Entscheidungsvorlage - FB 61/1189/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Mobilitätsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis, dass eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h auf 50 km/h auf der Lütticher Straße im Abschnitt Bildchen-Preuswald wegen fehlender Rechtsgrundlage nicht zulässig und damit rechtswidrig ist. Die Bebauung im Abschnitt zwischen Lütticher Straße 509 und Lütticher Straße 529 wird jedoch direkt von der Lütticher Straße erschlossen, so dass hier eine geschlossene Ortschaft im Sinne des Gesetzes vorliegt. Die Verwaltung ist bereit, diese mittels Ortstafeln entsprechend auszuweisen, wodurch auf einer Länge von max. 300 m de facto auch eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erreicht wird.

Der Mobilitätsausschuss beschließt, den Abschnitt zwischen Lütticher Straße 509 und Lütticher Straße 529 mittels Ortstafeln als geschlossene Ortschaft auszuweisen.

Der Antrag gilt damit als behandelt.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Die Lütticher Straße wird als Bundesstraße B 264 in dem Bereich zwischen Ortsausgang Aachen und der Grenze Bildchen heute straßenrechtlich als sogenannte „freie Strecke“ mit der Hauptfunktion einer weiträumigen Verkehrsverbindung betrieben. Sie dient als Verbindungsfunktion zwischen dem benachbarten Belgien und der Innenstadt und nimmt täglich ca. 11.000 Fahrzeuge in beide Fahrtrichtungen auf. Sie ist in ihrem heutigen Ausbau nach dem Stand der Technik und unter Berücksichtigung bestehender gesetzlicher Regelungen sicher und leistungsfähig. Sie liegt in der freien Strecke in der Straßenbaulast des Landesbetriebes Straßenbau NRW.

 

Grundsätzlich gilt außerorts eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h. Auf der Lütticher Straße wurde wie an anderen klassifizierten Straßen auch wegen der dortigen Einmündungen die zulässige Höchstgeschwindigkeit bereits auf 70 km/h reduziert. Eine weitere Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist entsprechend der Regelungen in der Straßenverkehrsordnung nur bei Vorliegen einer geschwindigkeitsbedingten Gefahrenlage möglich. Das wiederum bedeutet, dass sich Unfälle trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit ereignet haben müssen.

Haben sich hingegen Unfälle aufgrund von überhöhter Geschwindigkeit ereignet, müssen Maßnahmen ergriffen werden, die die Einhaltung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit bewirken.

 

Anders verhält sich die Rechtslage in einer Baustellensituation. Hier kann die Straßenverkehrsbehörde die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu sicheren Baustellenabwicklung reduzieren. Da zwischenzeitlich die Leitungsarbeiten der Regionetz und die Aushubarbeiten für den Discounter begonnen haben, wurde mit  Verkehrsanordnung vom 19.09.2018 die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf einer Länge von 150 m vor und hinter der Einmündung „Unterer Backertsweg“ auf 50 km/h reduziert.  Zwischenzeitlich wurde die Verkehrsführung angepasst und die Höchstgeschwindigkeit auf der gleichen Länge sogar auf 30 km/h reduziert.  

 

Ein einfaches Versetzen der bereits  bestehenden Ortstafeln „Stadt Aachen“ bis hinter die Siedlung Preuswald ist nicht zulässig. Ortstafeln stehen ohne Rücksicht auf Gemeindegrenzen und Straßenbaulast am Beginn der geschlossenen Bebauung auf einer der beiden Straßenseiten. Eine geschlossene Bebauung liegt vor, wenn die anliegenden Grundstücke direkt von der in Rede stehenden Straße erschlossen werden. Daher stehen die Ortstafeln „Stadt Aachen“ und „Stadt Aachen Ende“ auch in Fahrtrichtung stadtauswärts am Beginn des Waldstückes. Dahinter liegend beginnt in Fahrtrichtung stadtauswärts die zuvor beschriebene „freie Strecke“.

 

Die Verwaltung hat entsprechend dem Beschluss des Mobilitätsauschusses die beteiligten Behörden (Polizei und Landesbetrieb Straßenbau NRW) zu einer Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h auf 50 km/h angehört.

 

In einer ersten Stellungnahme vom 03.03.2017 teilte die Polizei mit, dass sich in der Zeit von 2014 bis 2016 lediglich zwei Unfälle ereignet haben, die nicht geschwindigkeitsbedingt waren.

 

In einer weiteren Stellungnahme vom 27.06.2018 hat die Polizei mitgeteilt, dass sich in den letzten 3 Jahren im Bereich Unterer Backertsweg insgesamt lediglich 3 Unfälle ereignet haben, die allerdings auch nicht geschwindigkeitsbedingt waren.

