Entscheidungsvorlage - FB 68/0124/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Umweltausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt den Nachtrag zum Abwasserbeseitigungskonzept 2001 über die Aufnahme der Kleinsiedlungsgebiete und die auf Dauer zu betreibenden Kleinkläranlagen zu beschließen

 

Der Rat beschließt den Nachtrag zum Abwasserbeseitigungskonzept 2001 über die Aufnahme der Kleinsiedlungsgebiete und die auf Dauer zu betreibenden Kleinkläranlagen.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Veranlassung

 

Gemäß ' 4 Abs. 1 Nr. 2 der Kommunalabwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.09.1997 (KomAbwV NW) müssen die nach ' 53 Landeswassergesetz (LWG) abwasser-beseitigungspflichtigen Kanalnetzbetreiber alle Kleinsiedlungsgebiete bis zu 10.000 EW

(EW = Einwohnergleichwerte - Messgröße der Abwasserbelastung, welche einer Verschmutzung des Abwassers von - in diesem Falle 10.000 - Einwohnern gleichkommt) bis spätestens zum 31.12.2005 mit einer Kanalisation ausstatten. Ist der Aufwand für die Kanalisierung wirtschaftlich vertretbar - in der Rechtsprechung und Fachliteratur werden 25.000.- i pro anzuschließendem Objekt als vertretbar angesehen - muss kanalmäßig erschlossen werden. Lediglich in den Fällen, wo die Kanalisierung wirtschaftlich unzumutbar ist, kann der abwasserbeseitigungspflichtige Kanalnetzbetreiber seiner Abwasserbeseitigungspflicht mittels "Kanal auf Rädern" nachkommen. In diesem Fall wird das anfallende  Abwasser in privaten, geschlossenen Abwassersammelgruben gesammelt und durch den Kanalnetzbetreiber abgefahren.

 

In den Außenbereichen ist gemäß ' 4, Absatz 2 und 2a, der Kommunalabwasserverordnung jedoch eine Ausnahme möglich. Bei privaten Kleinkläranlagen, die dem Stand der Technik entsprechen, kann die Untere Wasserbehörde auf Antrag des Kanalnetzbetreibers hin die Abwasserbeseitigungspflicht vom Kanalnetzbetreiber auf den jeweiligen Grundstückseigentümer übertragen.

 

Die Verwaltung hat bei der Bezirksregierung Köln um Klärung der Frage nachgesucht, wie bezüglich der Kanalisierung der Kleinsiedlungsgebiete verfahren werden soll. Hierzu hat die Bezirksregierung die Möglichkeit aufgezeigt, dass in einem Nachtrag zum Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) vom Abwasserbeseitigungspflichtigen (Kanalnetzbetreiber) - das aktuelle ABK der Stadt Aachen ist aus dem Jahre 2001 - erklärt werden muss, bis wann eine jeweilige Kanalisierung von weiteren Kleinsiedlungsgebieten erfolgen soll. Wenn eine derartige Erklärung durchgeführt wird und die Bezirksregierung dem zustimmt, kann die Untere Wasserbehörde eine Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht bis zum jeweiligen Datum vornehmen.

 

Die Bezirksregierung hat der Verwaltung zugesichert, eine Prüfung eines Nachtrages zum ABK innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang der Unterlagen vorzunehmen und die Genehmigung in Aussicht gestellt. Da diese Prüfung bis zum 31.12.2005 abgeschlossen sein muss, beabsichtigt die Verwaltung den Nachtrag nach Beschlussfassung durch den Rat der Stadt, schnellstmöglich der Bezirksregierung zur Prüfung vorzulegen.                               

 

In der Anlage zu dieser Vorlage sind die betroffenen Kleinsiedlungsgebiete und das beabsichtigte Jahr des Baubeginns (gemäß den vorgegebenen Zeitintervallen aus dem ABK 2001) in einer Auflistung dargestellt.

 

Außerdem sind die Kleinkläranlagen, die auf Dauer betrieben werden sollen, aufgelistet.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

keine

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Anlagen

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