Entscheidungsvorlage - B 03/0001/WP17-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Mobilitätsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, den bestehenden Betrauungsakt der Stadt Aachen gegenüber Velocity auf die neue Gesellschaftsform anzupassen.

 

Der Rat der Stadt beschließt, den bestehenden Betrauungsakt der Stadt Aachen gegenüber Velocity auf die neue Gesellschaftsform anzupassen.
 

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Erläuterungen

Erläuterungen:


Mit Ratsbeschluss vom 02.07.2014 hat die Stadt Aachen die Velocity Aachen UG (haftungsbeschränkt) eine öffentliche Betrauung zum Aufbau und Betrieb eines allgemein für alle Einwohner der Stadt zugänglichen und nutzbaren Pedelec Verleihsystem vorgenommen. Das Unternehmen firmiert nunmehr unter Velocity Aachen GmbH. Geplant sind insgesamt 100 Verleihstationen im Stadtgebiet. Bisher realisiert sind 42 Stationen (Stand 08.05.2019)

 

Zur Beschleunigung des Aufbaus des Pedelec Verleihsystems hat die Velocity Aachen Gmbh Gespräche mit potentiellen Partnern gesucht. Geplant ist die Ausgliederung des Teilbetriebes „Aufbau und Betrieb des Pedelec Verleihsystems in der Stadt Aachen“ in eine neu zu gründende Gesellschaft nach dem Umwandlungsgesetz.

 

Velocity Aachen GmbH bittet darum, die Betrauung auf die neue Gesellschaft zu übertragen.

 

In Abstimmung zwischen FB 61, FB20/400 und B03 wurde Velocity Aachen GmbH gebeten, die geplante Umstrukturierung gesellschaftsrechtlich zu beschreiben, insbesondere vor dem Hintergrund, wie sichergestellt wird, dass die neue Gesellschaft die übernommenen Gemeinwohlaufgaben hinreichend erfüllen kann.

 

Die Prüfung der KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Köln kommt zu dem Ergebnis, dass die gesellschaftsrechtlich vorgesehene Umstrukturierung dazu führt, dass die zur Erfüllung der Gemeinwohlaufgabe notwendigen Vermögenswerte qua partieller Gesamtrechtsnachfolge von der Gesellschaft in das Gemeinschaftsunternehmen überführt werden. Insofern ändern sich die rechtlichen Voraussetzungen der Betrauung insoweit, als dass die Erfüllung nicht mehr der Gesellschaft, sondern der im Mehrheitsbesitz stehenden Tochtergesellschaft der Gesellschaft möglich ist. Vor diesem Hintergrund dürfte die gesellschaftsrechtliche Einschätzung keinerlei Hinderungsgründe mit sich bringen, die ursprünglich der Gesellschaft gewährte Betrauung auf das Gemeinschaftsunternehmen zu übertragen.

Eine entsprechende Anpassung dazu bietet § 6 des Betrauungsaktes.

 

Sinn der Ausgliederung ist es, dass das neue Gemeinschaftsunternehmen den bisherigen operativen Pedelec-Betrieb der Gesellschaft übernehmen soll. Die Velocity Aachen GmbH wird sich auf wenige Rechtsverantwortlichkeiten mit Blick auf Zentralfunktionen insbesondere im Bereich der Administration fokussieren. Die Absicht der Umstrukturierung liegt gerade darin, die Gemeinwohlaufgaben, mit denen die Gesellschaft betraut worden ist, in noch besserem Maße in dem Gemeinschaftsunternehmen fortzuführen.

 

Nach diesem schlägt die Verwaltung vor, den bestehenden Betrauungsakt  auf die neue Velocity Region Aachen GmbH zu übertragen.

 

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