Entscheidungsvorlage - FB 32/0019/WP17-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Für die Bezirksvertretungen (Sitzungen am 06.02.2019 und 27.03.2019):

 

Die Bezirksvertretungen Aachen-Mitte und Aachen-Brand nehmen den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen zustimmend zur Kenntnis und empfehlen dem Hauptausschuss, dem Rat der Stadt den Beschluss des beiliegenden Entwurfs als Ordnungsbehördliche Verordnung zu empfehlen.

 

Für den Hauptausschuss (Sitzung am 03.04.2019):

 

Auf Vorschlag der Verwaltung und Empfehlung der Bezirksvertretungen Aachen-Mitte und Aachen-Brand empfiehlt der Hauptausschuss dem Rat der Stadt, den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen als Ordnungsbehördliche Verordnung zu beschließen.

 

Für den Rat der Stadt Aachen (Sitzung am 10.04.2019):

 

Auf Vorschlag der Verwaltung und nach Beratung und Empfehlung der Bezirksvertretungen Aachen-Mitte und Aachen-Brand und des Hauptausschusses, beschließt der Rat der Stadt den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen als Ordnungsbehördliche Verordnung.

 

 

 

(Philipp)

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Mit Vorlage für die Ratssitzung am 23.01.2019 (FB 32/0019/WP17) wurden dem Rat der Stadt Aachen die Anträge des MAC – Märkte und Aktionskreis City e.V., der BIG – Burtscheider Interessengemeinschaft e.V., der IG Aachener Portal e.V. und der IG Brander Handel, Handwerk und Gewerbe über die verkaufsoffenen Sonntage für das Jahr 2019 – insgesamt 10 Termine, verteilt auf 7 Tage und 3 Stadtbezirke bzw. -teile – zur Kenntnisnahme gegeben.

 

Entsprechend der im Vorjahr in Kraft getretenen Änderung des Ladenöffnungsgesetzes sind ausnahmsweise Sonntagsöffnungen der Ladengeschäfte nach § 6 Abs. 1 des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) ab 13.00 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden möglich, soweit diese im öffentlichen Interesse liegen.

 

Ein öffentliches Interesse für eine Sonntagsöffnung liegt insbesondere dann vor, wenn die Öffnung

1.im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt,

2.dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebot dient,

3.dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient,

4.der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilkerne dient oder

5.die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert.

 

Das Vorliegen eines Zusammenhangs einer möglichen Sonntagsöffnung mit örtlichen Festen, Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen wird vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt.

 

Zulässig ist die Freigabe von acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden, Sonn- und Feiertagen.

Die Anzahl der auf bestimmte Bezirke bzw. Ortsteile beschränkten Freigaben sonntäglicher Ladenöffnungen innerhalb einer Gemeinde je Kalenderjahr beträgt sechszehn. Dabei dürfen aber nur ein Adventssonntag je Bezirk bzw. Ortsteil, insgesamt jedoch nicht mehr als zwei Adventssonntage je Gemeinde, freigegeben werden (§ 6 Abs. 4 LÖG).

Von der Freigabe ausgenommen sind die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NW, der Ostersonntag, der Pfingstsonntag, der 1. und 2. Weihnachtstag sowie der 1. Mai, der 3. Oktober und der 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt (§ 6 Abs. 5 LÖG).

 

Die nach den Bestimmungen des LÖG vor Erlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung erforderlichen Anhörungen der Gewerkschaften (DGB und ver.di), des Einzelhandelsverbandes, der Kirchengemeinden, der Industrie- und Handelskammer sowie der Handwerkskammer sind mit Schreiben vom 17.12.2018 und 21.12.2018 erfolgt. Die Stellungnahmen sind in der Anlage beigefügt.

 

Während der Kirchenkreis Aachen möglichen sonntäglichen Ladenöffnungen grundsätzlich widerspricht, verbleibt das Bischöfliche Generalvikariat bei seiner Auffassung, dass je Stadtbezirk nicht mehr als 2 Sonntage je Kalenderjahr verkaufsoffen sein sollen, wobei davon die Adventssonntage ausdrücklich ausgenommen sind. Insoweit besteht „kein Einverständnis mit Verkaufsöffnungen am 08.12.2019 in den Stadtteilen Innenstadt und Burtscheid sowie am 15.12.19 in Brand“. Die Industrie- und Handelskammer sowie die Handwerkskammer stimmen den eingereichten Anträgen zu. Der Handelsverband unterstützt ausnahmslos alle Anträge.

