Entscheidungsvorlage - FB 61/0963/WP17-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Mobilitätsausschuss beschließt, anstelle der Bushaltestelle Vaalser Straße „Venskyhäuschen“ stadteinwärts die Erneuerung der Fahrbahn an folgender Bushaltestelle vorbehaltlich der Empfehlung der Bezirksvertretung Aachen-Mitte durchzuführen:

 

Karmeliterstraße, Haltestelle “Misereor" stadteinwärts

 

Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte empfiehlt dem Mobilitätsausschuss, anstelle der Bushaltestelle Vaalser Straße „Venskyhäuschen“ stadteinwärts die Erneuerung der Fahrbahn an folgender Bushaltestelle zu beschließen:

 

Karmeliterstraße, Haltestelle “Misereor" stadteinwärts

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

In der Sitzung der Bezirksvertretung Aachen-Mitte vom 20.06.2018 und mit der Entscheidung des  Mobilitätsausschusses am 05.07.2018 wurde die Sanierung von 4 Haltestellen im Stadtgebiet in Fließbeton beschlossen. Unter diesen 4 Haltestellen befand sich auch die Haltestelle "Venskyhäuschen" stadteinwärts in der Vaalser Straße. Aufgrund eines tödlichen Fahrradunfalls im Bereich der Haltestelle Venskyhäuschen wurde wegen in der Zukunft möglicher anderer Verkehrsführungen in der Verkehrsbesprechung des FB 61 beschlossen, den Umbau der Haltestelle zunächst auszusetzen und durch den Umbau einer anderen Haltestelle zu ersetzen.

 

Da bereits der Auftrag zur Sanierung der Haltestellen vergeben wurde und die Baufirma ein Anrecht auf Ausführung der gesamten Leistungen hat, wurde nach einer alternativen Haltestelle gesucht. Die Sanierung der Haltestelle „Misereor“ in der Karmeliterstraße kommt dafür in Frage, da dort ein vergleichbarer Umfang an Leistung besteht. Damit dies erfolgen kann, ist eine kurzfristige Zustimmung der Ausschüsse erforderlich.

 

Die Bauzeit für alle Busfahrbahn-Halteflächen beträgt ca. 60 Arbeitstage. Es ist geplant, die Bauarbeiten im Frühjahr 2019 durchzuführen und bis zum Sommer abzuschließen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen gegenüber der ursprünglichen Planung ergeben sich nicht.

 

Die vorgenannten Maßnahmen unterliegen nicht der Beitragspflicht gemäß § 8 KAG NW in Verbindung mit der städtischen Beitragssatzung.

 

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