Entscheidungsvorlage - FB 32/0022/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:


Der Rat der Stadt nimmt von der Absicht zum Erlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen der Stadt Aachen (Aachener Straßenverordnung) vom 19.03.2004 Kenntnis und überweist die Vorlage zur Beratung an die Bezirksvertretungen und an den Hauptausschuss.

 

 

Für die Bezirksvertretungen:

 

Die Bezirksvertretungen Aachen-Mitte, Aachen-Brand, Aachen-Eilendorf, Aachen-Haaren, Aachen-Kornelimünster/Walheim, Aachen-Laurensberg und Aachen-Richterich nehmen den Änderungsvorschlag zustimmend zur Kenntnis und empfehlen dem Hauptausschuss, dem Rat der Stadt den Beschluss der beiliegenden Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen der Stadt Aachen (Aachener Straßenverordnung) vom 19.03.2004 zu empfehlen.

 

Für den Hauptausschuss:

 

Auf Vorschlag der Verwaltung und Empfehlung der Bezirksvertretungen empfiehlt der Hauptausschuss dem Rat der Stadt, den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen der Stadt Aachen (Aachener Straßenverordnung) vom 19.03.2004 zu beschließen.

 

 

 

Für den Rat der Stadt Aachen: (Ratssitzung am 10.07.2019)

 

Auf Vorschlag der Verwaltung und Empfehlung der Bezirksvertretungen sowie des Hauptausschusses beschließt der Rat der Stadt den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen in der Stadt Aachen (Aachener Straßenverordnung) vom 19.03.2004 als Ordnungsbehördliche Verordnung.

 

 

 

(Philipp)

 

 

 

 

 

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:


 

Die im Entwurf beiliegende Aachener Straßenverordnung wird zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen in der Stadt Aachen aktualisiert. Sie ersetzt die bis 31.12.2023 geltende Verordnung.

 

Grundsätzlich dient die Verordnung der Abwehr abstrakter Gefahren, die dann gegeben sind, wenn in typischen Fällen aus bestimmten Arten von Handlungen oder Zuständen nach der Lebenserfahrung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit konkrete Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstehen können.

Nicht aufgenommen werden dürfen Regelungsgegenstände, die schon in höherrangigem Recht normiert sind.

Auf solche beziehen sich die vorgesehenen Regelungen nicht, so dass die örtliche Gestaltungsmöglichkeit über die Aachener Straßenverordnung gegeben ist.

Hierbei folgen die beabsichtigten Änderungen der sich aus dem Aspekt der Gefahrenabwehr ergebenden Notwendigkeit auf veränderte Lebenssachverhalte mit ordnungsbehördlichen Maßnahmen reagieren zu können.

Änderungen, die sich aus redaktionellen Notwendigkeiten ergeben, können gleichermaßen mit eingepflegt werden.

 

 

allgemeine Hinweise:

 

Eine Übersicht der vorgesehenen Änderungen gibt die in der Anlage 1 beigefügte synoptische Gegenüberstellung. Die linke Spalte gibt den Text der Aachener Straßenverordnung in der bislang geltenden Fassung wieder. Beabsichtige Änderungen sind unter der entsprechenden Regelung in der rechten Spalte vermerkt.

Die beigefügte Anlage 2 bildet den Entwurf der textlichen Neufassung (Volltext) ab.

 

 

Erläuterungen zu den Änderungsvorschlägen im Einzelnen:

 

Ausfertigung der VO Aktualisierung des Unterzeichnungsdatums

 

Präambel  Aktualisierung des Änderungsgesetzes zum Ordnungsbehördengesetz nebst Fundstelle

   Aktualisierung des Beschlussdatums durch den Rat der Stadt

 

§ 2 Abs. 1 Aus Gründen der Rechtssicherheit soll hier entsprechend früheren Fassungen der Verordnung neben der Beschaffenheit auch die Befestigung der Türen und Deckel aufgenommen werden:

„Im Straßenbereich gelegene Kellerluken, Gruben oder ähnliche Öffnungen müssen mit festen Türen oder Deckeln verschlossen sein, die so beschaffen und befestigt sind, dass sie Verkehrsteilnehmer/innen nicht gefährden und von Unbefugten nicht geöffnet werden können.“

 

§ 2 Abs. 4 Ersatz der Nennung des Landschaftsgesetzes durch die Benennung des Folgegesetzes, dem Landesnaturschutzgesetz

 

 

§ 6 Abs. 2 Einem Urteil des Amtsgerichtes Aachen aus dem Jahr 2017 in einem Bußgeldverfahren folgend, soll das Wort „vermeidbar“ ersetzt werden durch das Wort „unvermeidbar“.

