Entscheidungsvorlage - FB 36/0313/WP17-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz nimmt die Ausführungen der Umweltverwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, die beigefügte Neufassung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Aachen (Baumschutzsatzung) mit der Ergänzung unter § 2 (Abs. 3) b „Für Walnussbäume und Esskastanien gilt § 2 (Abs. 2)“ zu beschließen.

 

Der Ratsantrag der Fraktion DIE LINKE vom 10. August 2018 gilt damit als behandelt.

 

Der Rat der Stadt Aachen nimmt die Ausführungen der Umweltverwaltung zur Kenntnis und beschließt die beigefügte Neufassung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Aachen (Baumschutzsatzung).


 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

  1. Baumschutzsatzung der Stadt Aachen: Vorbemerkungen

 

Die Baumschutzsatzung der Stadt Aachen ist seit Jahrzehnten ein wichtiges Instrument des Natur- und Umweltschutzes für den Siedlungsraum. Die Satzung hat sich außerordentlich bewährt und dennoch gibt es Bedarf für eine zeitgemäße Anpassung. Einerseits führen neue gesetzliche Regelungen zu formalem Anpassungsbedarf (Schaffung von Rechtssicherheit); anderseits erweist sich das Ziel der Satzung, den prägenden Baumbestand zu erhalten und durch Ersatzpflanzungen einen Beitrag zur Sicherung der städtischen Grünsubstanz und zur Förderung des Stadtklimas zu leisten, heute als noch bedeutsamer.

 

Bäume sind Sauerstoffproduzenten, Schadstoffbinder, Schattenspender, Wasserverdunster und Luftabkühler; nicht zuletzt sorgen sie in Straßen und auf Plätzen für ein attraktiveres Stadtbild und machen das Stadtleben damit angenehm. Eine zeitgemäße Satzung trägt diesem Wissen deutlich Rechnung; jedoch ohne den Bürger zu gängeln und ohne die Verwaltung zur Gefangenen des Regelwerks zu machen.

 

  1. Neufassung der Baumschutzsatzung

 

Zur besseren Nachvollziehbarkeit bzw. Lesbarkeit wurden die Änderungen gegenüber der derzeit geltenden Baumschutzsatzung in 3 farblich unterschiedlich gekennzeichnete Änderungsbereiche gegliedert.

 

  1. Änderungen auf Grund neuer rechtlicher Bestimmungen (gelb markiert)

Aufgrund einer geänderten Rechtsgrundlage (ursprünglich Landschaftsgesetz, heute Landesnaturschutzgesetz in Verbindung mit dem Bundesnaturschutzgesetz) ist es angezeigt, die Baumschutzsatzung der Stadt Aachen anzupassen.

 

  1. Redaktionelle Korrekturen/Änderungen (türkis markiert)

 

       Vereinzelte Formatierungs- sowie Druckfehler wurden in der vorliegenden, neuen Fassung der Baumschutzsatzung ebenfalls korrigiert.

 

       § 4 Abs. 1 h: In Bezug auf Kleingartenparzellen muss der Text wie folgt lauten: „…einer bestimmungsgemäßen und ordnungsgemäßen Nutzung von Kleingartenparzellen widerspricht“ (alt: „entspricht“, bis dato inhaltlich falsch).

 

  1. Zeitgemäße Anpassung der Baumschutzsatzung (grün markiert)

Ferner wurden vereinzelte Textpassagen in der Neufassung der Baumschutzsatzung den heutigen Bedürfnissen angepasst.

 

 

       § 4 Abs. 1 f: Hier wurde bezüglich der Abstandsregelung die Einschränkung, dass nur der private eigene Grund in Frage kommt, aufgehoben. Damit wird dem Prinzip der Gleichbehandlung besser Rechnung getragen. Die 5 m Abstandsregel kommt damit auch bei den benachbarten Privatgrundstücken zur Anwendung und beschränkt sich zukünftig nicht mehr ausschließlich auf das Grundstück des Baumeigentümers. Nicht erfasst sind hingegen Bäume auf öffentlichen (z.B. Straßen-)Grundstücken.

       § 6 Abs. 1: Bezüglich der geforderten Durchführung einer Ersatzpflanzung wurde die Kann-Bestimmung aufgehoben und dahin gehend geändert, dass nun verbindlich eine Ersatzpflanzung oder eine Ausgleichszahlung zu leisten ist (aus dem Kann wurde ein Muss).

       § 6 Abs. 2: Der Stammumfang eines zu pflanzenden Ersatzbaumes wurde der Systematik bzw. dem Standard der Baumschulkataloge angepasst auf jetzt 18 - 20 cm (alt: exakt 18 cm, was nicht praxistauglich ist).

Darüber hinaus wurde die in der Baumschutzsatzung für Ausnahmefälle verankerte Option der Pflanzung von 2 kleineren Bäumen anstatt 1 Baumes ersatzlos gestrichen.

Weiterhin wurde die Möglichkeit gestrichen, bei kleineren Grundstücken im Ausnahmefall eine erheblich reduzierte Ersatzbepflanzung (Sträucher) umzusetzen. In solchen (seltenen) Fällen wird dem Antragsteller die Ausgleichszahlung auferlegt.

       § 6 Abs. 4: Bei der Bemessung der Ausgleichszahlung wurde der 50 %- Aufschlag für Lieferung, Pflanzung und Anwuchspflege auf jetzt 100 % des durchschnittlichen Katalogkaufpreis des Baumes erhöht. Die Änderung ist darin begründet, dass die Qualitätsanforderungen und Kosten für die Anpflanzung sowie die Anwachspflege signifikant gestiegen sind.

