Kenntnisnahme - FB 61/1155/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Mobilitätsausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und folgt der Empfehlung der Verwaltung, keine Preisanpassungen vorzunehmen. Der Antrag gilt als behandelt.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Es liegt ein Antrag der Ratsgruppe Allianz für Aachen zur Modifikation des Flugs-Tickets vor (vgl. Anlage 1). Darin werden für das Flugs-Ticket folgende Änderungen gefordert:

- Das Ticket soll für bis zu sechs Haltestellen innerhalb Aachens und der StädteRegion Aachen gelten.

- Die bisherige Fahrtstreckenbegrenzung von zwei Kilometern entfällt.

Über die genannten Änderungen informieren die ASEAG auf ihrem Internetauftritt sowie ein entsprechender Aushang an den Bushaltestellen.

Begründet wird der Antrag damit, dass durch den Entfall der Kurzstreckenzonen im Juni 2013 an den Tarifgrenzen Aachens teilweise Verschlechterungen der Fahrpreissituation eingetreten sind (siehe Anlage 1)

 

Sachstand

Im Juni 2013 wurde nach langer Debatte der "wandernde Kurzstreckentarif", Flugs-Ticket genannt, in der Stadt Aachen und StädteRegion Aachen eingeführt. In den Kreisen Heinsberg und Düren blieb die alte Regelung mit Kurzstreckenzonen erhalten.

Mit dem Flugs-Ticket kann man bis zu vier Haltestellen weit fahren. Ein Umstieg ist nicht möglich. Bei weit auseinanderliegenden Haltestellen und Schnellbuslinien kann von der Regel abgewichen werden. Die Haltestellen, die man mit einer Kurzstreckenfahrt erreichen kann, findet man an Aushängen an den Haltestellen. Der aktuelle Preis beträgt 1,60 EUR.

Die Verwaltung hat eine Stellungnahme des AVV eingeholt, die mit der ASEAG abgestimmt wurde (vgl. Anlage 2). Der AVV weist auf die Vorteile der damaligen Umstellung hin: Das Flugs-Ticket ist im Vergleich zum Kurzstreckenzonentarif wesentlich preisgerechter: Das passieren einer Tarifgrenze (in der Regel Stadtgrenzen) führt nicht zu einem Tarifsprung wie im damaligen Kurzstreckenzonentarif, sondern es ist eine in alle Richtungen vergleichbare maximale Reichweite gegeben. Die wandernde Kurzstrecke bewirkt somit für die Fahrgäste insgesamt eine deutlich höhere Tarifgerechtigkeit und hat zu einer verbesserten tariflichen Transparenz beigetragen.

Durch die Umstellung gab es für einige Kunden preisliche Verschiebungen, sowohl positive als auch negative. So benötigte man beispielsweise früher beim Queren einer Stadtgrenze ein Ticket der Preisstufe 1, auch wenn die Fahrt nur zur nächsten oder übernächsten Haltestelle erfolgte. Solche tarifliche Härten zu eliminieren, war ein wesentliches Ziel der Umstellung. Anderseits konnte man bei einem passenden Zuschnitt der Kurzstreckenzone über zehn Haltestellen im Kurzstreckentarif fahren, was ebenfalls preislich nicht angemessen war. Für eine solche Fahrt ist nun ein Ticket Preisstufe 1 zu entrichten. Sowohl der AVV als auch die ASEAG bewertet die Tarifumstellung in eine "wandernde Kurzstrecke" im Sinne der Fahrgäste als grundsätzlich positiv.

 

Empfehlung

Vorschläge zur Erhöhung der Reiseweiten im Kurzstreckenbereich sind aus umwelt- und sozialpolitischen Gründen sicherlich begrüßenswert. Allerdings muss eine Finanzierung derartiger Maßnahmen gewährleistet sein. In diesem Sinne formulieren AVV und ASEAG, dass dies nur durch entsprechende Tarifauffüllung umzusetzen ist, da im Ergebnis die Maßnahme einer Tarifabsenkung gleich kommen würde und die ohnehin bereits defizitären Angebote in finanzieller Hinsicht zusätzlich belasten würden. Damit sind Mindereinnahmen bei kurzen Fahrten in der heutigen Preisstufe 1 gemeint, die künftig im Flugs-Ticket-Tarif gefahren werden könnten.

Die Verwaltung sieht die Finanzierung der Vorschläge unter den derzeitigen finanziellen Rahmenbedingungen im ÖPNV als nicht machbar an. Daher wird empfohlen, keine Anpassungen im Tarifprodukt Flugs-Ticket vorzunehmen.

Der AVV weist in der Stellungnahme auf die perspektivische mögliche Einführung einer elektronischen Tarifierung im Verbundgebiet hin, die u.a. auch bei thematisierten kürzeren Reiseweiten für weitere Lösungsansätze in Bezug auf mehr Tarifgerechtigkeit Grundlage sein wird. Diese Möglichkeiten sollten genutzt werden.

Der Antrag gilt als behandelt.

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Anlagen

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