Entscheidungsvorlage - B 03/0038/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Schroufstraße von Grachtstraße bis Freunder Landstraße (östl. Teil) Abrechnung der als Haupterschließungsstraße ausgebauten Erschließungsanlage gemäß § 8 KAG NW zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 60 - Vertrags-, Vergabe- und Fördermittelmanagement
- Verfasst von:
- B 03/20
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Mobilitätsausschuss
|
Entscheidung
|
|
|
17.11.2005
|
Erläuterungen
Erläuterungen:
Der Verkehrsausschuss des Rates
der Stadt wird in seiner Sitzung am 17.11.2005 auf Grund
der §§ 1, 2 und 8
Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969
(GV. NW. S. 712/SGV NW 610) und seiner Änderungsgesetze sowie
der Satzung über die Erhebung
von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Aachen
vom 01.10.1971 in der Fassung des IV. Nachtrages vom 30.06.1988 (veröffentlicht
in den Aachener Tageszeitungen am 12.07.1988)
folgenden Beschluss über die
Abrechnung der Erschließungsanlage
Schroufstraße von
Grachtstraße bis Freunder Landstraße (östl. Teil)
fassen:
Die Schroufstraße im o.g.
Bereich wurde in den Jahren
2002/2003 in den Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehweg und Oberflächenentwässerung
als Haupterschließungsstraße neu ausgebaut. Die straßenbautechnische Abnahme erfolgte am 27.06.2003. Der Vollausbau in gesamter
Breite war notwendig, weil sich die jeweiligen Teileinrichtungen in einem sehr
schlechten technischen Zustand befanden und eine Instandsetzung wirtschaftlich
nicht mehr zu vertreten war.
Die Fahrbahn, die vor dem
Ausbau aus einem verschlissenen Asphaltbelag auf einem stark beschädigten
Unterbau bestand, erhielt einen Komplettausbau bestehend aus einer
Verschleißschicht aus Splitt-Mastix-Asphalt auf einem Asphaltbinder, einer
bituminösen Tragschicht und einer Frostschutzschicht.
Die Gehwege, die in
Asphaltbelag auf einem Ascheunterbau befestigt waren, erhielten einen
voll-ständig neuen Ausbau bestehend aus einem Betonplattenbelag auf
frostsicherem Unterbau. Die Grundstücksein- und -ausfahrten wurden in
Pflaster angelegt.
Der aus dem Jahre 1969 stammende
vorhandene Entwässerungskanal befand sich in einem sehr schlechten
baulichen Zustand und war nach neuesten Berechnungen stark überlastet. Die
Erneuerung war daher unbedingt erforderlich. Eine beitragsrechtliche Auswirkung
hat diese Neuverlegung jedoch nicht, da der Abschreibungszeitraum von ca. 75
Jahren nicht annähernd erreicht wurde. Die Ausbaukosten sind daher nicht
beitragsfähig.
Da die vorhandenen Straßenentwässerungseinrichtungen
ebenfalls defekt waren und nicht mehr den technischen Anforderungen
entsprachen, wurden sie durch neue DIN-gerechte Abläufe ersetzt. Diese neuen
Abläufe gewährleisten nunmehr für einen langen Zeitraum einen raschen und
reibungslosen Abfluss des Oberflächenwassers.
Durch die Baumaßnahme hat sich
die Erschließungssituation der angrenzenden Grundstücke insgesamt verbessert.
Damit gehen wirtschaftliche Sondervorteile für die betreffenden
Grundstückseigentümer einher. Zum Ausgleich dieser Vorteile sind gemäß § 8 KAG
NW in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung (SBS) Beiträge zu erheben.
1. Die Einstufung der
Erschließungsanlage Schroufstraße von Grachtstraße bis Freunder Landstraße
(östl. Teil) erfolgt gemäß § 3 Abs. 5 Buchstabe b) der städtischen Beitragssatzung
als Haupterschließungsstraße.
2. Die beitragsfähigen
Ausbaukosten betragen insgesamt 381.444,90
€
Hiervon entfallen auf
a)
die
Fahrbahn.......................................................................................................180.602,32 €
d) den Gehweg
......................................................................................................179.920,92 €
e) die
Oberflächenentwässerung..............................................................................20.921,66 €
3. Der Anteil der
Beitragspflichtigen am vorgenannten beitragsfähigen Aufwand beträgt für
a)
die Fahrbahn 54.180,70
€
(30% gem. §
3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a) der städt. Satzung)
d) den Gehweg 89.960,46 €
(50% gem. § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. d) der städt. Satzung)
e)
die Oberflächenentwässerung 6.276,50 €
(30% gem. § 3 Abs. 3 Nr. 2
Buchst. e) der städt. Satzung)
gekürzter
beitragsfähiger Aufwand
insgesamt........................................................150.417,66 €
4. Der vorgenannte
gekürzte beitragsfähige Aufwand ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke
unter Berücksichtigung ihrer Größe und Ausnutzbarkeit = 73.730 m² zu
verteilen (§
4 der Beitragssatzung).
5. Die Verteilung ergibt
einen Beitragssatz von 2,04 €/m² Grundstücksfläche unter Berücksichti- gung
der Ausnutzbarkeit.
6. Die Grundstücke, die
von dem o. a. Straßenabschnitt erschlossen sind und auf die der beitragsfähige
Aufwand zu verteilen ist (Abrechnungsgebiet), sind in einem Lageplan, der
Bestandteil der Abrechnung ist, ausgewiesen.