Nach dortiger Ansicht „erfüllen alle beantragten Sonderöffnungen die gesetzlich vorgegebenen Bestimmungen und seien daher zulässig. Vielfach werde in den Anträgen auf die Arbeit von Vereinen und ehrenamtlich tätigen Institutionen hingewiesen, was schon auf das geforderte öffentliche Interesse hinweise“. Auch könne „teilweise davon ausgegangen werden, dass überörtlich ausstrahlende Veranstaltungen, wie das CHIO, nicht nur Auswirkungen auf die umliegenden Straßenzüge, sondern auch auf andere Stadtteile ausüben können“.

 

Die Gewerkschaften ver.di und DGB äußern mit Schreiben vom 14.01.2019 einzelne Anmerkungen zu bestimmten Veranstaltungen, ohne diese grundsätzlich abzulehnen. Auf diese wird im Folgenden bei den einzelnen Veranstaltungen noch eingegangen.

 

Grundsätzlich ist festzuhalten:

Die gesetzliche Vorgabe der höchstens zulässigen Freigabe von acht flächendeckenden Sonntagen wird erneut nicht berührt, da keine Freigabe für das gesamte Gebiet der Stadt Aachen beantragt wurde. Vielmehr werden nur Freigaben einer sonntäglichen Ladenöffnung in Teilen der Innenstadt bzw. in einzelnen Stadtteilen bzw. -bezirken beantragt. In fünf von acht Stadtbezirken bzw. -teilen sollen auch in diesem Jahr keine sonntäglichen Ladenöffnungen erfolgen. Die im LÖG vorgegebene stadtweite Begrenzung auf insgesamt sechszehn Sonntage wird somit nicht erreicht oder gar überschritten. Ladenöffnungszeiten werden für keinen der nach § 6 Abs. 5 LÖG ausgenommenen Feiertage beantragt und die mögliche Öffnungszeit von fünf Stunden wird eingehalten.

 

Die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 LÖG sieht darüber hinaus vor, dass Verkaufsstellen nur an nicht unmittelbar aufeinander folgenden Sonn- oder Feiertagen geöffnet sein dürfen. Unklar ist insoweit, ob diese Bestimmung nur für  Freigaben möglicher sonntäglicher Ladenöffnungen innerhalb desselben Stadtbezirks/-teils  oder auch für aufeinanderfolgende Verkaufsöffnungen in unterschiedlichen Stadtbezirken/-teilen Wirkung entfaltet.

 

Betroffen von dieser Fragestellung sind die beabsichtigten Ladenöffnungen am 08.12.2019 in den Stadtteilen Aachen-Mitte bzw. Aachen-Burtscheid anlässlich der dortigen Weihnachts- bzw. Adventsmärkte und am 15.12.2019 in Aachen-Brand anlässlich des dortigen Adventsmarktes mit Eisbahn.

Aus Sicht der Verwaltung scheint die Freigabe der beabsichtigten Ladenöffnungen trotz der bestehenden zeitlichen Nähe ausnahmsweise vertretbar, zumal die Terminierung der  Anlassveranstaltungen nicht dem ausschließlichen Einfluss der Interessengemeinschaften unterliegt.

 

Alle vorliegenden Anträge auf Freigabe der Sonntagsöffnung stehen im Zusammenhang mit einer am gleichen Tag stattfindenden Veranstaltung. Die den vorgesehenen Ladenöffnungen zugrunde liegenden Anlässe entsprechen – mit den Ausnahmen des „Tages der Vereine“ in Aachen-Brand und des „Mai-Weinfestes“ in Aachen-Burtscheid – denen der Vorjahre. Beim „Tag der Vereine“ in Aachen-Brand handelt es sich um eine neue Veranstaltung, deren Verknüpfung mit einer möglichen sonntäglichen Ladenöffnung beabsichtigt ist.

 

Im Besonderen ist festzuhalten:

Nach dem Wortlaut der im vergangenen Jahr in Kraft getretenen Änderung des LÖG sollte grundsätzlich die strenge Prüfung der „Anlassbezogenheit“ einer möglichen Ladenöffnung entsprechend der aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung resultierenden Kriterien entfallen. Erklärtes Ziel des Gesetzgebers war die Erleichterung der Zulassung verkaufsoffener Sonntage.

Nicht außer Acht gelassen werden darf aber, dass das Bundesverfassungsgericht auf den verfassungsrechtlichen Schutzauftrag zur Wahrung der Sonntagsruhe verwiesen hat. Danach hat die werktägliche Geschäftigkeit an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich zu ruhen. Ausnahmen sind somit – auch nach der Änderung des LÖG – immer dahingehend zu prüfen, ob das öffentliche Interesse dem verfassungsrechtlich garantierten Schutz bzw. Gebot der Sonntagsruhe hinreichend Rechnung trägt.

