Kenntnisnahme - FB 61/1197/WP17
Grunddaten
- Betreff:
-
Ausnahmeregelung für Marktbeschicker zum Befahren der Umweltzone ohne notwendige Plakette;hier: Ratsantrag der Ratsfrau Mara Lux, AfD, vom 17.01.2019
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Verfasst von:
- Dez. III / FB 61/400
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Mobilitätsausschuss
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Kenntnisnahme
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23.05.2019
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Mobilitätsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis, dass die Erteilung einer generellen und/oder kostenfreien Ausnahmegenehmigung für Marktbeschicker zum Befahren der Umweltzone nach dem durch das damalige Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW im Jahr 2011 erarbeiteten landeseinheitlichen Ausnahmekatalog vom Verkehrsverbot in der Umweltzone Aachen rechtlich nicht zulässig ist.
Der Antrag gilt damit als behandelt.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Die Ratsfrau der AFD, Frau Mara Lux, hat mit Ratsantrag vom 17.01.2019 beantragt, dass der Rat der Stadt Aachen beschließt, den Marktbeschickern, die eine Genehmigung für einen Marktstand innerhalb der Umweltzone haben, für diesen Zeitraum eine kostenfreie und generelle Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Umweltzone zu erteilen.
Begründet wird der Antrag damit, dass die Marktbeschicker aus dem städtischen Erscheinungsbild der Stadt nicht herauszudenken seien, der Verkauf von frischen Lebensmitteln auf die Innenstadt revitalisierend wirke und die Attraktivität für die Bewohner und Besucher gesteigert werde. Neben der regelmäßigen Erhöhung der Marktstandsgebühren verhindere nun die Umweltzone das Einfahren in die Innenstadt mit den teilweise umfangreich umgebauten Kraftwagen und belaste dabei einmal mehr die Marktbeschicker und die Existenz der Märkte. Die Konkurrenz mit Supermärkten sei sehr groß, weil die Waren auf dem Markt teurer angeboten werden müssten, um der Qualität der Ware Rechnung zu tragen und um die Kosten für die Marktstände zu kompensieren. Jede Kommune könne in eigenem Ermessen Ausnahmen von einem Fahrverbot gestatten. Dabei sollte die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben und abgewogen werden, inwiefern das kurzzeitige Befahren der Umweltzone tatsächlich messbare Auswirkungen auf unser städtisches Klima habe. Die Marktbeschicker bedienten seit Einführung der Umweltzone nur noch die Märkte in den Stadtteilbezirken, da eine Umrüstung ihrer Wagen nicht zu leisten sei. Die Politik würde mit einer Umsetzung des Antrages zeigen, dass sie die Märkte erhalten und fördern möchte, gäbe die verdiente Wertschätzung und belebe durch das gesellige und bunte Wochenmarktangebot auch die vom Geschäftssterben bedrohte Aachener Innenstadt.
Stellungnahme der Verwaltung:
Im Zuge der Fortschreibung des Luftreinhalteplanes Ruhrgebiet im 2011 wurde durch das damalige Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW ein Ausnahmekatalog erarbeitet, der einheitlich für alle Umweltzonen im Land NRW anzuwenden ist.
Dieser Katalog beinhaltet unter
- Regelungen zur Befreiung von Verkehrsverboten in Umweltzonen durch Verordnung (hier: 35. BImSchV).
Hiernach sind folgende Fahrzeuge ausgenommen:
- Mobile Maschinen und Geräte
- Arbeitsmaschinen
- Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
- Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
- Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Bezeichnung
- Kraftfahrzeuge mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch einen Schwerbehindertenausweis nachweisen können, der die Merkzeichen „aG“, „H“ od. „Bl“ enthält
- Fahrzeuge, die Sonderrechte nach § 35 StVO wahrnehmen
- Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen
- Zivile Fahrezuge, die im Auftag der Bundeswehr genutzt werden
- Oldtimer, die ein H-Kennzeichen führen
Unter B, II. Nr. 1 beinhaltet der Katalog Regelungen zur Befreiung von Amts wegen.
Hiernach sind folgende Fahrzeuge ausgenommen:
- PKW, Nutzfahrzeuge, Reisebusse und ausländische Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 3 , für die technisch keine Nachrüstung möglich ist und die vor dem 01.01.2008 auf den Fahrzeughalter/ das Unternehmen oder dessen Rechtsvorgänger zugelassen wurden
- Fahrzeuge mit roten Händlerkennzeichen
- Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen
- Versuchs- und Erprobungsfahrzeuge
- Fahrten, die auf Umleitungsstrecken wahrgenommen werden, die eingerichtet sind, um besonderen Verkehrslagen Rechnung zu tragen
Die Fahrzeuge der Marktbeschicker sind demnach weder von Amts wegen noch durch Verordnung von Verkehrsverboten in der Umweltzone Aachen befreit, die Marktbeschicker können aber grundsätzlich einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung stellen. Eine Ausnahme kann gewährt werden, wenn allgemeine Voraussetzungen gem. B, I Nr. 1.1 – 1.14 des Ausnahmekataloges kummulativ und mindestens eine der besonderen Voraussetzungen gem. B, I 1.2 – 1.2.2.2 erfüllt sind.