Insofern liegt zum einen keine Unfallhäufungsstelle im Sinne des Erlasses zu den Aufgaben der Unfallkommission vor, zum anderen ist  die Unfalllage insgesamt als unauffällig zu bezeichnen. Eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von derzeit 70 km/h auf 50 km/h ist wegen fehlender Rechtsgrundlage nicht zulässig.

 

Im Rahmen eines Langzeitgeschwindigkeitsprofils hat die Verwaltung zwischenzeitlich die Fahrgeschwindigkeiten in diesem Bereich in der Zeit vom 18.09.2018 bis 25.09.2018 verifiziert. Das Messgerät wurde im Bereich Hausnummer 509 installiert – die Messung ist mit folgendem Ergebnis geendet: 

 

In dem gesamten Zeitraum wurden insgesamt 74.704 Fahrzeuge in beide Fahrtrichtungen registriert.

Dies entspricht einer Tagesbelastung von 10.504 Fahrzeugen. Die sogenannte V 85 betrug 72 km/h. Dies bedeutet, dass 85 % aller Verkehrsteilnehmer mit einer Geschwindigkeit von bis zu 72 km/h unterwegs waren. Dabei wurden eine Höchstgeschwindigkeit stadtauswärts von 140 km/h um 18.33 Uhr und eine Höchstgeschwindigkeit stadteinwärts von 123 km/h um 23.53 Uhr festgestellt.

Die Überschreitung bei 80 km/h lag bei durchschnittlich 3,6 %. Im Vergleich zu anderen Messergebissen ist das Ergebnis absolut in Ordnung, so dass sich hieraus grundsätzlich keine Handlungsnotwendigkeit ergibt.

 

In ihrer Stellungnahme vom 03.03.2017 hat die Polizei weiter mitgeteilt, dass alleine die durch den Discounter zu erwartenden Abbiege- bzw. Einbiegeverkehre aus Sicht der Polizei keinesfalls für die gesamte Strecke von ca. 720 m zwischen den Hausnummern 509 (Einmündung Unterer Backertsweg) und 552 (Ende der Siedlung Preuswald auf der rechten Seite in Fahrrichtung stadtauswärts) eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 50 km/h begründen.

Darüber hinaus bewertet die Polizei die vorhandene Querungshilfe als sicher und ausreichend. Die Einschätzung wird dadurch bestätigt, dass sich in dem Bereich keine Unfälle ereignet haben. Für den Schulweg ist die Lichtzeichenanlage in Höhe der Reimser Straße empfohlen und sinnvoll.

 

Die Polizei kann sich allerdings in der Stellungnahme vom 03.03.2017 eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 50 km/h im Bereich der Bebauung zwischen den Hausnummern 509 und 529 mittels Ausweisung als geschlossene Ortschaft mit den entsprechenden Ortstafeln vorstellen. Aus polizeilicher Sicht ist in diesem Bereich der Charakter einer geschlossenen Ortschaft wegen der in Fahrtrichtung Belgien auf der linken Seite liegenden Bebauung gegeben. Die dortigen Häuser werden direkt von der in Rede stehenden Lütticher Straße erschlossen. Eine weiterreichende Ausweisung der geschlossenen Ortschaft in Fahrtrichtung Belgien ist nicht möglich, weil die dortige Bebauung nicht direkt von der Lütticher Straße sondern von einer Nebenfahrbahn erschlossen ist.

 

Durch die Ortstafeln ergibt sich dann de facto auf einer Strecke von insgesamt max. 300 m die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h.

 

Zu diesem Vorschlag hat die Straßenverkehrsbehörde den Landesbetrieb Straßenbau NRW angehört. In seiner Stellungnahme vom 24.05.2017 hat dieser mitgeteilt, dass weder eine Festlegung als Ortsdurchfahrt noch eine straßenverkehrsrechtliche geschlossene Ortschaft gewünscht ist. Er hat sich grundsätzlich für die Beibehaltung der vorhandenen Geschwindigkeitsregelung von 70 km/h ausgesprochen. Die weitere Verkehrsentwicklung nach Eröffnung des Discounters soll abgewartet werden.

 

In einer der Verwaltung bekannten Stellungnahme vom 05.12.2017 hat der Landesbetrieb diese Auffassung gegenüber der Bürgerinitiative Preuswald erneut bestätigt und darauf hingewiesen, dass nach Eröffnung des Discounters und einer Evaluation der Verkehrsentwicklung  ggf. auch die Nachrüstung einer Signalanlage in Betracht gezogen werden kann.

 

Die Verwaltung schließt sich grundsätzlich der rechtlichen Bewertung der Polizei zur geschlossenen Ortschaft zwischen den Hausnummern 509 und 529 an. Bisher bestanden jedoch Bedenken, ob die Ortstafeln auf der kurzen Distanz von max. 300 m für alle Verkehrsteilnehmer begreifbar sind und deren Bedeutung von allen umgesetzt wird.