 

Auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat „nach ausführlicher Würdigung der Entstehungsgeschichte des Gesetzes in Fortführung seiner Rechtsprechung klargestellt, dass das durch das Grundgesetz gewährleistete Mindestniveau des Sonn- und Feiertagsschutzes nur gewahrt werde, wenn die jetzt sehr weit gefassten gesetzlichen Voraussetzungen für Ladenöffnungsfreigaben an Sonn- und Feiertagen einschränkend eng ausgelegt werden“. Neben dem „stets zu wahrenden Regel-Ausnahme-Verhältnis beim Sonn- und Feiertagsschutz habe die Gemeinde im jeweiligen Einzelfall zu prüfen und zu begründen, ob die für die Ladenöffnung angeführten Gründe ausreichend gewichtig seien, um eine Ausnahme von der Arbeitsruhe am Sonntag zu rechtfertigen“ (vgl. OVG NRW v. 02.11.2018 / AZ.:4 B 1580/18).

 

Die nun vorliegenden Anträge auf die Freigabe sonntäglicher Ladenöffnungen waren auch im Vorjahr, bzw. den Vorjahren, nach entsprechender Prüfung nach den strengen Kriterien, ausreichender Anlass für die erfolgte Freigabe entsprechender Ladenöffnungen. Mit Blick hierauf stehen diesen gleichlautenden Anträgen für das laufende Jahr Bedenken aus Sicht der Verwaltung nicht entgegen.

Dies gilt auch für die nun beantragte Ladenöffnungen anlässlich der erstmalig stattfindenden Veranstaltung „Tag der Vereine“ in Aachen-Brand sowie anlässlich des Mai-Weinfestes in Aachen-Burtscheid.

Das „Mai-Weinfest“ in Aachen-Burtscheid stellt eine seit 26 Jahren stattfindende Traditionsveranstaltung dar und war zuletzt 2014 und 2015 Anlass für die Freigabe einer Ladenöffnung.

Anlässlich des noch in Planung befindlichen Tages der Vereine in Aachen Brand wird die Darstellung der Vielfalt der Vereine und deren ehrenamtliches Engagement Tenor der Veranstaltung sein.

 

Im Einzelnen führt die Prüfung der eingereichten Anträge auf Ladenöffnung zu folgenden Ergebnissen:

 

 

Anträge Aachen-Innenstadt

Gemessen an den o.a. Ausführungen stellt die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags anlässlich der Aktion „Ehrenwert - Tag der Vereine“ am 29.09.2019 einen Anlass dar, der aus Sicht der Verwaltung sowohl den gesetzlichen als auch den aus der Rechtsprechung resultierenden Anforderungen gerecht wird.

 

Bei dem Aktionstag, der bereits seit acht Jahren stattfindet, präsentieren mehr als 160 Vereine aus den unterschiedlichsten Bereichen sich und ihr Tätigkeitsspektrum. Die Stände und Aktionsflächen sind über die gesamte Altstadt verteilt.

Viele Vereinsstände sind dabei auch in Geschäften untergebracht. Zwischen Vereinen und Geschäften gibt es Patenschaften. Dies ist einzigartig und wird in Aachen sehr geschätzt. In einer Zeit, in der ehrenamtliches Engagement an gesellschaftlicher Bedeutung verliert, kommt der Veranstaltung ein hoher Stellenwert zu. Viele tausende Besucher informieren sich an den Ständen über die Arbeit der Vereine.

Gemäß den Antragsunterlagen wird der Besucherstrom mit „25.000 - 35.000 Besuchern, je nach Witterung“ angegeben.

Durch die letztjährige Hinzunahme des Bereiches um den Kugelbrunnen in der Adalbertstraße orientiert sich auch in diesem Jahr der räumliche Geltungsbereich der beantragten Ladenöffnung im Wesentlichen an der anlässlich des Weihnachtsmarktes (innerer Grabenring). Einige von der Verkaufsöffnung anlässlich des Weihnachtsmarktes betroffene Bereiche, wie der Hansemannplatz, die Alexanderstraße und die Zuwegungsbereiche rund um den Aachener Hauptbahnhof, sind schon aus Rechtsgründen nicht Bestandteil des vorgesehenen räumlichen Geltungsbereiches für die beabsichtigte Ladenöffnung anlässlich der Aktion „Ehrenwert“. Somit ist der Einwand der Gewerkschaften nicht einschlägig, wonach „die gesamte Innenstadt öffnen können soll“.

 

Dies gilt auch für die beantragte sonntägliche Ladenöffnung anlässlich des Aachener Weihnachtsmarktes am 08.12.2019.