 

§ 6 Abs. 2 Ziff. 1 Der Gewichtung der Problemstellungen rund um das Betteln folgend, soll „das Betteln mit Kindern“ sowie „das Betteln unter Einsatz von Tieren“ hinter die beispielhafte Benennung des „aggressiven“ bzw. „organisierten Bettelns“ an das Ende der Ziffer 1 gesetzt werden.

 

§ 6 Abs. 2 Ziff. 3 Anpassung an die Erfordernisse des Alltags nach der Änderung bzw. Erweiterung des Tatbestandes im Jahre 2013

 

Die oftmals missbräuchliche Nutzung von Bushaltestellen und Busunterständen zum anderweitigen Aufenthalt führte bereits im Jahre 2013 zur Aufnahme der jetzt insoweit in der Verordnung enthaltenen Regelung, wonach die „Behinderung, Belästigung von Nutzern des ÖPNV in Busunterständen und an Bushaltestellen bzw. die Vereitelung der zweckentsprechenden Nutzung der Busunterstände“ verboten ist. Allein die in Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 2 bei aggressivem und belästigenden Verhalten aufgrund von Alkoholkonsum gegebene Eingriffsgrundlage erweist sich als unzureichend, um Fahrgästen die ungehinderte, bzw. angstfreie Nutzung der Einrichtungen zu ermöglichen.

 

Aktuelle Erfahrungen - wie sie insbesondere am Bushof mit sichtbar sind - belegen, dass auch diese Regelung nicht ausreichend ist. Im Rahmen entsprechender Kontrollen ist festzustellen, dass zunehmend auch das unmittelbare Umfeld der Einrichtungen von Personengruppen genutzt wird, um sich hier - nicht nur vorübergehend - aufzuhalten. Dies insbesondere einhergehend mit unangemessenen Verhaltensweisen oder auch dem Konsum von Alkohol. Neben der objektiven Sicherheitslage wird das hierdurch ausgelöste subjektive Sicherheitsempfinden von Nutzern des ÖPNV, aber auch von Anwohnern, Passanten und vor allem Kindern, in zunehmendem Maße mehr als nur geringfügig beeinträchtigt.

 

Vor diesem Hintergrund ist die nachfolgende Erweiterung der Bestimmung vorgesehen, die zweckfremde Verhaltensweisen auch in den angrenzenden Bereichen  der Haltestellen bzw. der entsprechenden Einrichtungen untersagt:

 

„Behinderung, Belästigung von Nutzern des ÖPNV in Busunterständen und an Bushaltestellen bzw. Vereitelung der zweckentsprechenden Nutzung der genannten Einrichtungen und des hieran angrenzenden – für die Nutzung durch Verkehrsteilnehmer/innen notwendigen – Haltestellenbereichs (insbesondere durch zweckwidrigen Aufenthalt / Konsum von Alkohol). Als Haltestellenbereich gilt die Verkehrsfläche – insbesondere auch der Gehwegbereich – von 15 Metern vor und hinter dem Zeichen 224 (Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) bzw. die durch Zeichen 299 (Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) verkürzte oder verlängerte Fläche.

