Entscheidungsvorlage - FB 11/0341/WP17
Grunddaten
- Betreff:
-
Veränderung des Stellenplans 2019Einrichtung von 2,0 Stellen im Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration, Abteilung „Hilfen bei Einkommensdefiziten“ (FB 56/200) für die Sachbearbeitung „Leistungen nach dem SGB XII und AsylbLG“
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 11 - Fachbereich Personal, Organisation
- Beteiligt:
- FB 56 - Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration
- Verfasst von:
- Frau Winkler
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie
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Kenntnisnahme
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27.06.2019
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Erledigt
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Personal- und Verwaltungsausschuss
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Anhörung/Empfehlung
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04.07.2019
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Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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10.07.2019
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Auf Vorschlag des Oberbürgermeisters nimmt der Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie die Veränderung des Stellenplans 2019 durch Einrichtung von 2,0 nach A 10 LBesO A bewerteten Vollzeitstellen für die Leistungssachbearbeitung im Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration, Abteilung Hilfen bei Einkommensdefiziten (FB 56/200), zur Kenntnis.
Auf Vorschlag des Oberbürgermeisters empfiehlt der Personal- und Verwaltungsausschuss dem Rat der Stadt Aachen die Veränderung des Stellenplans 2019 durch Einrichtung von 2,0 nach A 10 LBesO A bewerteten Vollzeitstellen für die Leistungssachbearbeitung im Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration, Abteilung Hilfen bei Einkommensdefiziten (FB 56/200) zu beschließen.
Auf Vorschlag des Oberbürgermeisters beschließt der Rat der Stadt Aachen die Veränderung des Stellenplans 2019 durch Einrichtung von 2,0 nach A 10 LBesO A bewerteten Vollzeitstellen für die Leistungssachbearbeitung im Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration, Abteilung Hilfen bei Einkommensdefiziten (FB 56/200).
Marcel Philipp
Oberbürgermeister
Erläuterungen
Erläuterungen:
Das zum 26.12.2016 verabschiedete Bundesteilhabegesetz (BTHG) sieht umfassende Neuregelungen im Recht der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vor:
- Änderungen beim Schwerbehindertenrecht zum 01.01.2017
- Änderung bei der Förderung zum 01.01.2017
- Umgestaltung des Sozialgesetzbuches Neunter Teil (SGB IX) zum 01.01.2018 mit Trennung von Eingliederung und Existenzsicherung, wirksam zum 01.01.2020
- Neudefinition des leistungsberechtigten Personenkreises zum 01.01.2023.
Das zum 01.01.2018 umgestaltete Sozialgesetzbuch IX „Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen“ umfasst die Herauslösung und grundlegende Reformierung der Eingliederungshilfe, die als
Teil 2 „Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderung (Eingliederungshilferecht)“ Bestandteil des SGB IX wird. Die Eingliederungshilfe war bisher in das Sozialgesetzbuch Zwölfter Teil (SGB XII) integriert.
Teil 2 des SGB IX tritt erst zum 01.01.2020 in Kraft, übergangsweise bleibt die Eingliederungshilfe nach den
§§ 53 ff SGB XII zu regeln. Mit In-Kraft-Treten des Teils 2 erfolgt die tatsächliche Trennung der Leistungen nach dem SGB IX von den existenzsichernden Leistungen des SGB II bzw. SGB XII mit der Folge, dass die örtlichen Sozialhilfeträger bzw. das Jobcenter für die Existenzsicherung der Personen zuständig werden. Bis zum 31.12.2019 werden die Leistungen der Eingliederungshilfe inklusiv der Leistungen zum Lebensunterhalt noch aus einer Hand - in Nordrhein-Westfalen durch den Landschaftsverband Rheinland (LVR) und den Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) - gewährt.