 

Mehrere tausend Besucher besuchen gerade an den Wochenenden den Weihnachtsmarkt. Somit kommt dem Aachener Weihnachtsmarkt, in Verbindung mit den Adventsmärkten auf dem Holzgraben und vor dem Kugelbrunnen, für das Oberzentrum Aachen eine prägende auch internationale Bedeutung zu. Mit jährlich ca. 1,5 Millionen regionaler und internationaler Besucher gehört er zu den beliebtesten der zehn europäischen Weihnachtsmärkte. Für den 08.12.2019 rechnet der Veranstalter aufgrund der Besucherzahlen der Vorjahre mit ca. 50.000 - 60.000 Besuchern.

 

Der räumliche Geltungsbereich für die vorgesehene Ladenöffnung wurde entsprechend dem Vorjahr festgelegt und begrenzt. Hierbei orientiert sich die Begrenzung an den Hauptzuwegen zum Weihnachtsmarkt insgesamt; dies gilt im Hinblick auf Besucher, die per Bahn (Hauptbahnhof), mit dem Bus (Bushof) oder mit dem PKW anreisen und die nahegelegenen Parkhäuser in der Innenstadt aufsuchen sowie an den Verbindungswegen vom Weihnachtsmarkt zu den Adventsmärkten und umgekehrt.

Die Einbeziehung der jeweiligen Zuwegungen in den räumlichen Geltungsbereich rundet die Veranstaltung des Weihnachtsmarktes ab. Bei den Besuchern handelt es sich in der Vielzahl um auswärtige Touristen, welche sich in der Regel mehrere Stunden in der Innenstadt aufhalten und neben dem Weihnachtsmarkt auch die dortigen Verkaufsstellen besuchen und „die symbiotische Verbindung zwischen den Ständen des Weihnachtsmarktes und den Geschäften der Innenstadt nutzen möchten“.

 

Der räumliche Geltungsbereich umfasst somit für beide Veranstaltungen die Straßen Neupforte, Seilgraben, untere Sandkaulstraße, Kurhausstraße, Blondelstraße, Stiftstraße, Adalbertstift, Adalbertstraße, Harscampstraße, Wirichsbongardstraße, Kapuzinergraben, Alexianergraben, Löhergraben, Karlsgraben, Templergraben, Pontstraße.

Anlässlich des Weihnachtsmarktes mit der Erweiterung um den Bereich Franzstraße, Lagerhausstraße, Wilhelmstraße bis zum Hansemannplatz und Alexanderstraße.

Auch bzgl. der beantragten Freigabe einer Ladenöffnung anlässlich des Aachener Weihnachtsmarktes greift der Einwand der Gewerkschaften, wonach „die Ladenöffnung über den unmittelbaren Innenstadtbereich noch ausgedehnt wird“, nicht durch.

Die Erfassung von Straßenzügen, die der fußläufigen Erreichbarkeit von Besuchern zum Veranstaltungsbereich dienen, entspricht der einschlägigen Erlasslage (vgl. Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes NRW vom 08.05.2018 – Anwendungshilfe für Kommunen und Handel im Umgang mit dem neugefassten § 6 LÖG NRW / dort Buchst. D, Seite 9).

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass seitens des Antragsstellers die gesetzlichen Voraussetzungen und die aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung resultierenden geltenden strengeren Vorgaben berücksichtigt wurden. Beiden Anlassveranstaltungen kommt eine prägende Wirkung für den öffentlichen Charakter des Tages gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung zu.

 

Antrag Aachen-Innenstadt Nord

Im Rahmen des vom 12. bis zum 21.07.2019 stattfindenden CHIO Aachen soll anlässlich des Soerser Sonntags am 14.07.2019 bereits im dritten Jahr ein verkaufsoffener Sonntag durchgeführt werden.

Der CHIO ist ein Traditionsturnier seit 1898. In fünf Disziplinen messen sich Reiterinnen und Reiter aus aller Welt. Der Soerser Sonntag ist traditionell ein Tag der Familie. Tausende Aachener und auswärtige Besucher strömen in die Soers, um das bunte Rahmenprogramm zu verfolgen.

Laut Presseberichterstattungen nutzten 2018 rund 30.000 Besucher den Soerser Sonntag als sommerlichen Ausflug auf das 220.000 qm große CHIO Gelände.

