Entscheidungsvorlage - FB 61/1131/WP17

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Mobilitätsausschuss:

Der Mobilitätsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt, das ab dem 01.01.2016 eingeführte Standortkonzept „Gebündelte Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen an einen Antragsteller“ ab sofort zunächst für ein Jahr auszusetzen und keine Sondernutzungserlaubnis zu erteilen. Das Jahr 2019 soll als Projektphase definiert werden, in der die Verwaltung die Auswirkungen beobachtet. Die Verwaltung soll mit einer Evaluierung beauftragt werden, über die Ende 2019 zu berichten ist. Für den Fall, dass die Evaluation positiv endet, soll das Standortkonzept ohne weitere Beschlussfassung ab dem 01.01.2020 aufgegeben werden; darüber hinaus sollen keine Sondernutzungserlaubnisse mehr zum Aufstellen von Altkleidercontainern auf öffentlicher Verkehrsfläche im gesamten Stadtgebiet erteilt werden.

 

Rat der Stadt:

Der Rat der Stadt nimmt die Empfehlung des Mobilitätsausschusses zustimmend zur Kenntnis und beschließt, das ab dem 01.01.2016 eingeführte Standortkonzept „Gebündelte Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen an einen Antragsteller“ ab sofort zunächst für ein Jahr auszusetzen und keine Sondernutzungserlaubnis zu erteilen. Das Jahr 2019 wird als Projektphase definiert, in der die Verwaltung die Auswirkungen beobachtet. Die Verwaltung wird mit einer Evaluierung beauftragt, über die Ende 2019 zu berichten ist. Für den Fall, dass die Evaluation positiv endet, wird das Standortkonzept ohne weitere Beschlussfassung ab dem 01.01.2020 aufgegeben; darüber hinaus werden keine Sondernutzungserlaubnisse mehr zum Aufstellen von Altkleidercontainern auf öffentlicher Verkehrsfläche im gesamten Stadtgebiet erteilt.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Mit Beschluss des Rates der Stadt vom 23.09.2015 hat die Verwaltung ab dem 01.01.2016 ein Standortkonzept (gebündelte Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen an einen Antragsteller) für die Aufstellung von Altkleidercontainern für das gesamte Stadtgebiet ab dem 01.01.2016. eingeführt. Es werden für die Sondernutzungserlaubnis Gebühren in Höhe von 12.422,- € erhoben. Die derzeit im Rahmen dieses Standortkonzeptes erteilte Sondernutzungserlaubnis ist mit Ablauf des 31.12.2018 abgelaufen.

 

Seinerzeit ist die Fachverwaltung davon ausgegangen, dass auf der Basis von abfallwirtschaftlichen Berechnungen pro 1000 Einwohner 1 Altkleidercontainer aufgestellt werden muss, was für die Stadt Aachen eine Sammelkapazität von insgesamt etwa 250 Containern ausmachte. Die Größenordnung war und ist als Richtwert zu verstehen. So wurde im Rahmen des Standortkonzeptes die Anzahl der Standorte auf öffentlicher Verkehrsfläche auf 100 Standorte beschränkt. Eine Kapazität für andere Anbieter auf privaten Flächen wurde mit 150 angenommen, wobei eine Prüfung, ob diese Kapazität tatsächlich ausgenutzt wird, nicht erfolgt ist, da für das Aufstellen von Sammelcontainern auf privaten Flächen keine Erlaubnis erforderlich ist, es bedarf lediglich einer Genehmigung durch den jeweiligen Eigentümer. Daneben sind diese Sammlungen von Altkleidern nach Maßgabe von § 18 Abs. 1 KrWG bei der unteren Abfallbehörde anzuzeigen und zwar unabhängig davon, ob sie im öffentlichen Straßenraum oder auf privaten Grundstücken erfolgen.

 

Die Verwaltung hat sich bei der Einführung des Konzeptes auch mit der Frage befasst, ob es rechtlich zulässig wäre, aus stadtgestalterischen Gesichtspunkten auch gänzlich auf die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zum Aufstellen von Altkleidercontainern zu verzichten.

 

Im Rahmen der Ermessensausübung hat die Behörde sich nach ständiger Rechtsprechung an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Zu diesen Gründen zählen insbesondere ein einwandfreier Straßenzustand, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßennutzer und –anlieger oder Belange des Straßen- und Stadtbildes (vgl. nur OVG NRW, Beschluss v. 17.07.2014, Az.: 11 A 2250/12 – juris – Rn. 23). Demgegenüber ist eine Orientierung an sozialen Belangen wie etwa der Gemeinnützigkeit eines Antragstellers nach der Rechtsprechung keine zulässige Ermessenserwägung (vgl. VG Gießen, Urt. v. 14.12.2000, Az.: 10 E 31/00 – juris – Rn. 35; VG Braunschweig, Urt. v. 04.12.2013, Az.: 6 A 65/12 – juris – Rn. 45).

 

Es wäre demnach auch zulässig, im Rahmen einer Ermessensentscheidung aus stadtbildpflegerischen Gründen grundsätzlich keine Sondernutzungserlaubnis für Altkleidersammelcontainer zu erteilen (vgl. VG Braunschweig, Urt. v. 26.11.2014, Az.: 6 A 6/14  - juris – Rn. 36 ff.).

