Entscheidungsvorlage - B 03/0125/WP17
Grunddaten
- Betreff:
-
21. Nachtrag zur Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Aachen Hier: notwendige Anpassung der Gebührenhöhe
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 60 - Vertrags-, Vergabe- und Fördermittelmanagement
- Beteiligt:
- FB 20 - Fachbereich Finanzsteuerung
- Verfasst von:
- B 03/10
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz
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Anhörung/Empfehlung
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13.11.2018
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Erledigt
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Finanzausschuss
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Anhörung/Empfehlung
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04.12.2018
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Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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12.12.2018
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Rat der Stadt den Erlass des 21. Nachtrages zur Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Aachen.
Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2019 sind Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt den Erlass des 21. Nachtrages zur Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Aachen.
Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2019 sind Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.
Der Rat der Stadt beschließt den 21. Nachtrag zur Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Aachen. Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2019 sind Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Gebührenbedarfsberechnung 2019
Gebührenhöhe
Unter Berücksichtigung der Gesamtkosten in Höhe von 65.261.156,- € (siehe Anlage 2) ist eine Anpassung der Gebührentarife, wie vorstehend dargelegt, erforderlich.
Der Frischwasserverbrauch als Kostenträger für SW wird sich voraussichtlich bei ca. 14.400.000 m³ halten. Der allgemeine Abwärtstrend der Frischwasserverbräuche zeigt sich derzeit stagnierend.
Die versiegelten Flächen als Kostenträger für die Niederschlagswassergebühr werden aufgrund der stattgefundenen Überprüfung sowie fortlaufender Erschließungen weiterhin ansteigen (+ 200.000 m²). Insgesamt werden 2019 voraussichtlich 14.450.000 m² versiegelte Flächen veranlagt werden.
Die gebührenrelevanten Kosten der Rechnungsperiode werden in der Summe um 1.878.456,- € steigen. Dies entspricht einer Kostensteigerung von 2,96 %.
Im Sonderposten Kanal steht für das Gebührenjahr 2019 lediglich ein Betrag in Höhe von maximal 400.000,- € zur Auflösung zur Verfügung, sodass eine Anhebung der Gebühren unvermeidbar ist.
Betriebsführungsentgelt STAWAG
Das Betriebsführungsentgelt (BFE) wurde in Folge einer Überprüfung der vertraglichen Vereinbarungen wie nachfolgend erläutert angepasst:
Gemäß der vertraglich vereinbarten Preisgleitklausel wird das BFE um 269.795,- € erhöht (+ 4,62%).
Verantwortlich hierfür sind steigende Indices für Energie und steigende Tarifabschlüsse.
Für die Reparatur undichter Kanalanschlussstutzen, die aufgrund eines historisch nicht ordnungsgemäß durchgeführten Anschlusses reparaturbedürftig sind, werden 238.000,- € eingeplant (+ 4,08%).
Dadurch wird die Dichtheit des Kanalnetzes insgesamt verbessert.
Aufgrund des wieder eingeführten Widerspruchsverfahrens im Bereich des KAG hat sich ein nicht unerheblicher Mehraufwand für notwendige differenzierte technische Stellungnahmen durch die Stawag ergeben. Ab 2019 wird dieser Mehraufwand mit 32.487,- € angesetzt (+ 0,56%)
Die o.g. Aufgabenzuwächse wurden vorher zum Teil einzeln abgerechnet und werden nun in die Gesamtsumme des BFE integriert.
Überflutungsschutz
Aufgrund des fortlaufenden Klimawandels und der damit verbundenen Folgen, welche ein erhebliches Risiko für Menschen und Sachwerte darstellen, wird zukünftig ein Starkregenrisikomanagement unabdingbar sein. Dabei kommt den Kommunen eine Schlüsselrolle zu. Bei Regenwasser, das von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließt, handelt sich nach § 54 Abs. 1 WHG um Abwasser. Die Kommunen als Abwasserbeseitigungspflichtige sind somit für einen ausreichenden Überflutungsschutz zuständig. Nach § 54 Satz 7 LWG NRW (Landeswassergesetz NRW) ist eine Umlage der Kosten über die Abwassergebühren möglich. In einem ersten Projekt soll eine vereinfachte Gefährdungsabschätzung für das gesamte Aachener Stadtgebiet durchgeführt werden. Als Ergebnis wird eine Starkregengefahrenkarte mit einer detaillierten Gefährdungsabschätzung unter Einbeziehung aller relevanten Faktoren wie z.B. Oberflächenabfluss und Kanalnetzmodell angestrebt.
Die Kosten für dieses Projekt werden auf ca. 120.000,- € geschätzt.