 

Aufgrund der Erfahrungen mit anderen verkaufsoffenen Sonntagen geht die IG Aachener Portal e.V.  auch anlässlich der Freigabe einer sonntäglichen Ladenöffnung in diesem Jahr von einer „Gesamtfrequenz von ca. 4.800 Kunden“ aus, die sich auf sechs große und mehrere kleine teilnehmende Betriebe verteilen. Diese Angaben sind aus Sicht der Verwaltung ausreichend. Konkrete, auf Zählungen basierende Angaben zu den Besucherströmen sind nach der im Vorjahr erfolgten Änderung des Ladenöffnungsgesetzes nicht mehr erforderlich. Der diesbezügliche Einwand der Gewerkschaften, „dass die Besucherzahlen durchaus konkret angegeben werden könnten“, führt somit zu keiner anderen Beurteilung. Schon der Gesetzgeber äußerte in der Gesetzesbegründung zur Neufassung des Ladenöffnungsgesetzes (Landtagsdrucksache 17/1046) den Willen, den Verordnungsgeber insoweit zu entlasten, als dass keine Prognoseentscheidungen zu den Besucherzahlen mehr zu treffen sind. Insoweit wird – als Ausfluss dessen – ebenso auf die ministerielle Anwendungshilfe wie die einschlägige Entscheidung des OVG NRW vom 05.05.2017, AZ.: 4 B 520/17 hingewiesen, wonach „eine mehrtägige internationale Leitmesse Anlass für die Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen in der Innenstadt einer Großstadt sein kann“.

 

Der räumliche Geltungsbereich der möglichen sonntäglichen Ladenöffnung umfasst die Straßen Am Gut Wolf, Krefelder Straße von der Einmündung Am Gut Wolf bis zur Einmündung Prager Ring, Gut-Dämme-Straße, Grüner Weg von der Einmündung Gut-Dämme-Straße bis einschließlich Möbelhaus Grüner Weg 106.

 

Nach Auffassung der Verwaltung ist bei dieser Veranstaltung neben der prägenden Wirkung des Anlasses für den öffentlichen Charakter des Tages gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung vor dem o.a. Hintergrund der geforderte enge räumliche Bezug zur Anlassveranstaltung, durch die Begrenzung der möglichen Ladenöffnung auf die Verkaufsflächen im unmittelbaren Umfeld, in jedem Fall als gegeben anzusehen.

 

Anträge Aachen-Burtscheid

Bei dem Mai-Weinfest 2019 am 05.05.2019, welches in diesem Jahr von einem verkaufsoffenen Sonntag begleitet werden soll, handelt es sich um eine seit 26 Jahren wiederkehrende Veranstaltung. Diese war zuletzt in den Jahren 2014 und 2015 Anlass für eine sonntägliche Ladenöffnung.

Zur Eröffnung des diesjährigen Weinfestes wird am davorliegenden Freitag ein Festzug von der Tellschützenwiese Richtung Burtscheider Abteitor marschieren. Im letzten Jahr nahmen mehr als 200 Teilnehmer/innen von mehr als 10 Burtscheider Vereinen an dem Festzug teil. Am Abteitor bieten sieben Winzer aus der Pfalz und von der Mosel ihre Weine feil. Das Weinfest wird von einem umfangreichen Bühnenprogramm begleitet, das „von Freitagabend bis Sonntagabend für tolle Stimmung und gute Laune“ sorgt. Zudem fand im Vorjahr im Rahmen des Weinfestes am Sonntag in der Burtscheider Fußgängerzone auch ein Kinderflohmarkt statt.

Der Veranstalter erwartet rund 1.750 - 2.000 Besucher für den angegebenen Termin.

 

Bei der Veranstaltung Burtscheider Aktionstage am 15.09.2019, die sich vom Ferberpark über die Fußgängerzone in der Kapellenstraße bis zum Burtscheider Markt erstreckt, handelt es sich um eine seit vielen Jahren stattfindende Veranstaltung, die bislang bereits für sich eine für den Stadtteil Burtscheid prägende Bedeutung darstellt. In diesem Jahr werden die Aktionstage verbunden mit dem traditionellen Burtscheider Lichterfest am Vortag.

Von Seiten des Veranstalters werden auch in diesem Jahr mehr als 40 Vereine/Aussteller erwartet. Dabei handelt es sich u.a. um Sport-, Schützen- und Karnevalsvereine, Institutionen, Kindergärten, Euro-Jugend, Verkehrswacht, Polizei, Feuerwehr usw. Die Burtscheider Vereine und die Geschäftswelt präsentieren sich ihren Gästen mit Informationen und Aktionen. Im Ferberpark wird es „sportliche Mitmachaktionen“ geben. Vor dem Burtscheider Abteitor wird den Besucherinnen und Besuchern zudem ein Bühnenprogramm angeboten

Die im Vergleich zum Vorjahr zu erwartende steigende Besucherzahl für die Veranstaltung wird mit 1.750 - 2.500 Personen gegenüber rd. 1.550 im Vorjahr angegeben.

