellen übernimmt oder kostenlos Räume zur Verfügung stellt, damit neue U3-Plätze geschaffen werden. Dies bedeutet, dass die Kaltmiete nur für die Tagespflegepersonen übernommen wurde, die neue U3-Betreuungsplätze geschaffen haben.
Es wird jedoch als sinnvoll erachtet, nicht nur neue Betreuungsplätze zu schaffen und zu fördern, sondern auch wie beschrieben den Erhalt vorhandener Plätze.
Die vorgenannten Übergangsregelungen werden durch die neue Regelung ersetzt. Ab dem 01.08.2018 sind die tatsächlichen Mietkosten bzw. bei städtischen Räumlichkeiten die von E 26 ermittelte Kostenmiete durch die Tagespflegpersonen zu zahlen, während gleichzeitig seitens FB 45 der o.g. Mietzuschuss gewährt wird.
Für die im Rahmen dieser Übergangsregelung entstandenen Großtagespflegestellen in der Annastraße und in der Stromgasse, wird die bisherige Regelung zur Übernahme der Kaltmiete durch die Stadt Aachen allerdings übergangsweise bis zum 31.07.2021 fortgeführt. Bis dahin wird Bestandsschutz gewährt, damit die dort tätigen Tagespflegepersonen Zeit haben, die damals festgelegte Zweckbindungsfrist für den erhaltenen Ausstattungszuschuss von 5 Jahren, unter gleichen Bedingungen, zu erfüllen.
2.2.4 Höhe des Mietzuschusses
Grundlage für die Bezuschussung wäre, in Adaption der Regelungen des KiBiz, eine Zuschussregelung in Abhängigkeit von der notwendigen Größe (m²) und pauschalierter Kaltmiete/m², wobei auf die Besonderheiten der bestehenden Großtagespflegestellen eingegangen werden muss.
In Rückkoppelung mit dem Verein für Familiäre Tagesbetreuung e.V. dürften Räumlichkeiten mit 80 m² die räumlichen Anforderungen einer Großtagespflegestelle erfüllen. Ausgehend vom Mietspiegel 2018 der Stadt Aachen liegt der Preis/m² bei den Baujahren 1994-2002 in mittlerer Wohnlage (der überwiegende Teil des Wohnungsbestandes ist laut Mietspiegel der mittleren Wohnlage zuzuordnen) durchschnittlich bei 7,85 €/m². Bei einer 80 qm-Wohnung errechnet sich somit eine Nettokaltmiete in Höhe von 628,00 €.
Die Verwaltung schlägt daher vor, den Beschluss „Übergangslösungen U3-Ausbau – Punkt 3.2. Ausbau von Großtagespflegestellen“ des KJA vom 11.09.2012 aufzuheben und alle Tagespflegepersonen in Großtagespflegestellen unter den vorgenannten Rahmenbedingungen mit einem Zuschuss bis zur Nettokaltmiete i.H.v. bis zu 628,00 €/monatlich zu fördern.
Die Verwaltung schlägt für die Großtagespflegestellen in der Annastraße und in der Stromgasse die vorgenannte Übergangslösung bis zum 31.07.2021 vor.
Der Mietzuschuss für Großtagespflegestellen würde bei einer gleichbleibenden Anzahl und Struktur an Großtagespflegestellen zu Mehraufwendungen in Höhe von ca. 46.000 € pro Jahr führen.
2.3 Differenzierung der Höhe des Anerkennungsbetrages für die Förderleistung nach Umfang der Qualifikation
Bereits in der Vorlage für den KJA am 29.11.2016 hat die Verwaltung darauf hingewiesen, dass für Tagespflegepersonen ab Februar 2017 die Möglichkeit besteht, an einer umfangreicheren QHB-Qualifizierung (300 statt 160 Unterrichtsstunden) im Rahmen des Bundesförderprogramms Kindertagespflege teilzunehmen. Hierdurch wird nochmals eine Steigerung der Qualifikationen der Tagespflegepersonen einhergehen.
Zu diesem Zeitpunkt wurde empfohlen, die Erfahrungen aus dem auf 3 Jahre befristeten Programm abzuwarten und auszuwerten, um die Fragestellung nach einer Differenzierung der Höhe des Anerkennungsbetrages für die Förderleistung nach Umfang der Qualifikation in den Blick zu nehmen.