       Ferner wurde die Regelung bei der Bemessung der Ausgleichszahlung dahin gehend geändert, dass grundsätzlich für jeden geforderten Ersatzbaum eine Ausgleichszahlung im Sinne von § 6 Abs. 2 der Baumschutzsatzung zu leisten ist. Bislang wird gemäß § 6 Abs. 2. erst bei einem Stammumfang von 1,50 m und mehr des zu fällenden Baumes eine erhöhte Ausgleichszahlung fällig; diese Regelung stellte bis dato eine erkennbare Begünstigung der „Ausgleichszahler“ gegenüber den „Ersatzpflanzern“ dar, die mit Blick auf den notwendigen Baumbedarf in der Stadt ersatzlos gestrichen wird.

       § 7: Der Passus „im Zweifelsfall kann eine amtliche Einmessung verlangt werden“ entfällt. Für Bauvorhaben, bei denen geschützter Baumbestand betroffen ist, bedarf es für die fach- und sachgerechte Beurteilung grundsätzlich eines ordnungsgemäßen Baumbestandsplanes im Sinne der Kennzeichnungspflicht nach § 7 der Satzung. Dem in der alten Fassung verankerten Hinweis ist bereits durch das Erfordernis des amtlichen Lageplans Rechnung getragen. Der zusätzliche Hinweis kann daher entfallen.

 

  1. Ratsantrag Nr. 382/17 der Fraktion DIE LINKE vom 10. August 2018: Höhere Ausgleichszahlungen bei Baumfällungen

 

Gemäß Ratsantrag der Fraktion DIE LINKE wird die Verwaltung beauftragt, die in der Baumschutzsatzung vorgesehenen Ausgleichszahlungen für gefällte Bäume an die tatsächlichen Kosten für Neupflanzungen anzupassen. Notwendige Entsiegelungen und aufwendige neue Baumscheiben sollen dabei ebenso berücksichtigt werden, wie die Kosten zum Schutz und zur Pflege von Bäumen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Im Hinblick auf eine zeitgemäße und zielorientierte Neufassung der Baumschutzsatzung (Verbesserung der Grünausstattung; bessere Bewältigung unbefriedigender Kompensationslösungen bei B-Plänen) hat die Verwaltung die fachlichen und rechtlichen Handlungsoptionen zur Novellierung der Baumschutzsatzung geprüft. Im Ergebnis legt die Verwaltung eine maßvoll überarbeitete Fassung vor, die u.a. auch (moderate) Steigerungen der Ausgleichszahlungen für Fällgenehmigungen vorsieht. Der Intention des Ratsantrages der Fraktion DIE LINKE, die tatsächlichen Kosten einer Neupflanzung eines Baumes als Grundlage für die Bemessung des Ausgleichsbetrages, wird dabei teilweise gefolgt (siehe Punkt 2).

Die Einbeziehung von Entsiegelungskosten und Kosten für den Neubau einer Baumscheibe (z.B. im Straßenraum) in die Ausgleichszahlung stellt dagegen eine aus Sicht der Verwaltung unverhältnismäßige (finanzielle) Belastung der Baumeigentümer dar. Für die bei privaten Antragstellern in der Regel übliche Ersatzpflanzung auf privatem Grundstück sind i.d.R. weder Entsieglungsmaßnahmen noch die Einrichtung einer Baumscheibe erforderlich. Solche Kostenstellen fallen fast ausschließlich bei der Neuanlage von Baumfeldern im öffentlichen (Straßen-) Raum an. Kann auf dem privaten Grundstück aus nachvollziehbaren Gründen kein Baum gepflanzt werden, sollten diese Kostenstellen (bis zu 5.000 Euro/Baumstandort und mehr) daher auch nicht dem Antragsteller angelastet werden.

 

Anders gelagert sind Fälle, bei denen infolge von Maßnahmen privater Bauherren städtische Bäume im öffentlichen Straßenraum entfernt werden sollen oder müssen; dies ist z.B. bei Anlegung neuer Zufahrten bzw. von zusätzlichen Garagen neben den Gebäuden der Fall. Erwartet wird dann häufig, dass der Fällung des städtischen Baumes ohne größere Ausgleichserfordernisse zugestimmt wird.

In solchen Fällen vertritt die Verwaltung jedoch die Auffassung, dass dem privaten Bauherrn / Vorhabenträger – soweit der Fällung zugestimmt werden kann - ein weitaus höherer Ausgleichbetrag für die notwendige Entsiegelungen, für die Herstellung aufwendiger neuer Baumscheiben und/oder zum Schutz und zur Pflege der Ersatzbäume in Rechnung zu stellen ist.

Die Höhe der Kompensationszahlung sollte sich dabei an den tatsächlichen Kosten der Neupflanzung incl. des Baumfeldes und dem tatsächlichen Wert des zu fällenden Baumes (Ermittlung über Wertermittlungsverfahren nach der Methode Koch) orientieren. Nach dem Koch-Verfahren erreicht der reale Baumwert gesunder und vitaler Bäume leicht einige tausend Euro. Derart gelagerte Kompensationszahlungen sind formal jedoch nicht im Rahmen der Baumschutzsatzung, sondern im Rahmen von Vereinbarungen in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu regeln. Sie dienen dazu, den Verlust an Bäumen durch Neuanpflanzungen auf städt. Grund und Boden vollständig und für die Stadt kostenneutral zu kompensieren.

 

  1. Zusammenfassung

Mit der überarbeiteten Fassung sieht sich die Verwaltung besser aufgestellt, um die Herausforderungen der Zukunft hinsichtlich Grünausstattung und Klimaanpassung im Stadtgebiet Aachen zu bewältigen.


 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

X

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

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Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

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Einzahlungen

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Auszahlungen

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

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konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

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Ertrag

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Anlagen

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