Entsprechend einer Stichtagsauswertung des LVR zum 31.12.2018 erhielten 1.033 Personen in der StädteRegion Aachen Leistungen der Eingliederungshilfe inkl. Lebensunterhalt. Auch wenn die Personenzahl nicht mehr aktuell ist, wird sich die Anzahl nicht wesentlich verändern. Es ist von 1.000 bis 1.200 Personen auszugehen, die in Bezug auf die existenzsichernden Leistungen in die Zuständigkeit des örtlichen Sozialhilfeträgers StädteRegion Aachen wechseln werden. Unter Hinweis auf § 98 Abs. 2 SGB XII ist für die Zuständigkeit der leistungsgewährenden Stelle der gewöhnliche Aufenthalt maßgeblich, den der/die Leistungsberechtigte vor Aufnahme in die Einrichtung hatte. Es ist davon auszugehen, dass in mindestens 50% der Fälle (geschätzt 600 Fälle) die Stadt Aachen als Sozialhilfeträger für die Leistungserbringung nach dem 3. oder 4. Kapitel SGB XII im Rahmen der Delegation durch die StädteRegion Aachen zuständig wird.
Hierdurch erhöht sich der Stellenbedarf nicht unerheblich.
Der LVR will nach aktuellem Stand spätestens ab Mitte 2019 die Fälle sukzessive übergeben.
Bei einer Fallzunahme von geschätzt 600 Fällen ohne Berücksichtigung der normalen Fallsteigerungen im Leistungsbereich des SGB XII und AsylbLG sowie auf Basis der per 31.03.2019 zu betreuenden Fälle ermittelt sich ein zusätzlicher Stellenbedarf von 2,2, abgerundet 2,0 Vollzeitstellen.
Es ist aus Sicht des FB 56 notwendig, die erforderlichen Stellen bereits im laufenden Haushaltsjahr 2019 einzurichten und spätestens zum 01.09.2019 zu besetzen, um einerseits die notwendige Einarbeitung und andererseits die pünktliche Auszahlung der existenzsichernden Leistungen zum 01.01.2020 gewährleisten zu können.
Der Bedarf wurde anhand der aktuellen Fallzahlen rechnerisch ermittelt. Ergeben sich während der Übergabe der Fälle sowie der normalen monatlichen Fallsteigerungen im Bereich der Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung Anhaltspunkte für weitere zusätzliche Stellenbedarfe, ist ein weiteres Stelleneinrichtungsverfahren einzuleiten.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen:
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konsumtive Auswirkungen | Ansatz 2019 | Fortgeschriebener Ansatz 2019 | Ansatz 2020 ff. | Fortgeschriebe-ner Ansatz 2020 ff. | Folgekos-ten (alt) | Folgekos-ten (neu) | ||||||||
Ertrag | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | ||||||||
Personal-/ Sachaufwand | 0,00 € | 51.500,00 € | 0,00 € | 463.200,00 € | 0,00 € | 0,00 € | ||||||||
Abschreibungen | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | ||||||||
Ergebnis | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | ||||||||
+ Verbesserung / - Verschlechterung | - 51.500,00 € | - 463.200,00 € |
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Die Personalkosten werden auf Basis der aktuellen KGSt-Werte 2018/2019 nach A 10 LBesO A (77.200,00 €) berechnet.
Da eine Stellenbesetzung frühestens ab dem 01.09.2019 zu erwarten ist, werden die Personalkosten für 2019 anteilig für den Zeitraum 01.09.2019 bis 31.12.2019 berechnet. Möglichkeiten zur Refinanzierung bestehen nicht. Weder das Bundesteilhabegesetz (BTHG) noch das Ausführungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (AG-BTHG NRW) sehen einen Belastungsausgleich vor. Ob durch das BTHG eine konnexitätsrelevante ausgleichspflichtige Belastung auf Seiten der Gemeinden und Gemeindeverbände entsteht, konnte nicht abschließend geklärt werden. Insofern wird in Artikel 8 des AG-BTHG NRW die Kostenevaluation geregelt. Eine Überprüfung, ob es zu einer wesentlichen Belastung im Sinne des Konnexitätsausführungsgesetzes (KonnexAG) kommt, erfolgt durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu den Stichtagen 01.01.2021, 01.01.2023 und 01.01.2028.
FB 56 wird ab 2019 eine Deckung der anfallenden Personalkosten aus dem Produkt 10.08.03 anbieten.