 

Neben dem im Marienhospital stattfindenden traditionellen Nikolausmarkt am 08.12.2019 soll in diesem Jahr zum zweiten Mal auch ein Weihnachtsmarkt vor dem Abteitor abgehalten werden. Daher wird für den 08.12.2019 beantragt, dort anlassbezogen einen verkaufsoffenen Sonntag zu ermöglichen.

Schon dem seit vielen Jahren im Marienhospital abgehaltenen Nikolausmarkt kommt eine prägende Bedeutung für den Stadtteil Burtscheid zu. Dieser Besuchermagnet wurde im vergangenen Jahr erstmalig erweitert um den Weihnachtsmarkt vor der „romantischen Kulisse des Abteitors“. Die gleichzeitige Abhaltung des Nikolausmarktes und des Weihnachtsmarktes (Entfernung zwischen Weihnachtsmarkt Abteitor und zum Nikolausmarkt im Marienhospital ca. 100 Meter) hat sich bewährt und gezeigt, dass Besucher die Gelegenheit nutzen, „in der weihnachtlich beleuchteten Fußgängerzone mit dem Weihnachtsbaum vor dem Abteitor, die vorweihnachtliche Atmosphäre zu genießen und Burtscheid zu besuchen.“

Gerechnet wird anlässlich dieser Veranstaltung ebenfalls mit 1.750 - 2.500 Besuchern.

 

Gemäß den Antragsunterlagen erfasst die Veranstaltungsfläche anlässlich des Mai-Weinfestes und des Burtscheider Weihnachtsmarktes eine Fläche von rd. 1.500 qm. Dem gegenüber steht eine Verkaufsfläche von rd. 5.000 qm. Diese von den Gewerkschaften beanstandete Größenrelation zwischen Veranstaltungs- und Verkaufsflächen dieser beiden Veranstaltungen steht aus dortiger Sicht „in keinem Verhältnis“.

Hierzu ist festzuhalten, dass in der vor allem betroffenen Burtscheider Kapellenstraße vorrangig kleine inhabergeführte Einzelhandelsgeschäfte ansässig sind. Die dort ebenfalls ansässigen „großflächigen Filialgeschäfte“, wie Drogeriemarkt und Supermärkte beteiligen sich in der Regel nicht an einer möglichen Ladenöffnung. Unter dieser Voraussetzung reduziert sich die Verkaufsfläche – nach ergänzenden Angaben des Vorsitzenden der Interessengemeinschaft – auf rd. 2.000 qm.

Vor diesem Hintergrund vertritt die Verwaltung die Auffassung, dass die zu erwartende Zahl der 15-20 teilnehmenden Geschäftsstellen die Bedeutung der verkaufsoffenen Sonntage in Bezug auf die Anlässe deutlich in den Hintergrund stellt.

 

Zudem wurde bei allen beantragten Ladenöffnungen ein enger räumlicher Bezug zwischen den Veranstaltungsorten und den geöffneten Geschäften zugrunde gelegt.

 

Der räumliche Geltungsbereich der beabsichtigten Ladenöffnung beschränkt sich jeweils auf die Straßen Viehhofstraße, Kapellenstraße (Fußgängerzone), Altdorfstraße (Fußgängerzone) und den Burtscheider Markt.

 

Anträge Aachen-Brand

Der im vorletzten Jahr neugestaltete Brander Marktplatz hat sich als Veranstaltungsort gut etabliert. Wie sich bereits in den letzten beiden Jahren gezeigt hat, haben die traditionellen Veranstaltungen von den besseren Rahmenbedingungen profitiert und sich positiv weiter entwickelt.

 

Daher wird auch in diesem Jahr anlässlich der traditionellen Veranstaltungen der Sommerkirmes am 14.07.2019 und der Herbstkirmes am 20.10.2019 die Freigabe jeweils eines verkaufsoffenen Sonntages beantragt. Darüber hinaus sind sonntägliche Ladenöffnungen beabsichtigt anlässlich des Adventmarktes mit Eisbahn am 15.12.2019 und des neuen Tages der Vereine am 15.09.2019.

 

Ausweislich der vom Veranstalter übersandten Unterlagen werden zur „traditionellen

Sommerkirmes“ 3.000 – 3.500 Besucher und zur „traditionellen Herbstkirmes“ sogar zwischen 3.500 - 4.000 Besucher erwartet.

