Kenntnisnahme - E 18/0152/WP17
Grunddaten
- Betreff:
-
4. Nachtragssatzung zur Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen einschließlich der Gebührenkalkulation
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- E 18 - Aachener Stadtbetrieb
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb
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Anhörung/Empfehlung
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20.11.2018
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Erledigt
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Finanzausschuss
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Anhörung/Empfehlung
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04.12.2018
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Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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12.12.2018
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
- Der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, den vorgelegten 4. Nachtrag zur Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen als Satzung zu beschließen.
- Der Finanzausschuss nimmt im Anschluss an die Entscheidung des Betriebsausschusses Aachener Stadtbetrieb die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, den vorgelegten 4. Nachtrag zur Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen als Satzung zu beschließen.
- Der Rat der Stadt Aachen beschließt auf Empfehlung des Betriebsausschusses Aachener Stadtbetrieb den vorgelegten 4. Nachtrag zur Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen als Satzung zu beschließen.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Aus Sicht der Finanzsteuerung ist eine Gebührenerhöhung der Abfallgebühren für das Jahr 2019 nicht erforderlich.
Für die Durchführung von „Sonderleerungen“ außerhalb der regulären Leerungsintervalle, ist ab 2019 eine neue Gebührenposition mit der Gebührenhöhe von 46,00 € einzuführen.
Die in 2019 voraussichtlich entstehende Unterdeckung in Höhe von 1.088.190,20 € wird durch eine Entnahme aus dem Sonderposten in Höhe von 893.274,45 € anteilig gedeckt.
Die verbleibende, politisch gewollte, Unterdeckung in Höhe von 194.915,75 € verbleibt im städtischen Haushalt. Deren Deckung erfolgt durch Gebührenerträge der Vergangenheit, die bereits aufgrund der durchgeführten Gebühren-Nachveranlagung vereinnahmt wurden.
Es wurde jedoch festgestellt, dass die Anzahl der Sonder- und Nachleerungen angestiegen ist. Diese wurden dem Grundstückseigentümer bisher über ein Entgelt in Rechnung gestellt. Aus Gründen der Einheitlichkeit sowie in Absprache mit dem Fachbereich Steuern und Kasse sollen die Sonder- und Nachleerungen in Zukunft in Form einer separaten Gebühr abgerechnet werden.
Die Änderungen sind in der als Anlage beigefügten Synopse verdeutlicht.
Der 4. Nachtrag zur Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen vom 10.12.2008 lautet wie folgt:
4. Nachtrag
zur Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen
vom 10.12.2008
Aufgrund
- der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90),
- der §§ 1, 2, 4, 5 , 6 und 20 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-
Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV NW S. 712 / SGV NW S. 610), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90)
und
- der §§ 1, 2 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom
21.06.1988 (GV NRW S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 442)
hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am 12.12.2018 folgenden 4. Nachtrag zur
Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen beschlossen:
§ 3 Abs. 9 erhält folgende Fassung:
(9) Die Grundgebühr für eine Sonder-/Nachleerung beträgt je Entsorgungsfahrt 46,00 Euro.
Die Leistungsgebühr für die Sonderleerung für Bioabfall und Restabfall richtet sich nach dem entsprechenden Litermaßstab der jeweils gültigen Gebührenbedarfsberechnung.
§ 4 Abs. 1 ändert sich wie folgt:
(1) Die nach § 3 Abs. 1 bis 5 und 7 zu entrichtenden Gebühren werden von der Stadt Aachen - Fachbereich Steuern und Kasse - durch Gebührenbescheid, der mit dem Bescheid über andere Grundbesitzabgaben verbunden sein kann, festgesetzt. Die Gebühren werden je zu einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.02. 15.05., 15.08., 15.11. eines jeden Jahres fällig. Auf Antrag des Gebührenpflichtigen können die Gebühren abweichend von Satz 2 am 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30.09. des vorangegangenen Kalenderjahres gestellt werden.
Die beantragte Zahlungsweise bleibt solange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird; die Änderung muss spätestens bis zum 30.09. des vorangegangenen Jahres beantragt werden.
Nachforderungsbeträge für abgelaufene Zeiträume werden mit der Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig und sind innerhalb eines Monats zu entrichten.
Die Gebühr für die Sperrgutabfuhr werden von der Stadt Aachen – Aachener Stadtbetrieb - mittels Einzelbescheid festgesetzt. Sie wird mit der Antragstellung nach Maßgabe von § 15 Abs. 2 Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Aachen fällig.
Die nach § 3 Abs. 9 zu entrichtenden Gebühren werden von der Stadt Aachen – Aachener Stadtbetrieb – mittels Einzelbescheid festgesetzt. Sie wird nach Maßgabe des § 11 Abs. 6 und 9 sowie § 14 Abs. 7 der Abfallwirtschaftssatzung mit der Erledigung des Antrages fällig.
Der vorstehende 4. Nachtrag zur Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen wurde in der Sitzung des
Rates der Stadt am 12. Dezember 2018 beschlossen.
Aachen, den 12. Dezember 2018
(Philipp)
Oberbürgermeister
(Berg)
Schriftführer
Vorstehender vom Rat der Stadt beschlossener 4. Nachtrag zur Abfallgebührensatzung der Stadt
Aachen ist ordnungsgemäß zustande gekommen.
Aachen, den 12. Dezember 2018
(Philipp)
Oberbürgermeister
Vorstehender 4. Nachtrag zur Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen wird hiermit öffentlich bekannt
gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden
können, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
b) diese Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht wurde;
c) der Oberbürgermeister den Satzungsbeschluss vorher beanstandet hat
oder
d) der Form- oder Verfahrensfehler gegenüber der Stadt vorher gerügt ist und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet wurde, die den Mangel ergibt.
Aachen, den 12. Dezember 2018
(Philipp)
Oberbürgermeister
Der Wortlaut des 4. Nachtrages zur Abfallgebührensatzung Stadt Aachen stimmt mit dem Ratsbeschluss vom 12. Dezember 2018 überein.
Es wird bestätigt, dass die Bestimmungen der §§2 (1) und (2) der Bekanntmachungsverordnung vom
07.04.1981 entsprechend angewandt worden sind.
Aachen, den 12. Dezember 2018
(Philipp)
Oberbürgermeister
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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146,7 kB
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2
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(wie Dokument)
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10,5 kB
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