Bei den allgemeinen Voraussetzungen muss:
- das Kraftfahrzeug vor dem 01.01.2008 auf den jetzigen Halter zugelassen sein
- eine Nachrüstung nicht möglich sein
- dem Halter kein anderes Fahrzeug zur Verfügung stehen, das die Voraussetzungen der Umweltzone erfüllt und für den Fahrzweck geeignet ist
- eine Ersatzbeschaffung wirtschaftlich nicht zumutbar und existenzgefährdend sein.
Grundsätzlich formuliert der Ausnahmekatalog unter B , I Nr. 1.2.2.2, dass Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mitlebensnotwendigen Gütern des Lebensmittelshandels, von Apotheken, Altenheimen, Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen und von Wochen- und Sondermärkten einen besonderen Fahrtzweck darstellen.
Der Ausnahmekatalog ist von den Kommunen anzuwenden. Insofern kann die Kommune nicht nach eigenem Ermessen entscheiden, ob eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird. Die Rahmenbedingungen sind verbindlich vorgeschrieben und restriktiv zu handhaben, um einen Erfolg in der Klimaverbesserung zu erzielen. Aus diesem Grund unterscheidet der Ausnahmekatalog auch nicht zwischen der Häufigkeit des Einfahrens in die Umweltzone oder der gefahrenen Kilometer in der Umweltzone.
Städtische Wertschätzung der Marktbeschicker
Die Verwaltung hat der besonderen Situation des Wochenmarktes von Beginn an durch wohlwollende Prüfung aller Handlungsoptionen Rechnung getragen und stets ihr deutliches Interesse bekundet, die hochwertige Versorgung der Bevölkerung durch den Wochenmarkt dauerhaft zu erhalten. Gleichwohl stellen die Luftreinhaltung und die zu diesem Zwecke eingerichteten Umweltzonen eine Herausforderung für alle Privatpersonen und Geschäftsleute gleichermaßen dar. Auch in anderen Städten werden Marktbeschicker daher wie andere Gewerbebetriebe behandelt.
Um diesem Verständnis Ausdruck zu verleihen und vor dem Hintergrund, dass die Marktstände unter anderen Voraussetzungen bereits vor Einführung der Umweltzone verbindlich über das Immobilienmanagement vergeben wurden, hatte die Verwaltung bei der Einführung der aktuell gültigen Umweltzone in enger Kooperation mit der IG Aachener Wochenmarktbeschicker eine einmalige und dabei sehr entgegenkommende Sonderlösung erarbeitet, die von der IG Aachener Wochenmarktbeschicker mitgetragen, einvernehmlich verabschiedet und dann umgesetzt wurde. So wurden wochenmarktbezogen für die Dauer der seinerzeitigen Marktstandsvergaben befristete Ausnahmegenehmigungen erteilt. Die letzte Ausnahmegenehmigung lief mit Ablauf des 30.09.2018 aus. Gleichzeitig wurde entschieden, dass zukünftig das Immobilienmanagement die Marktstände nur noch vergibt, wenn die Fahrzeuge über eine grüne Umweltplakette verfügen oder eine Ausnahmegenehmigung entsprechend dem Ausnahmekatalog nachweisen. Der Verwaltung sind keine Anhaltspunkte bekannt, die darauf schließen lassen, dass sich diese Vorgehensweise negativ auf die Entwicklung des Wochenmarktes ausgewirkt hat.
Fazit:
Im Hinblick auf die Thematik Umweltzone hat die Verwaltung ihre Möglichkeiten, für die Wochenmarktbeschicker sensible und in besonderer Wertschätzung für die Branche der Wochenmarktbeschicker Lösungen zu finden, ausgeschöpft. Da die Erteilung einer generellen und/oder kostenfreien Ausnahmegenehmigung für Marktbeschicker zum Befahren der Umweltzone nach dem durch das damalige Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW im Jahr 2011 erarbeiteten landeseinheitlichen Ausnahmekatalog vom Verkehrsverbot in der Umweltzone Aachen rechtlich nicht zulässig ist, kann die Verwaltung dem Antrag nicht entsprechen.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
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Investive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) | ||||||||
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | ||||||||
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | ||||||||
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | ||||||||
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
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| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | ||||||||||||
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konsumtive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff. | Folgekos-ten (alt) | Folgekos-ten (neu) | ||||||||
Ertrag | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | ||||||||
Personal-/ Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | ||||||||
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | ||||||||
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | ||||||||
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
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| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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214,5 kB
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