Entscheidungsvorlage - FB 32/0019/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Rat der Stadt nimmt die Anträge der IG Aachener Portal e.V. vom 30.10.2018 und des MAC – Märkte und Aktionskreis City e.V. vom 10.12.2018 für Aachen Innenstadt, der BIG – Burtscheider Interessen Gemeinschaft e.V. vom 02.12.2018 für Burtscheid und der Interessengemeinschaft Brander Handel, Handwerk und Gewerbe vom 24.10.2018 für Brand zur Kenntnis.

Nach Beratung und Empfehlung der betroffenen Bezirksvertretungen und des Hauptausschusses sowie nach Stellungnahme der Kirchen und der Gewerkschaften ver.di und DGB beschließt der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 10.04.2019 über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen für das Jahr 2019 als Ordnungsbehördliche Verordnung.

 

 

 

 

 

(Philipp)


 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 


Dem Rat der Stadt werden die Anträge der IG Aachener Portal e.V., des MAC – Märkte und Aktionskreis City e.V., der BIG – Burtscheider Interessen Gemeinschaft e.V. und der IG Brander Handel, Handwerk und Gewerbe über die verkaufsoffenen Sonntage für das Jahr 2019 – insgesamt 10 Termine, verteilt auf 7 Tage und 3 Stadtbezirke bzw. -teile – zur Kenntnisnahme vorgelegt.

 

Dem derzeit geltenden Ladenöffnungsgesetz und der daraus resultierenden aktuellen Rechtsprechung rund um die Freigabe verkaufsoffener Sonntage Rechnung tragend, wurden die eingereichten Anträge inhaltlich begründet und die vorgesehenen räumlichen Geltungsbereiche in Abhängigkeit von den Veranstaltungen umschrieben.

 

Nach Inkrafttreten der Änderung des Ladenöffnungsgesetzes am 30.03.2018 sind die insoweit vorliegenden Anträge anhand geltenden, geänderten Bestimmungen zu prüfen.

 

Nach § 6 Abs.1 der neuen Fassung dürfen Verkaufsstellen an jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen im öffentlichen Interesse ab 13.00 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Von einem öffentlichen Interesse ist insbesondere auszugehen, „wenn die Öffnung u.a. im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt“.

 

Für auf bestimmte Bezirke bzw. Ortsteile beschränkte Freigaben sonntäglicher Ladenöffnungen, wurde die Anzahl der insgesamt innerhalb einer Gemeinde freizugebenden Sonn- und Feiertage je Kalenderjahr von elf auf sechszehn erhöht. Dabei dürfen aber nur ein Adventssonntag je Bezirk bzw. Ortsteil, insgesamt jedoch nicht mehr als zwei Adventssonntage je Gemeinde, freigegeben werden (§ 6 Abs. 4 LÖG).

 

Da diese Voraussetzungen bei allen derzeit beantragten Terminen für eine mögliche sonntägliche Ladenöffnung erfüllt werden, werden die vorliegenden Anträge hinsichtlich ihrer Begründung und der jeweiligen begrenzten räumlichen Geltungsbereiche als genehmigungsfähig angesehen.

 

Gemäß § 6 Abs.4 S.7 der derzeitig geltenden Fassung des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG) sind vor Erlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung die zuständigen Gewerkschaften, Wirtschaftsverbände und Kirchen sowie die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören. Diese wurden mit Schreiben vom 17.12.2018 und 21.12.2018 um Stellungnahme bis zum 02.01.2019 bzw. 04.01.2019 gebeten.

 

Bislang liegen die Stellungnahmen der Industrie- und Handelskammer, des Einzelhandelsverbandes, des bischöflichen Generalvikariates und die des evangelischen Kirchenkreises vor.

Während die Industrie- und Handelskammer sowie der Einzelhandelsverband die beabsichtigen Sonntagsöffnungen begrüßen, äußert das bischöfliche Generalvikariat Bedenken, da teilweise mehr als zwei verkaufsoffene Sonntage pro Stadtbezirk geplant sind und diese, wie am 08.12.2019 in Aachen-Mitte und Burtscheid und am 15.12.2019 in Brand, auch an Adventssonntagen geplant sind. Insbesondere mit den letztgenannten Terminen besteht kein Einverständnis. Der evangelische Kirchenkreis äußerte, dass von dieser Seite den beantragten Öffnungen insgesamt nicht zugestimmt werden kann.

Die Gewerkschaft Ver.di teilte am 02.01.2019 und am 07.01.2019 mit, dass die Anfragen zur Stellungnahme dort verspätet zugestellt worden seien und somit erst innerhalb von 14 Tagen beantwortet werden können.

Nach Eingang der Stellungnahmen und der Beratungsfolge der Bezirksvertretungen sowie des Hauptausschusses beschließt der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 10.04.2019 über den Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen als Ordnungsbehördliche Verordnung.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

x

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

2019

Fortgeschriebe­ner Ansatz 2019

Ansatz 2019 ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 2019 ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

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Auszahlungen

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Ergebnis

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

2019

Fortgeschriebe­ner Ansatz 2019

Ansatz 2019 ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 2019 ff.

Folgekos-ten (alt)

Folgekos-ten (neu)

Ertrag

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Personal-/

Sachaufwand

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Abschreibungen

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Ergebnis

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

 

 

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Anlagen

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