Beide Veranstaltungen sind in Aachen-Brand historisch gewachsen. Sowohl die Brander Sommer- als auch die Herbstkirmes sind jährliche Brauchtumsfeste, die Mitte des 19. Jahrhunderts erstmalig in den Chroniken und Ratsprotokollen aufgeführt werden. Sie finden anlässlich des Donatusfestes bzw. anlässlich des Wendelinusfestes statt. „Außer zu Kriegszeiten fanden und finden die beiden Kirmesfeiern jährlich auf dem Brander Marktplatz statt und haben im Laufe der Jahrzehnte die ein oder andere Entwicklung durchgemacht. Von einem christlich-katholischen Kirchenfest hin zu einem großen Familienfest, an dem geschlachtet, gebraten und gekocht wurde. Danach ging es auf den Rummelplatz mit seinen Vergnügungen. Den Charakter eines Familienfestes haben sich die Brander Kirmesfeiern dabei bis heute bewahrt.“

 

Entsprechend den Vorjahren kann von der korrekten Angabe der Größe der Verkaufsfläche insgesamt ausgegangen werden. Somit bestehen seitens der Gewerkschaften keine Bedenken gegen Ladenöffnungen anlässlich der beiden Kirmesveranstaltungen.

 

Der Brander „Tag der Vereine“ soll dieses Jahr erstmalig von 70 Brander Vereinen organisiert werden. Aufgrund von Wohnraumverdichtung innerhalb des Ortskerns wie auch großflächigen Neubaugebieten an den Randlagen erwartet Brand in den nächsten fünf Jahren einen Zuzug von rd. 1.000 Neubürgerinnen und Neubürgern.

Ziel der Veranstaltung soll es daher sein, die vielfältigen Vereine den Alt- und Neubürgerinnen und – bürgern von Brand vorzustellen und aktiv für Vereinsarbeit und Ehrenamt zu werben. Dazu werden die Vereine sich nicht nur an Infoständen sondern auch auf einer Bühne durch eine Reihe von musikalischen, turnerischen und anderen Darbietungen mit Ihrer Vereinsarbeit darstellen. Hinzu kommt ein gastronomisches Angebot, das ebenfalls von den Vereinen organisiert wird.

Der Veranstalter erwartet 4.000 - 5.000 Besucher.

Bei Erfolg soll die Veranstaltung jährlich wiederholt werden.

 

Der dreitägige Adventsmarkt mit Eislaufbahn wurde in 2017 erstmalig und erfolgreich durchgeführt. Im vergangenen Jahr hatte die Interessengemeinschaft auf die Ausrichtung eines eigenen Weihnachtsmarktes verzichtet und dies einem professionellen Anbieter überlassen. Dies erfolgte nicht zufriedenstellend. Für dieses Jahr ist nun ein dreitägiger, gemeinnütziger Weihnachtsmarkt geplant, der von einzelnen ehrenamtlichen Vertreter/Innen der Brander Vereine organisiert wird und der mit mindestens acht Weihnachtbuden und begleitendem gastronomischem und musikalischem Angebot lockt.

Anlässlich des in diesem Jahr zum 3. Mal stattfindenden Adventsmarktes geht der Antragsteller von einem Besucheraufkommen in Höhe von ca. 4.500 – 5.000 Besuchern aus.

 

Aus Sicht der Gewerkschaften mangelt es bezüglich des Tags der Vereine und des Adventmarktes an der „Grundlage für die Annahme, dass diese Veranstaltungen ein den Traditionsveranstaltungen entsprechendes Interesse finden“.

Wenngleich es sich auch in der Tat um eine neue, bzw. eine noch junge Veranstaltung handelt, scheinen die angegebenen Besucherzahlen anlässlich dieser Veranstaltungen nachvollziehbar.

Der Tag der Vereine ist anhand der Beschreibung vergleichbar mit den „Burtscheider Aktionstagen“ oder dem „Aktionstag Ehrenwert“ der Aachener Innenstadt, welche sich jeweils großen Zuspruchs erfreuen. Setzt man – wegen der Vergleichbarkeit – die Bezugsgrößen der bereits bewährten Burtscheider Aktionstage und des neuen Brander Tags der Vereine in Relation zueinander, finden sich die Antragsangaben hinsichtlich der teilnehmenden Akteure und der zu erwartenden Besucherzahlen bestätigt. Einen hinreichenden Anlass bereits im Vorfeld der ersten Veranstaltung davon auszugehen, dass sich diese Annahmen nicht bestätigen werden, sieht die Verwaltung nicht.

Der „Adventsmarkt mit Eisbahn“ wurde bereits in den vergangenen zwei Jahren zum Anlass genommen, eine Ladenöffnung zu begründen. Die Veranstaltung selber hat, ausweislich der auf die Veranstaltung folgenden Presseberichte, ein großes Interesse der Öffentlichkeit geweckt.

