Entscheidungsvorlage - B 03/0038/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Verkehrsausschuss beschließt die Abrechnung der als Haupterschließungsstraße ausgebauten Erschließungsanlage Schroufstraße von Grachtstraße bis Freunder Landstraße (östl. Teil) zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Der Verkehrsausschuss des Rates der Stadt wird in seiner Sitzung am 17.11.2005 auf Grund

 

der §§ 1, 2 und 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712/SGV NW 610) und seiner Änderungsgesetze sowie

der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Aachen vom 01.10.1971 in der Fassung des IV. Nachtrages vom 30.06.1988 (veröffentlicht in den Aachener Tageszeitungen am 12.07.1988)

 

folgenden Beschluss über die Abrechnung der Erschließungsanlage

 

Schroufstraße von Grachtstraße bis Freunder Landstraße (östl. Teil)

fassen:

 

Die Schroufstraße im o.g. Bereich wurde in den  Jahren 2002/2003 in den Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehweg und Oberflächenentwässerung als Haupterschließungsstraße neu ausgebaut. Die straßenbautechnische  Abnahme erfolgte am 27.06.2003. Der Vollausbau in gesamter Breite war notwendig, weil sich die jeweiligen Teileinrichtungen in einem sehr schlechten technischen Zustand befanden und eine Instandsetzung wirtschaftlich nicht mehr zu vertreten war.

 

Die Fahrbahn, die vor dem Ausbau aus einem verschlissenen Asphaltbelag auf einem stark beschädigten Unterbau bestand, erhielt einen Komplettausbau bestehend aus einer Verschleißschicht aus Splitt-Mastix-Asphalt auf einem Asphaltbinder, einer bituminösen Tragschicht und einer Frostschutzschicht.

 

Die Gehwege, die in Asphaltbelag auf einem Ascheunterbau befestigt waren, erhielten einen voll-ständig neuen Ausbau bestehend aus einem Betonplattenbelag auf frostsicherem Unterbau. Die Grundstücksein- und -ausfahrten wurden in Pflaster angelegt.

 

Der aus dem Jahre 1969 stammende vorhandene Entwässerungskanal befand sich in einem sehr schlechten baulichen Zustand und war nach neuesten Berechnungen stark überlastet. Die Erneuerung war daher unbedingt erforderlich. Eine beitragsrechtliche Auswirkung hat diese Neuverlegung jedoch nicht, da der Abschreibungszeitraum von ca. 75 Jahren nicht annähernd erreicht wurde. Die Ausbaukosten sind daher nicht beitragsfähig.

Da die vorhandenen Straßenentwässerungseinrichtungen ebenfalls defekt waren und nicht mehr den technischen Anforderungen entsprachen, wurden sie durch neue DIN-gerechte Abläufe ersetzt. Diese neuen Abläufe gewährleisten nunmehr für einen langen Zeitraum einen raschen und reibungslosen Abfluss des Oberflächenwassers.

 

Durch die Baumaßnahme hat sich die Erschließungssituation der angrenzenden Grundstücke insgesamt verbessert. Damit gehen wirtschaftliche Sondervorteile für die betreffenden Grundstückseigentümer einher. Zum Ausgleich dieser Vorteile sind gemäß § 8 KAG NW in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung (SBS) Beiträge zu erheben.

 

1.         Die Einstufung der Erschließungsanlage Schroufstraße von Grachtstraße bis Freunder             Landstraße (östl. Teil) erfolgt gemäß § 3 Abs. 5 Buchstabe b) der städtischen             Beitragssatzung als Haupterschließungsstraße.

 

 

2.         Die beitragsfähigen Ausbaukosten betragen insgesamt                                             381.444,90

 

            Hiervon entfallen auf

            a) die Fahrbahn.......................................................................................................180.602,32 

            d) den Gehweg ......................................................................................................179.920,92 

            e) die Oberflächenentwässerung..............................................................................20.921,66 

           

 

3.         Der Anteil der Beitragspflichtigen am vorgenannten beitragsfähigen Aufwand beträgt für

 

            a) die Fahrbahn                                                                                                           54.180,70  

                (30%  gem. § 3  Abs. 3  Nr. 2 Buchst. a) der städt. Satzung)

d) den Gehweg                                                                                                            89.960,46 

                (50%  gem. § 3  Abs. 3  Nr. 2 Buchst. d) der städt. Satzung)

            e) die Oberflächenentwässerung                                                                         6.276,50 

                (30%  gem. § 3  Abs. 3  Nr. 2 Buchst. e) der städt. Satzung)          

 

            gekürzter beitragsfähiger Aufwand insgesamt........................................................150.417,66 

 

 

4.         Der vorgenannte gekürzte beitragsfähige Aufwand ist auf die durch die Anlage erschlossenen             Grundstücke unter Berücksichtigung ihrer Größe und Ausnutzbarkeit = 73.730 m² zu verteilen             (§ 4 der Beitragssatzung).

 

5.         Die Verteilung ergibt einen Beitragssatz von 2,04 /m² Grundstücksfläche unter Berücksichti-            gung der Ausnutzbarkeit.

 

       6.         Die Grundstücke, die von dem o. a. Straßenabschnitt erschlossen sind und auf die der beitragsfähige Aufwand zu verteilen ist (Abrechnungsgebiet), sind in einem Lageplan, der Bestandteil der Abrechnung ist, ausgewiesen.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

Maßnahmebezogene Einnahmen

 

150.417,66 Beiträge gem. § 8 KAG NW

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