Entscheidungsvorlage - FB 68/0124/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Nachtrag zum Abwasserbeseitigungskonzept 2001 - Kleinsiedlungsgebiete und auf Dauer zu betreibende Kleinkläranlagen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Verkehr und Tiefbau
- Verfasst von:
- FB 68/30
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz
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Anhörung/Empfehlung
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18.10.2005
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Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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19.10.2005
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Umweltausschuss empfiehlt dem
Rat der Stadt den Nachtrag zum Abwasserbeseitigungskonzept 2001 über die
Aufnahme der Kleinsiedlungsgebiete und die auf Dauer zu betreibenden
Kleinkläranlagen zu beschließen
Der Rat beschließt den Nachtrag
zum Abwasserbeseitigungskonzept 2001 über die Aufnahme der
Kleinsiedlungsgebiete und die auf Dauer zu betreibenden Kleinkläranlagen.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Veranlassung
Gemäß ' 4 Abs. 1 Nr. 2 der Kommunalabwasserverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 30.09.1997 (KomAbwV NW) müssen die nach ' 53
Landeswassergesetz (LWG) abwasser-beseitigungspflichtigen Kanalnetzbetreiber
alle Kleinsiedlungsgebiete bis zu 10.000 EW
(EW = Einwohnergleichwerte - Messgröße der Abwasserbelastung,
welche einer Verschmutzung des Abwassers von - in diesem Falle 10.000 -
Einwohnern gleichkommt) bis spätestens zum 31.12.2005 mit einer Kanalisation
ausstatten. Ist der Aufwand für die Kanalisierung wirtschaftlich vertretbar -
in der Rechtsprechung und Fachliteratur werden 25.000.- i pro
anzuschließendem Objekt als vertretbar angesehen - muss kanalmäßig erschlossen
werden. Lediglich in den Fällen, wo die Kanalisierung wirtschaftlich unzumutbar
ist, kann der abwasserbeseitigungspflichtige Kanalnetzbetreiber seiner
Abwasserbeseitigungspflicht mittels "Kanal auf Rädern" nachkommen. In
diesem Fall wird das anfallende
Abwasser in privaten, geschlossenen Abwassersammelgruben gesammelt und
durch den Kanalnetzbetreiber abgefahren.
In den Außenbereichen ist gemäß ' 4, Absatz 2
und 2a, der Kommunalabwasserverordnung jedoch eine Ausnahme möglich. Bei
privaten Kleinkläranlagen, die dem Stand der Technik entsprechen, kann die
Untere Wasserbehörde auf Antrag des Kanalnetzbetreibers hin die
Abwasserbeseitigungspflicht vom Kanalnetzbetreiber auf den jeweiligen
Grundstückseigentümer übertragen.
Die Verwaltung hat bei der Bezirksregierung Köln um Klärung
der Frage nachgesucht, wie bezüglich der Kanalisierung der
Kleinsiedlungsgebiete verfahren werden soll. Hierzu hat die Bezirksregierung
die Möglichkeit aufgezeigt, dass in einem Nachtrag zum
Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) vom Abwasserbeseitigungspflichtigen (Kanalnetzbetreiber)
- das aktuelle ABK der Stadt Aachen ist aus dem Jahre 2001 - erklärt werden
muss, bis wann eine jeweilige Kanalisierung von weiteren Kleinsiedlungsgebieten
erfolgen soll. Wenn eine derartige Erklärung durchgeführt wird und die
Bezirksregierung dem zustimmt, kann die Untere Wasserbehörde eine Übertragung
der Abwasserbeseitigungspflicht bis zum jeweiligen Datum vornehmen.
Die Bezirksregierung hat der Verwaltung zugesichert, eine
Prüfung eines Nachtrages zum ABK innerhalb einer Frist von vier Wochen nach
Eingang der Unterlagen vorzunehmen und die Genehmigung in Aussicht gestellt. Da
diese Prüfung bis zum 31.12.2005 abgeschlossen sein muss, beabsichtigt die
Verwaltung den Nachtrag nach Beschlussfassung durch den Rat der Stadt,
schnellstmöglich der Bezirksregierung zur Prüfung vorzulegen.
In der
Anlage zu dieser Vorlage sind die betroffenen Kleinsiedlungsgebiete und das
beabsichtigte Jahr des Baubeginns (gemäß den vorgegebenen Zeitintervallen aus
dem ABK 2001) in einer Auflistung dargestellt.
Außerdem sind die Kleinkläranlagen, die auf Dauer betrieben
werden sollen, aufgelistet.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,4 MB
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