 

Zum damaligen Zeitpunkt wollte die Verwaltung schon aus Gründen der Bürgerfreundlichkeit diesen Weg jedoch nicht einschlagen.

 

Durch das Standortkonzept hat sich das Stadtbild zwar verbessert - auch ist die Anzahl der illegalen Container rückläufig. Allerdings muss auch festgestellt werden, dass die aufgestellten Container zunehmend mit Graffiti verunreinigt werden und an einigen stark frequentierten Standorten auch immer wieder Überfüllungen auftreten. Es hat sich gezeigt, dass sämtliche bisherigen Aufsteller die Container nicht ständig sauber halten und Überfüllungen vermeiden können.

 

Der Verwaltungsvorstand hat die Verwaltung gebeten zu prüfen, ob eine Abkehr vom Standortkonzept möglich wäre und in der Folge aus stadtgestalterischen Gesichtspunkten keine Sondernutzungserlaubnisse mehr zum Aufstellen von Altkleidercontainern auf öffentlicher Verkehrsfläche erteilt würden.

Voraussetzung hierfür wäre, dass es eine ausreichende Anzahl an Altkleidercontainern auf privaten Flächen gibt und/oder genügend andere Möglichkeiten im Stadtgebiet bestehen, Altkleider abzugeben und/oder  zu entsorgen.

Im Rahmen dieser Überlegungen hat die Verwaltung zum einen die Anzahl der Altkleidercontainer auf privaten Flächen auf Basis der zur Verfügung stehenden Unterlagen mit einer Gesamtzahl von 135 Containern durch zählen ermittelt.

Da naturgemäß bei einem Straßennetz, das mehr als 850 laufende Kilometer umfasst, sämtliche Straßen nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand (90 Arbeitstage bei ca. 100 Mitarbeitern, hierfür anfallende Personalkosten von ca. 18.000,- € bei gleichzeitigen Einnahmeverlusten in den Dienststellen, in denen einnahmeerzielende MitarbeiterInnen abgezogen werden müssten) abgefahren und überprüft werden können, wurde darauf verzichtet. Eine entsprechend  hohe Dunkelziffer an auf privaten Flächen aufgestellten Altkleidercontainern ist mithin anzunehmen.

 

Zum anderen wurden z.B. folgende andere Möglichkeiten zur Abgabe und/oder Entsorgung der Altkleider ermittelt: 

 

-DRK Kleiderladen, Hein-Jansen Straße

-        Caritas fairKauf, Wirichsbongardstraße

-AWO Kreisverband Aachen-Land, Talstraße

-WABE Aachen e.V. Freunder Weg

-mit Kleidersammlungsprogrammen wird sich auch im Einzelhandel für eine nachhaltiges Handeln eingesetzt (z.B. H & M, Packmee in Kooperation mit C&A)

 

Auch diese Auflistung ist nicht abschließend zu verstehen, so dass auch hier noch ein gewisses Potenzial besteht.

 

Fazit

Die Verwaltung geht zunächst von einer flächendeckenden Versorgung mit Altkleidercontainern auf privaten Flächen sowie sonstigen Angeboten der zweckbestimmten Entsorgung aus. Vor einer endgültigen Entscheidung, das Standortkonzept dauerhaft aufzugeben, schlägt die Verwaltung vor, das Standortkonzept zunächst für das Jahr 2019 auszusetzen und keine Sondernutzungserlaubnis zu erteilen. Das Jahr 2019 wird als Projektphase definiert, in der die Verwaltung auf die Entwicklung und besondere Auffälligkeiten besonders achten wird. Ende 2019 wird sodann evaluiert, ob die Angebote ausreichen. Die Verwaltung wird über die Evaluation entsprechend berichten.

Für den Fall, dass die Evaluation positiv endet, soll das Konzept ohne weitere Beschlussfassung der politischen Gremien aufgegeben und für das Aufstellen von Altkleidercontainern auf öffentlicher Verkehrsfläche keine Sondernutzungserlaubnis mehr erteilt werden. In dem Zusammenhang werden Gebühreneinnahmen in Höhe von 12.422,- € entfallen.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

vorbehaltlich der Rechtskraft des Haushalts 2019

 

 

JA

NEIN

 

 

x

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

2019

Fortgeschriebe­ner Ansatz 2019

Ansatz 2020 ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 2020 ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben

Deckung ist gegeben

 

1-120101-900-4 Sondernutzung

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

2019

Fortgeschriebe­ner Ansatz 2019

Ansatz 2020 ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 2020 ff.

Folgekos-ten (alt)

Folgekos-ten (neu)

Ertrag

867.500

855.078

2.602.500

2.565.234

0

0

Personal-/

Sachaufwand

4.300

4.300

12.900

12.900

0

0

Abschreibungen

700

700

2.100

2.100

0

0

Ergebnis

862.500

850.078

2.587.500

2.550.234

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

-12.422

-37.266

 

 

Deckung ist gegeben

Deckung ist gegeben

 

Ob oder inwieweit eine Deckung oder Teildeckung der Mindereinnahmen von 12.422 € aus Mitteln des FB 61 möglich ist, ist derzeit nicht absehbar.

 

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