Wasserverbandsbeitrag
Der an den Wasserverband (WVER) zu zahlende Beitrag ergibt sich aus den wasserverbandsrechtlichen Vorschriften und den von der Verbandsversammlung beschlossenen Veranlagungsregeln.
Für 2019 beträgt der prognostizierte Beitrag für den Bereich Abwasserwesen ca. 26.850.000 € und sinkt somit um 107.000 € bzw. 0,4 %.
Kalkulatorische Kosten
Neben den notwendigen Investitionen zur Sanierung des Kanalnetzes und dem weiteren Ausbau des Kanalnetzes durch Erschließungen, ist der stark ansteigende Baupreisindex für Ortskanäle der Grund für die erhebliche Steigerung der Abschreibungen um 1.333.000 € auf insgesamt 13.550.000 €.
Im Vergleich zum III. Quartal 2017 (Index Ortskanäle = 106,0) ist der Index zum III. Quartal 2018 (Index Ortskanäle = 112,8) um 6,8 Prozentpunkte gestiegen und liegt damit erheblich über dem allgemeinen Verbraucherpreisindex (+ 2,3%).
Die kalkulatorischen Zinsen steigen bei weiterhin niedrigem Zinsniveau lediglich um 116.000 € auf insgesamt 16.600.000 €.
Der kalkulatorische Zinssatz sinkt 2019 um 0,14 Prozentpunkte auf 5,67%.
Die Vergleichswerte aus dem Jahr 2018 sind der Kostenaufstellung zur Gebührenbedarfsberechnung 2019 gegenübergestellt, sodass die einzelnen Veränderungen der Positionen verdeutlicht werden.
Auswirkungen
Für einen 4 Personen-Musterhaushalt mit einem durchschnittlichen jährlichen Verbrauch in Höhe von 120 m³ Wasser, bedeutet die Erhöhung der Schmutzwassergebühren Mehrkosten in Höhe von 7,20 € jährlich.
120 m³ x 2,82 €/ m³ = 338,40 € jährlich (2018)
120 m³ x 2,88 €/ m³ = 345,60 € jährlich (2019)
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
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Investive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) | ||||||||
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | ||||||||
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | ||||||||
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | ||||||||
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
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| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | ||||||||||||
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konsumtive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff. | Folgekos-ten (alt) | Folgekos-ten (neu) | ||||||||
Ertrag | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | ||||||||
Personal-/ Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | ||||||||
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | ||||||||
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | ||||||||
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
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| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden |
Erhöhung der Schmutzwassergebühr um 0,06 € von 2,82 € auf 2,88 €.
Erhöhung der Gebühr für nicht behandlungsbedürftiges Abwasser um 0,10 €
von 1,62 € auf 1,72 €.
Senkung der Niederschlagswassergebühr um 0,04 € von 1,05 € auf 1,01 €.
Die zum 01.01.2019 vorgeschlagenen Gebührensätze sind nicht kostendeckend.
In seiner Sitzung vom 18.09.2018, siehe hierzu auch Vorlage FB 20/0167/WP17, hat der Finanzausschuss beschlossen Niederschlagswassergebühren aus Nachforderungen für die Jahre vor 2015 dem Gebührenzahler auf dem Wege einer (politisch) gewollten Unterdeckung wieder zukommen zu lassen. Da es sich dabei ausschließlich um Nachveranlagungen aufgrund berichtigter Bemessungsgrundlagen bei der Niederschlagswassergebühr handelt, wird der festgestellte Betrag in Höhe von 1.127.994,47 € von den Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung der privaten Flächen abgezogen.
Dadurch wird nicht nur eine erforderlich gewesene Erhöhung i.H.v. 0,05 € vermieden, sondern eine Senkung um 0,04 € herbei geführt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich dabei um einen einmaligen Effekt handelt, sodass im Folgejahr mit einer Gebührenerhöhung in Höhe von mindestens 0,09 € gerechnet werden muss.
Auf dieser Grundlage sind in der Kanalgebührensatzung die Gebührensätze in § 3 Abs. 8,
§ 3a Abs. 3 sowie § 4 Abs. 6 zum 01.01.2019 wie folgt neu festzusetzen:
Zu § 3 (8)Die Schmutzwassergebühr ist von € 2,82 auf € 2,88 zu erhöhen.
Zu § 3a (3)Die Gebühr für nicht behandlungsbedürftiges Abwasser ist von € 1,62 auf
€ 1,72 zu erhöhen.
Zu § 4 (6)Die Niederschlagswassergebühr ist von € 1,05 auf € 1,01 zu senken.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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57,1 kB
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59,4 kB
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3
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(wie Dokument)
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89,8 kB
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4
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(wie Dokument)
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117,7 kB
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5
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(wie Dokument)
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66,5 kB
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