Entscheidungsvorlage - B 03/0124/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Mobilitätsausschuss beschließt die Abrechnung der als Hauptverkehrsstraße ausgebauten Erschließungsanlage „Krugenofen“ zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung (SBS).

 


 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Die Straße Krugenofen wurde von 2014 bis  2015 neu ausgebaut. Der Ausbau beinhaltet die Erneuerung der Fahrbahn, des Parkstreifens, der Gehwege, der Beleuchtung und der Oberflächenentwässerung. Der Ausbau war notwendig, weil sich diese Teileinrichtungen in einem sehr schlechten technischen Zustand befanden. Im Zuge der Kanalbaumaßnahme erfolgte ein kompletter Neuausbau der Straße mit funktionaler Optimierung  der Verkehrsflächen.

 

Bei der Straße „Krugenofen“ handelt es sich um eine Bundesstraße mit erheblichem Verkehrsaufkommen. Der Ausbau der Fahrbahn in lärmoptimierenden Asphalt ist in einer 2,5 cm dicken Asphaltdeckschicht erfolgt, welche auf einer 9,5 cm dicken Asphaltbinderschicht und  einer 18 cm dicken Asphalttragschicht sowie einer 35 cm dicken Frostschutzschicht und einer 35 cm dicken Schicht Grobschlag als Bodenverbesserung (Gesamtaufbau 100 cm) aufgebracht wurde.

Die Kosten für den Ausbau der Fahrbahn von Bundesstraßen sind gemäß § 3 Abs. 3 der städtischen Beitragssatzung nur insoweit beitragsfähig, wie die durchschnittliche Fahrbahnbreite im abzurechnenden Bereich (hier 9,94 m) breiter ist als die anschließende freie Strecke (hier 8,40 m). So ergibt sich eine Fahrbahnbreite von 1,54 m, deren Ausbaukosten beitragsfähig sind.

 

Der Gehwegausbau erfolgte in einem 8 cm dicken Plattenbelag mit Betonsteinplatten im Format  30 cm x 30 cm im Diagonalverband mit beidseitigen Bischofsmützen und taktiler Leitstreifen in Basaltpflaster, der auf 4 cm Brechsand-/Splittgemisch und einer 15 cm dicken hydraulisch geb. Tragschicht sowie einer 13 cm dicken Frostschutzschicht (Gesamtaufbau 40 cm) aufgebracht wurde.

 

Im Rahmen des Neuausbaus wurde einseitig ein 2 m breiter Parkstreifen in 8 cm dickem Betonsteinpflaster angelegt. Der Ausbau erfolgte auf einer 4 cm dicken Schicht Brechsand-/Splittgemisch und einer 15 cm dicken hydraulisch geb. Tragschicht sowie einer 18 cm dicken Frostschutzschicht (Gesamtaufbau 45 cm).

 

Die Beleuchtungseinrichtungen waren veraltet und entsprachen nicht mehr dem heutigen Standard. Sie wurden im Rahmen der Baumaßnahme durch neue DIN-gerechte Leuchten ersetzt, so dass sich die Ausleuchtungssituation insgesamt verbessert hat.

 

Der aus dem Jahr 1888 stammende Mischwasserkanal wurde mit unterschiedlichen Verlegearten und Rohrsystemen erneuert, weil dieser in einem sehr schlechten baulichen Zustand war.

Der technische und betriebswirtschaftliche Abschreibungszeitraum für Kanäle von ca. 75 Jahren war bereits deutlich überschritten, so dass der Neuausbau eine erforderliche und zeitablaufbedingte Erneuerung darstellt, die eine Beitragspflicht gemäß § 8 KAG NW in der Form auslöst, dass der beitragsfähige Aufwand ausschließlich aus dem Anteil des Kanals resultiert, der sich auf die Oberflächenentwässerung bezieht. Eventuelle Kostenerstattungsforderungen für die Herstellung, Erneuerung und Veränderung des privaten Hausanschlusses an das städtische Kanalnetz sowie die Erhebung von Grundbesitzabgaben für die private Grundstücksentwässerung bleiben von dieser Beitragserhebung unberührt.

 

Durch die Ausbaumaßnahme hat sich die Erschließungssituation der angrenzenden Grundstücke insgesamt verbessert. Damit gehen wirtschaftliche Sondervorteile für die betreffenden Grundstückseigentümer einher. Zum Ausgleich dieser Vorteile sind gemäß § 8 KAG NW in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung (SBS) Beiträge zu erheben.

 

Die Einstufung der Straße Krugenofen erfolgt als Hauptverkehrsstraße gemäß § 4 Abs. 5 Buchstabe c) SBS. Die Anteile der Beitragspflichtigen am gekürzten beitragsfähigen Aufwand betragen gemäß § 4 Abs. 3 Ziffer 3 für die Teileinrichtungen

 

a) Fahrbahn40 %bei einer anrechenbaren Breite von 8,50 m

c) Parkstreifen/Parkstände80 %bei einer anrechenbaren Breite von durchschnittlich je 5,00 m

d) Gehweg80 %bei einer anrechenbaren Breite von durchschnittlich je 2,50 m

f)  Beleuchtung80 %

g) Oberflächenentwässerung80 %

 

Die Verteilung des von den Beitragspflichtigen zu tragenden umlagefähigen Aufwandes erfolgt gemäß § 6 SBS und unter Berücksichtigung der Ermäßigungsregelung nach § 9 SBS auf die Flächen der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke entsprechend ihrer Größe und Ausnutzbarkeit.

 

Die Ermittlung des gekürzten beitragsfähigen Aufwandes, des Anteils der Beitragspflichtigen sowie die Beitragssatzermittlung bitte ich der beigefügten Anlage zu entnehmen.

 

Die Grundstücke, die von der o. a. Straße erschlossen sind und auf die der beitragsfähige Aufwand zu

verteilen ist (Abrechnungsgebiet), sind in einem Lageplan ausgewiesen, der Bestandteil der Abrechnung ist.


 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

x

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

2018

Fortgeschriebe­ner Ansatz 2018

Ansatz 2019 ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 2019 ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

1.600.000

1.600.000

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Folgekos-ten (alt)

Folgekos-ten (neu)

Ertrag

0

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0

Personal-/

Sachaufwand

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0

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0

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0

Abschreibungen

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Ergebnis

0

0

0

0

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

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0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen

 

PSP 5-120102-900-02900-160-1, Kostenart 68870000 Erschließungsbeiträge

 

Maßnahmebezogene Einnahmen

 

495.593,26 Beiträge gem. § 8 KAG NW

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Anlagen

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