Kenntnisnahme - FB 61/1199/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster/Walheim nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis, wonach im Straßenabschnitt der Nütheimer Straße zwischen Aachener Straße und Ortseingang Kornelimünster keine weitere Geschwindigkeitsreduzierung vorgenommen wird.

Der Antrag gilt damit als behandelt.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Nach § 45 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Die Verwaltungsvorschriften zu Z. 274 StVO „zulässige Höchstgeschwindigkeit“ schreiben ausdrücklich fest, dass Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Sicherheitsgründen auf bestehenden Straßen angeordnet werden sollen, „wenn Unfalluntersuchungen ergeben haben, dass häufig geschwindigkeisbedingte Unfälle aufgetreten sind“.

 

Eine Überprüfung der bei der Polizei registrierten Verkehrsunfälle im Teilabschnitt der Nütheimer Straße zwischen Aachener Straße und Beginn der Tempo 30-Zone Kornelimünster (Eurensteg) hat ergeben, dass in den letzten 10 Jahren in diesem Teilabschnitt kein einziger Verkehrsunfall aufgenommen wurde. Das Fußgängeraufkommen in diesem ca. 1,2 km langen übersichtlichen Straßenstück ist äußerst gering. Die Schüler zum Inda-Gymnasium oder die Anwohner der nur wenigen meist landwirtschaftlichen Gebäude in diesem Streckenabschnitt nutzen Fahrräder und Kraftfahrzeuge zur Fortbewegung. Die Nütheimer Straße wird weitestgehend von ortskundigen Anliegern, Berufspendlern oder Eltern von Inda-Schülern befahren. An Wochenenden ist der Ausflugsverkehr von Radfahrern deutlich höher, zu dieser Zeit fahren jedoch nur sehr wenige Kraftfahrzeuge über die Nütheimer Straße, weil der Wochenendverkehr weitestgehend die Aachener Straße und Schleckheimer Straße nutzt. Folgerichtig sind gleichzeitiges verstärktes Radfahreraufkommen und verstärkter Kfz-Berufsverkehr nicht zu verzeichnen. In übereinstimmender Auffassung mit der Polizei und den städtischen Fachdienststellen liegt somit keine rechtliche Begründung für eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h auf der freien Strecke vor.

 

Eine weitere denkbare Möglichkeit wäre innerhalb der Ortslage Nütheim die Einrichtung einer Tempo 30-Zone zwischen Ortstafel und Einmündung Aachener Straße. Hier legt § 45 Abs. 1 c StVO fest, dass solche Tempo 30-Zonen insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Radverkehrsdichte sowie hohen Querungsbedarf eingerichtet werden können. Auch hier stuft die Verwaltung gemeinsam mit der Polizei das jetzige Geschwindigkeitsverhalten der Autofahrer gemessen an der sehr geringen Wohnbebauung auf der Strecke als angemessen und verkehrssicher ein. Die im unmittelbaren Kreuzungsbereich liegenden Wohnhäuser würden von einer Tempo 30-Zone keine Verbesserung erfahren, weil die Autofahrer in diesem Bereich auch jetzt bereits aufgrund der angeordneten STOP-Regelung langsamer als 30 km/h fahren.

Das Fußgängeraufkommen ist äußerst gering und das Kfz-Aufkommen sowie das Aufkommen an Radfahrenden divergiert zeitlich. Aus diesen Gründen und aufgrund des insgesamt äußerst geringen Kfz-Aufkommens im genannten Straßenzug besteht keine Rechtsgrundlage, die bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung innerhalb und außerhalb der Ortslage Nütheim weiter herabzusenken.

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Anlagen

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