 

Die  baustellenbedingten Geschwindigkeitsreduzierungen auf 50 km/h -bzw. jüngst geändert auf 30 km/h- auf einer Länge von max. 150 m vor und hinter der Einmündung „Unterer Backertsweg“ werden akzeptiert. Zumindest liegen der Verwaltung keine anderen Erkenntnisse vor. Diese Erfahrung veranlasst die Verwaltung nunmehr dazu, die geschlossene Ortschaft zwischen den Hausnummern 509 und 529 mittels Ortstafeln auszuweisen. Verbunden hiermit ist selbstverständlich die Hoffnung, dass die Verkehrsteilnehmer die Bedeutung der Ortstafeln (50 km/h) erkennen und umsetzen.

 

Hierzu hat die Verwaltung erneut den Landesbetrieb Straßenbau NRW am 31.01.2019 angehört. In seiner Stellungnahme vom 27.02.2019 teilt dieser mit, dass der Ausweisung einer verkehrsrechtlich geschlossenen Ortschaft mittels VZ 301/311 dann zugestimmt werden kann, wenn zuvor die Festsetzung einer straßenrechtlichen Ortsdurchfahrt erfolgt und dies zeitgleich für den Siedlungsbereich Bildchen mit erfolgt. Diese Festsetzung bedingt aus Sicht des Landesbetriebes immer auch die automatische Übernahme dieser Straßenabschnitte in die Baulast der Stadt Aachen. Sollte die Stadt diese nicht übernehmen, beabsichtigt der Landesbetrieb bei der obersten Landesstraßenbaubehörde ein Ortsdurchfahrtsfestsetzungsverfahren zu beantragen.

 

Die Verwaltung ist bereit, unabhängig davon als anordnungsberechtigte Behörde die Ortstafeln anzuordnen.  

 

Der Antrag der Bürgerinitiative Preuswald wurde in der Sitzung des Bürgerforums am 19.03.2019 beraten und folgender Beschluss gefasst:

 

"Das Bürgerforum nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis, dass eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h auf 50 km/h auf der Lütticher Straße im Abschnitt Bildchen-Preuswald wegen fehlender Rechtsgrundlage nicht zulässig ist. Die Bebauung im Abschnitt zwischen Lütticher Straße 509 und Lütticher Straße 529 wird jedoch direkt von der Lütticher Straße erschlossen, so dass hier eine geschlossene Ortschaft im Sinne des Gesetzes vorliegt. Die Verwaltung ist bereit, diese mittels Ortstafeln entsprechend auszuweisen, wodurch auf einer Länge von max. 300 m de facto auch eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erreicht wird.

Desweiteren empfiehlt das Bürgerforum dem Mobilitätsausschuss zu beschließen, den Abschnitt zwischen Lütticher Straße 509 bis über den Kreuzungsbereich Preuswald/Ecke Reimser Straße hinaus als geschlossene Ortschaft auszuweisen.

Weiterhin wird dem Mobilitätsausschuss die Prüfung empfohlen, den gesamten Abschnitt zwischen Lütticher Straße 509 bis zur belgischen Staatsgrenze als geschlossene Ortschaft auszuweisen." 

 

Wie ausführlich zuvor beschrieben ist eine Ausweisung einer geschlossenen Ortschaft, die über den Bereich zwischen Hs.Nr. 509 und Hs.Nr. 529 hinausgeht rechtlich nicht zulässig und damit  rechtswidrig, insofern wird die  Verwaltung diesen Vorschlag weder empfehlen noch umsetzen.

 

 

Fazit:

Aufgrund fehlender Rechtsgrundlage ist eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h auf 50 km/h auf der Lütticher Straße im Abschnitt Bildchen-Preuswald nicht zulässig und damit rechtswidrig.  Da die Bebauung im Abschnitt zwischen den Hausnummern 509 und 529 direkt von der Lütticher Straße erschlossen ist, liegt hier eine geschlossene Ortschaft vor, die im Sinne der Straßenverkehrsordnung mittels Ortstafeln entsprechend ausgewiesen werden kann. Auf einer Länge von max. 300 m gilt somit de facto eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Aufgrund der Erfahrungen mit der derzeitigen baustellenbedingten Geschwindigkeitsreduzierung auf 50 km/h vor und hinter der Einmündung „Unterer Backertsweg“ und deren offensichtlichen Akzeptanz durch die Verkehrsteilnehmer, ist die Verwaltung bereit, die vorgenannten Ortstafeln anzuordnen und hierdurch eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h zu erreichen. 

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Auswirkungen

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Investive Auswirkungen

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Anlagen

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