 

§ 6 Abs. 2 Ziff. 4 (neu) Die o.a. Erfahrungen zeigen auch, dass insbesondere im Umfeld öffentlicher Einrichtungen immer wieder gleiche Personengruppen an ausgewählten Örtlichkeiten zum gemeinschaftlichen Aufenthalt zusammenkommen und so die Nutzung des öffentlichen Straßenraumes so einschränken, dass Passanten/Innen hierdurch behindert werden. Um auf diese veränderten Lebenssachverhalte mit ordnungsbehördlichen Maßnahmen reagieren zu können, ist die Aufnahme der nachfolgenden Regelung vorgesehen:

„Lagern in Personengruppen, wenn sich diese an denselben Orten regelmäßig ansammeln und so Passanten bei der Nutzung des öffentlichen Straßenraums im Rahmen des Gemeingebrauchs behindern.“

 

§ 6 Abs. 2 Satz 1 Durch die Einfügung dieser neuen Regelung zum Lagern in Personengruppen alt Ziff. 4 - 9                            ist die nachfolgende Nummerierung der Ge-/Verbotstatbestände anzupassen.

neu Ziff. 5 - 10

 

§ 6 Abs. 2 Ziff. 5 Aus Gründen der Rechtsklarheit soll die Bestimmung ergänzt werden um „das

alt Ziff. 5  Grillen auf den hierfür zugelassenen Flächen nach 22 Uhr…“.

neu Ziff. 6

 

alt § 6 Abs. 2 Satz 2 Bei der Bestimmung zum Befahren der Anlagen mit Fahrzeugen handelt es neu § 6 Abs. 2 Ziff. 11                sich um              einen eigenen Regelungstatbestand. Dieser soll aus Gründen der

Rechtsklarheit - wie in Vorgängerfassungen - wieder mit einer eigenen Ziffer (neu Ziffer 11) versehen werden:

„11. Das Befahren der Anlagen mit Fahrzeugen im Sinne der Straßenverkehrsordnung  ist untersagt, soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist oder sich aus der Zweckbestimmung ergibt; diese Verbot gilt nicht für Unterhaltungs- und Notstandsarbeiten sowie das Befahren mit Elektrostühlen mit Schrittgeschwindigkeit“.

 

§ 7 Sperrbezirk (neu) Hier ist die Einfügung der nachfolgenden neuen Bestimmung vorgesehen:

 

„§ 7 Ansprechen von Prostituierten im Sperrbezirk

Das Ansprechen von Prostituierten zum Zwecke der Vereinbarung sexueller Handlungen ist in Gebieten, in denen die Straßenprostitution durch Rechtsverordnung untersagt ist, verboten“.

 

Im Aachener Sperrbezirk, insbesondere in den Bereichen Gasborn / Heinrichsallee / Promenadenstraße / Kaiserplatz sind anlässlich regelmäßig stattfindender Außendiensteinsätze steigende Fallzahlen der illegalen Straßenprostitution zu verzeichnen.

Das allein ordnungsbehördliche Vorgehen gegen die Prostituierten, die oftmals der Beschaffungsprostitution nachgehen, erweist sich hierbei allein als nicht zielführend. Insbesondere aus dem Bereich rund um das Aquis Plaza kommt es in den Abendstunden vermehrt zu Meldungen von Passantinnen, die von vermeintlichen Freiern angesprochen werden und sich hierdurch massiv belästigt fühlen.

Dem Beispiel der Städte Düsseldorf, Bonn und Dortmund folgend ist beabsichtigt, innerhalb des Sperrbezirkes auch gegen die vermeintlichen Freier vorzugehen und diese bei entsprechenden Kontaktaufnahmen mit Prostituierten zum Zwecke der Vereinbarung sexueller Handlungen mit Bußgeldverfahren zu belegen.

Die dort gemachten Erfahrungen werden als positiv bewertet.

 

alt §§ 7 bis 9 Die Änderung der fortlaufenden Nummerierung der nachfolgen Paragraphen resultiert aus der Einfügung des neuen § 7 Ansprechen von Prostituierten im Sperrbezirk.

alt § 7 neu § 8   Haunummerierung

alt § 8 neu § 9  Ausnahmen

alt § 9 neu § 10  Ordnungswidrigkeiten

 

alt § 9 neu § 10 Die Ordnungswidrigkeitentatbestände werden ergänzt um die Erweiterung der Bestimmung zur zweckfremden Nutzung der Bushaltestellen/-unterstände, des Lagerns in Personengruppen und die Aufnahme der Neuregelung zum Ansprechen von Prostituierten im Sperrbezirk.