Zum jetzigen Zeitpunkt hat ca. die Hälfte der Tagespflegepersonen diesen Kurs erfolgreich absolviert.
Um die höhere Qualifizierung der Tagespflegperson anzuerkennen, schlägt die Verwaltung für Tagespflegepersonen, die die 300 Stunden QHB Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen haben, einen Aufschlag in Höhe von 10 % auf den Anerkennungsbetrag für die Förderleistung vor.
Dadurch würde sich der Anerkennungsbetrag für die Förderleistung von 3,00 € auf 3,30 € und somit der Stundensatz von ca. 5,27 € auf ca. 5,62 € erhöhen.
Bei gleichbleibender Auftragslage würde dies eine Erhöhung der Aufwendungen um rd. 155.000,00 € bedeuten, wobei davon auszugehen ist, dass die Anzahl der Tagespflegepersonen mit einer 300-Stunden-Qualifizierung und damit auch die Höhe der Mehraufwendungen steigen wird. Bei einer durgehenden erhöhten Qualifizierung aller Tagespflegepersonen würde dies eine Erhöhung von jährlich rd. 310.000 € bedeuten.
2.4 Erhöhung unbeachtlicher Urlaub des betreuten Kindes
Nach Ziffer 3.2.1 der Förderrichtlinie bleiben Urlaubszeiten des Kindes in einem Umfang von maximal 4 Wochen im Kalenderjahr bei Berechnung der laufenden Geldleistung außen vor. Aus den Rückmeldungen zeigt sich, dass es neben den „normalen“ Urlauben auch häufiger über die Nutzung von „Brückentagen“ zu längeren Abwesenheiten der Kinder kommt. Um im Einzelfall eine zu hohe Belastung durch solche „Brückenurlaube“ zu vermeiden, schlägt die Verwaltung vor, den bisherigen Zeitraum von 4 Wochen auf zukünftig 5 Wochen auszudehnen. Ausgehend von den vorliegenden Evaluierungsdaten, geht die Verwaltung nur von geringfügigen Kosten (unter 10.000 €/Jahr) aus.
- Zusammenfassung der finanziellen Auswirkungen
Richtlinienänderung | Voraussichtliche jährliche Mehraufwendungen |
2.1. Erhöhung der Eingewöhnungspauschale auf 300 € | ca. 50.000,00 € |
2.2. Mietzuschuss für die Großtagespflegestellen | ca. 46.000,00 € |
2.3. Differenzierung des Anerkennungsbetrages für die Förderleistung nach Umfang der Qualifikation | ca. 155.000,00 €* |
2.4 Erhöhung des unbeachtlichen Urlaubs des betreuten Kindes | max. 10.000 € |
* 310.000 € bei Qualifizierung alles Tagespflegepersonen
4. Schlussbemerkung
Im Rahmen der Evaluation wurde festgestellt, dass einige Formulierungen in den Richtlinien zu Irritationen geführt haben und sich rechtliche Rahmenbedingungen geändert haben. Diese wurden nunmehr angepasst.
Die vorgenannten Änderungen der o.a. Förderbestimmungen haben keine Auswirkungen auf die aktuellen Satzungsregelungen zur Erhebung von Elternbeiträgen.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen ergeben sich nach aktuellem Stand keine, da ausreichende Haushaltsmittel etatisiert sind.
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Investive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) | |||||||||
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |||||||||
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |||||||||
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |||||||||
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
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konsumtive Auswirkungen | Ansatz 2018 | Fortgeschrie-bener Ansatz 2018 | Ansatz 2019 ff. | Fortgeschrie-bener Ansatz 2019 ff. | Folgekos-ten (alt) | Folgekos-ten (neu) | |||||||||
Ertrag | 1) -1.400.000 | -1.400.000 | -4.200.000 | -4.200.000 | 0 | 0 | |||||||||
Personal-/ Sachaufwand | 2) 5.450.400 | 5.450.400 | 16.351.200 | 16.351.200 | 0 | 0 | |||||||||
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |||||||||
Ergebnis | 4.050.400 | 4.050.400 | 12.151.200 | 12.151.200 | 0 | 0 | |||||||||
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
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1) 4-060101-918-9 SK 43210000
2) 4-060101-918-9 SK 53310000