Kenntnisnahme - E 18/0178/WP17
Grunddaten
- Betreff:
-
Friedhofsgebührenordnung der Stadt Aachen vom 13.12.2000hier: XIII.Änderungssatzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- E 18 - Aachener Stadtbetrieb
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb
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Anhörung/Empfehlung
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18.06.2019
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Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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19.06.2019
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
- Der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, die vorgelegte XIII. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Aachen zu beschließen.
2. Der Rat der Stadt Aachen beschließt auf Empfehlung des Betriebsausschusses Aachener
Stadtbetrieb die vorgelegte XIII. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Aachen.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Die aktuelle Friedhofsgebührenordnung der Stadt Aachen vom 13.12.2000 in der Fassung der XII. Änderungssatzung legt in ihrem Gebührentarif unter der Position 6.12 die Gebühr für die Übernahme der Pflege eines Urnengrabes nach Rückgabe des Nutzungsrechtes, bis zum Ablauf der Ruhefrist, fest. Diese dient dazu, die Pflege der durch das Abräumen eines Urnengrabes freiwerdenden Fläche, für die Dauer der laufenden Ruhefrist, zu vergüten. Die Gebühr wird demnach im Bedarfsfall gemeinsam mit der Gebühr für das Abräumen eines Urnengrabes in Ansatz gebracht.
Weiterhin enthält der Gebührentarif unter der Position 6.18 die Gebühr für die sogenannte "Unter-stützungsleistung für die Leichenschau eines durch die Staatsanwaltschaft freigegebenen Verstorbenen zwecks der Überführung“. Diese Position wurde seinerzeit analog zur Position 6.17 „Unterstützungsleistung für Leichenschau zur Überführung“ eingerichtet.
Es hat sich herausgestellt, dass in einigen wenigen Fällen, z. B. während des Entzugs des Nutzungs-rechtes bei verwahrlosten Urnengräbern, die Notwendigkeit besteht, ein Grab durch Friedhofspersonal säubern zu lassen. Hierdurch wird Beschwerden der Hinterbliebenen von Nachbargräbern entgegengewirkt, welche während des oft langwierigen Nutzungsrechtentzugsprozesses das Erscheinungsbild des Gräberfeldes beeinträchtigt sehen. Um die entstehenden Kosten zu decken, soll der Gebührentext der Position 6.12 dahingehend angepasst werden, dass die Gebühr auch ohne eine Rückgabe des Nutzungsrechtes und das darauf folgende Abräumen des Grabes heranzuziehen ist.
Die Position 6.17 „Unterstützungsleistung für Leichenschau zur Überführung“ dient der Deckung städtischer Aufwendungen, wenn Verstorbene ins Ausland überführt werden und daraufhin eine Leichenschau durchgeführt und ein Leichenpass ausgestellt werden muss. Allerdings ist bei Verstorbenen, welche zuvor von der Staatsanwaltschaft zur Beisetzung freigegeben wurden, keine weitere Leichenschau vor Ausstellung eines Leichenpasses notwendig, so dass der Text der Position 6.18 „Unterstützungsleistung für die Leichenschau eines durch die Staatsanwaltschaft freigegebenen Verstorbenen zwecks der Überführung“ unklar formuliert wurde. Die Gebührenposition soll somit künftig mit „Verwaltungsgebühr zum Ausstellen eines Leichenpasses“ bezeichnet werden.
Da der Gebührentarif als Anlage zur Friedhofsgebührenordnung beschlossen und bekannt gemacht wurde, ist er rechtlicher Bestandteil der Friedhofsgebührenordnung, weshalb eine Änderungssatzung ergeht.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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82,3 kB
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2
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70,7 kB
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74,2 kB
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4
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(wie Dokument)
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57,8 kB
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