Hieraus sowie durch die gesonderte Nummerierung der Regelung zum Befahren der Anlagen mit Fahrzeugen ergibt sich die u.a. Änderung der fortlaufenden Nummerierung sowie der Bezugsangaben der bisherigen Auflistung der Ordnungswidrigkeitentatbestände:

 

Ziff. 12   „entgegen § 4 Abs. 7 aufgestellte Abfall- oder Wertstoffbehälter…“

Ziff. 13   „entgegen § 4 Abs. 8 Zeitungen, Prospekte, Flyer…“

Ziff. 17 bis Ziff. 19 In den Ziffern 17 bis einschließlich 19 ist die Angabe „Satz 1“ zu streichen:

Ziff. 17    „entgegen § 6 Abs. 2 Ziffer 1 bettelt“

Ziff. 18   „entgegen § 6 Abs. 2 Ziffer 2 Alkohol konsumiert“

Ziff. 19    „entgegen § 6 Abs. 2 Ziffer 3 Nutzer der ÖPNV…“

 

Die Ziffer 19 ist darüber hinaus entsprechend der Erweiterung des Verbotstatbestandes des § 6 Abs. 2 Nr. 3 anzupassen:

„…entgegen § 6 Abs. 2 Ziffer 3 Nutzer des ÖPNV in Busunterständen und an Bushaltestellen behindert oder belästigt bzw. die zweckentsprechende Nutzung der genannten Einrichtungen und des hieran angrenzenden -  für die Nutzung durch Verkehrsteilnehmer/innen notwendigen - Haltestellenbereichs vereitelt“,

 

neu Ziff. 20 Entsprechend der neuen Einfügung des § 6 Abs. 2 Ziffer 4 – Lagern in Personengruppen ist der dort geregelte Verbotstatbestand ebenfalls in den Katalog der Ordnungswidrigkeiten aufzunehmen:

„entgegen § 6 Abs. 2 Ziffer 4 in Personengruppen lagert“

 

alt Ziff. 20 bis 25 Über die Streichung der Angabe „Satz 1“ im § 6 Abs. 2 hinaus ergibt sich die

neu Ziff. 21 bis 26 Änderung der fortlaufenden Nummerierung sowie der Bezugsangaben der bisherigen Auflistung der Ordnungswidrigkeitentatbestände in den Ziffern 20 bis einschließlich 25:

 

alt Ziff. 20 neu Ziff. 21 „entgegen § 6 Abs. 2 Ziffer 5 an nicht genehmigten Ansammlungen…“

alt Ziff. 21 neu Ziff. 22 „entgegen § 6 Abs. 2 Ziffer 6 grillt…“

alt Ziff. 22 neu Ziff. 23 „entgegen § 6 Abs. 2 Ziffer 7 Spiel- und Sportgeräte…“

alt Ziff. 23 neu Ziff. 24 „entgegen § 6 Abs. 2 Ziffer 8 lagert…“

alt Ziff. 24 neu Ziff. 25 „entgegen § 6 Abs. 2 Ziffer 9 gewerbliche Tätigkeiten“

alt Ziff. 25 neu Ziff. 26 „entgegen § 6 Abs. 2 Ziffer 10 Veranstaltungen…“

 

alt Ziff. 26 neu Ziff. 27 Durch die wieder gesonderte Nummerierung der Regelung zum Befahren der Anlagen mit Fahrzeugen ist die Angabe des Bezugsparagraphen der bisherigen Ziffer 26 durch Streichung der  Angabe „Satz 2“ und Einfügung der „Ziffer 11“ zu aktualisieren:

„entgegen § 6 Abs. 2 Ziffer 11 Anlagen mit Fahrzeugen im Sinne der Straßenverkehrsordnung befährt“,

 

neu Ziff. 28 Entsprechend der neuen Einfügung des § 7 Ansprechen von Prostituierten im Sperrbezirk ist der dort geregelte Verbotstatbestand ebenfalls in den Katalog der Ordnungswidrigkeiten aufzunehmen:

„entgegen § 7 dieser Verordnung in Verbindung mit der Verordnung zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes für den Bereich der Stadt Aachen vom 29. April 2009 im dort bestimmten Sperrbezirk Prostituierte zur Vereinbarung sexueller Handlungen anspricht,“

 

alt Ziff. 27 neu Ziff. 29 Bedingt durch die Änderung der Paragraphenangaben ist der Bezugsparagraph für den Ge-/Verbotstatbestand zur Hausnummerierung in

  § 8 zu aktualisieren:

   „29. entgegen § 8 die Hausnummer…..“

 

alt § 10 neu § 11 Die Änderung der fortlaufenden Nummerierung des Paragraphen resultiert aus der Einfügung des neuen § 7 Ansprechen von Prostituierten im Sperrbezirk.

 

Das Datum des Außerkrafttretens der Verordnung ist festzulegen (rechtlich mögliche maximale Laufzeit 20 Jahre) und die noch bis 31.12.2023 geltende Fassung der Aachener Straßenverordnung aufzuheben.

 

 

Anhang Mit Blick auf die zuletzt erfolgte Änderung der Sondernutzungssatzung im April des vergangenen Jahres soll, vor dem Hintergrund der dort genannten nur anzeigepflichtigen Sondernutzungen (z.B. Blumenkübel, Fahrradständer u.a.), eine Anpassung des unter der „Straßennutzung“ enthaltenen Hinweises zum „Aufstellen von Gegenständen“ wie folgt vorgenommen werden:

 

„Das Aufstellen von nicht genehmigten oder nicht genehmigungsfähigen Gegenständen i.S.d. geltenden Sondernutzungssatzung im öffentlichen Straßenraum wie Warenständer, Hinweisschilder, Pflanzkübel u.a. ohne behördliche straßenrechtliche Erlaubnis, bzw. behördliche Zustimmung, ist unzulässig,“

 

 

ergänzender Hinweis:

 

Mit Ratsantrag vom 05.12.2017 beantragt die Allianz für Aachen die Ergänzung der Bestimmungen des § 6 der Aachener Straßenverordnung dahingehend, „das Abspielen von akustischem Material durch mobile Lautsprecher“ zu untersagen.

Dies, da die Nutzung von mobilen Lautsprechern in der Öffentlichkeit zusätzlichen Umgebungslärm erzeugt, der von vielen Menschen als störend empfunden wird.

 

Nach der seit vielen Jahrzehnten geübten Verwaltungspraxis bedarf die Darbietung von Straßenmusik im öffentlichen Raum einer Einzelgenehmigung. Diese ist - über die gesetzlichen Vorgaben hinaus - gebunden an die Einhaltung festgelegter Regularien, die sich aus Verwaltungssicht bewährt haben (Spielzeit maximal 30 Minuten / Standortwechsel von mindestens 100 Metern / kein wiederholtes Aufsuchen von Spielorten am gleichen Tag). Hierzu gehört auch, dass der Einsatz von Verstärkern nicht zulässig ist.

Festgestellte Verstöße werden entsprechend geahndet und führen zum Widerruf erteilter Erlaubnisse bzw. der Versagung weiterer Erlaubnisse zur Darbietung von Straßenmusik.

 

Darüber hinaus ermöglicht die Praxis der Erteilung individueller Erlaubnisse im Bedarfsfalle ein flexibleres Reagieren auf örtliche Gegebenheiten und Bedingungen, als die Festschreibung der Regularien in der Aachener Straßenverordnung dies zulassen würde.

 

Vor diesem Hintergrund soll es aus Verwaltungssicht bei der bisher geübten Praxis verbleiben.

 

Der Antrag der Allianz für Aachen gilt damit als behandelt.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

X

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 2019

Ansatz 2019 ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 2019 ff.

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Einzahlungen

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- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

2019

Fortgeschriebe­ner Ansatz 2019

Ansatz 2019 ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 2019 ff.

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Folgekos-ten (neu)

Ertrag

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

 

 

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Anlagen

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