Beide Veranstaltungen – Tag der Vereine und Adventsmarkt - prägen aus Sicht der Verwaltung  maßgeblich den Charakter des Tages.

 

Den beantragten Ladenöffnungen wurde – wie im Vorjahr - ein enger räumlicher Bezug zwischen dem Veranstaltungsort und den geöffneten Geschäften zugrunde gelegt.

Der räumliche Geltungsbereich beschränkt sich auf die Geschäfte rund um den Marktplatz, die Trierer Straße zwischen Ringstraße und Nordstraße und die Freunder Landstraße bis zur Einmündung Auf der Ell.

 

Auch hinsichtlich der im Stadtbezirk Brand stattfindenden Veranstaltungen vertritt die Verwaltung somit die Auffassung, dass durch diese enge räumliche Begrenzung die Bedeutung der möglichen sonntäglichen Ladenöffnungen in Bezug auf die Anlässe deutlich in den Hintergrund treten.

 

 

Ergebnis:

Nach den vorliegenden Erkenntnissen und auf Basis der Prüfung der vom MAC – Märkte und Aktionskreis City e.V., der BIG – Burtscheider Interessengemeinschaft e.V., der IG Aachener Portal e.V. und der IG Brander Handel, Handwerk und Gewerbe übermittelten Unterlagen und Fakten, ist aus Verwaltungssicht davon auszugehen, dass die in Rede stehenden örtlichen Veranstaltungen insgesamt im öffentlichen Interesse sind und die beabsichtigten Ladenöffnungen die gesetzlich fixierte Voraussetzung des Zusammenhangs einer möglichen Ladenöffnung mit örtlichen Festen, Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen erfüllen.

 

Ohne Ausnahme sollen die beantragten Ladenöffnungen nur in räumlicher Nähe zu den örtlichen Veranstaltungen und am selben Tag der jeweiligen Veranstaltung erfolgen. Dem Ausnahmecharakter der sonntäglichen Ladenöffnungen von dem hohen Schutzgut der Sonntagsruhe wird somit Rechnung getragen.

 

Darüber hinaus sind die hier beantragten sonntäglichen Ladenöffnungen zu den verschiedenen Anlässen angesichts des zunehmenden signifikanten Leerstands von Ladenlokalen in der Innenstadt und im Stadtbezirk Aachen-Brand mit Blick auf das Zentren- und Nahversorgungskonzept 2015 der Stadt Aachen dem Erhalt eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebotes und eines zentralen Versorgungsbereiches sowie der Belebung der Innenstadt, bzw. des Ortsteilzentrums in Aachen-Brand, im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2, Nr. 2, 3, und 4 des LÖG dienlich (vgl. OVG NRW v. 26.10.2018 / 4 B 1546/18).

Die mit der OVG-Entscheidung vom 02.11.2018 (4 B 1580/18) geforderte Belegbarkeit der „besonderen örtlichen Problemlage“ untermauern – zumindest in Ansätzen – die beigefügten Presseartikel für die Innenstadt sowie die Anträge auf Ladenöffnung für den Stadtbezirk Brand selbst.

 

Zielsetzung des städtischen Zentren- und Nahversorgungskonzeptes ist die Stärkung des Einzelhandels, die Erhaltung der Zentren als lebendige Mittelpunkte der Stadt und die Sicherung der Versorgung der Bürgerinnen und Bürger auch vor dem Hintergrund des demographischen Wandels.

 

Eingebettet in entsprechende Gesamtstrategien und weitere flankierende Maßnahmen, wie bspw. die vorgesehene Installation eines „Citymanagers“, sind die beabsichtigten sonntäglichen Ladenöffnungen geeignet, die o.a. Maßnahmen zu unterstützen.

 

Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass „der Charakter der Tage in den für die Ladenöffnung vorgesehenen Bereichen ohnehin durch ein verstärktes Besucheraufkommen und die hierdurch ausgelöste Geschäftigkeit maßgeblich (vor-)geprägt ist“ (vgl. OVG NRW v. 02.11.18 / 4 B 1580/18).

 

Es wird empfohlen, den Anträgen stattzugeben und den als Anlage beigefügten Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung zu beschließen.


 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

X

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

2019

Fortgeschriebe­ner Ansatz 2019

Ansatz 2019 ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 2019 ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

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Auszahlungen

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Ergebnis

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

2019

Fortgeschriebe­ner Ansatz 2019

Ansatz 2019 ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 2019 ff.

Folgekos-ten (alt)

Folgekos-ten (neu)

Ertrag

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Personal-/

Sachaufwand

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Abschreibungen

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Ergebnis

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- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

 

 

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Anlagen

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