Entscheidungsvorlage - 03/0097/WP17-1-1-1
Grunddaten
- Betreff:
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Neufassung der Satzung der Stadt Aachen über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung);hier: notwenige redaktionelle Änderung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 60 - Vertrags-, Vergabe- und Fördermittelmanagement
- Beteiligt:
- FB 63 - Fachbereich Bauaufsicht; FB 30 - Fachbereich Recht und Versicherung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Planungsausschuss
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Anhörung/Empfehlung
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06.09.2018
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Geplant
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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19.09.2018
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Die Sondernutzungssatzung wurde vom Rat der Stadt in seiner Sitzung am 18.04.2018 beschlossen und ist nach entsprechender öffentlicher Bekanntmachung seit dem 06.05.2018 in Kraft.
In der Anwendung der Satzung haben juristische Vertreter mehrfach vorgetragen, dass die Regelung des § 3 Abs. 4 der Sondernutzungssatzung dahingehend auszulegen ist, dass mit dieser Regelung eine zivilrechtliche Erlaubnis als erteilt gilt.
§ 3 regelt die „Sonstigen Erlaubnisse“
§ 3 Abs. 4 lautet wie folgt:
Die Benutzung des öffentlichen Verkehrsraumes in einer Höhe von mehr als 3,00 m über Gehwegen und mehr als 4,50 m über Fahrbahnen bedarf keiner Zustimmung der Stadt als Straßeneigentümerin.
Die Verwaltung vertritt die Auffassung, dass die Sondernutzungssatzung aufgrund ihrer Differenzierung rein öffentlich-rechtliche Regelungen trifft.
Sollte sich die Rechtsauffassung der juristischen Vertreter, die durchaus vertretbar erscheint und nicht fernliegend ist, durchsetzen, hätte die Verwaltung derzeit keine Möglichkeit entsprechend beantragte Werbeanlagen zu untersagen. Von daher empfiehlt die Verwaltung die Streichung des § 3 Abs. 4 der Sondernutzungssatzung, um jedweden Interpretationspielraum auszuschließen.