Kenntnisnahme - FB 11/0347/WP17

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Auf Vorschlag des Oberbürgermeisters nimmt der Personal- und Verwaltungsausschuss die  Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
 

Reduzieren

Erläuterungen

Erläuterungen:

Sachstandsbericht:

Mit den Vorlagen „Förderprogramm Soziale Teilhabe und Arbeitsmarktintegration – Teilhabechancengesetz“ des Fachbereiches Wohnen, Soziales und Integration (FB 56) – Vorlage FB 56/0196/WP17 – und des Fachbereiches Personal und Organisation (FB 11) – Vorlage FB 11/0324/WP17 - vom 12.11.2018 wurde die Förderung nach dem Zehnten Gesetz  zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (Teilhabechancengesetz – 10. SGB II-ÄndG) vorgestellt. Um die zunehmende Verfestigung der Langzeitarbeitslosigkeit zu bekämpfen und diesen Personen die Rückkehr in kontinuierliche Arbeitsverhältnisse zu ermöglichen, hat die Stadt Aachen im Rahmen des Stelleneinrichtungsverfahrens 2019 fünfzig zusätzliche Stellen eingerichtet mit Fokus auf eine fünfjährige Förderung nach § 16i SGB II.

Die verwaltungsweite Umsetzung des Teilhabechancengesetzes erfolgt seit April 2019 sukzessiv nach Genehmigung des Haushalts 2019.

Bevor die Teilnehmenden in ein Beschäftigungsverhältnis einmünden, absolvieren sie eine vier- bis sechswöchige Maßnahme gem. § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 SGB III (sog. „Maßnahme bei einem Arbeitgeber“, kurz: MAG). Hierdurch erhalten sowohl die Teilnehmenden als auch die Fachdienststellen die Möglichkeiten des gegenseitigen Kennenlernens und des Erprobens. Der Fachbereich Personal und Organisation (FB 11) und das Jobcenter der StädteRegion Aachen werden durch diese vorgeschaltete Maßnahme zeitlich in die Lage versetzt, das Einstellungsverfahren ordnungsgemäß so durchzuführen, dass die Beschäftigung nach der Erprobung nahtlos aufgenommen werden kann.

Das ursprüngliche Verfahren, die Arbeitsverträge für ein bzw. vier Jahre (einmalige Verlängerung) abzuschließen, wurde in Anlehnung an das Verfahren der StädteRegion Aachen aufgegeben. Stattdessen wird der Arbeitsvertrag die maximale Förderungsdauer, d.h. bis zu 5 Jahren umfassen. Aufgrund der vielfältigen Exit-Strategien des Jobcenters besteht für die Stadt Aachen  ein geringes arbeitsrechtliches Risiko.

Erste Erprobungen haben stattgefunden und münden zum Teil zum 01.06.2019 in ein Beschäftigungsverhältnis ein. Weitere Einstellungen werden zum 15.06. bzw. 01.07.2019 folgen. Beispiele für erste Erfolge sind der Bereich der Bezirksservicekräfte, der Einsatz eines technischen Helfers im Fachbereich Geoinformation und Bodenordnung (FB 62) sowie Einsätze im Aachener Stadtbetrieb (E 18).

Der Erfolg ist jedoch abhängig von verschiedenen Kriterien:

- für die gesamte Dauer der Maßnahme tragfähige Arbeitsinhalte

- für die gesamte Dauer der Maßnahme gesicherte Begleitung und Anleitung in den Bereichen 

- passgenaues Matching durch die Betriebsakquisiteurin des Jobcenters der StädteRegion zur Vermeidung vorzeitiger Abbrüche,

- individuelle Begleitung der/des Teilnehmenden durch den Jobcoach der StädteRegion,

- Begleitung der Fachdienststellen, nicht nur bei Interventionsbedarf, durch den/die Fallmanagerin des Fachbereiches Wohnen, Soziales und Integration und

- persönliches Engagement der/des Teilnehmenden.

 

Aufgrund der vorhandenen Erfahrungen aus früheren Maßnahmen (AGH u.a.) bei der Stadt Aachen ist es notwendig, dass die derzeit noch arbeitsmarktfernen Personen in ihrer Beschäftigung vom Grundsatz her eine starke Anbindung und Kontrolle in ihren Arbeitsabläufen erfahren. Wichtig dabei sind eine soziale Anbindung und die Ausübung von Tätigkeiten im Team.

Dennoch lassen sich Maßnahmenabbrüche nicht vermeiden und sind zu verzeichnen.

Hier gilt es, im ständigen Austausch mit allen Akteuren geeignete Lösungsstrategien zu finden, um die vorzeitige Beendigung einer Maßnahme oder eines Beschäftigungsverhältnisses zu vermeiden.

Die Entwicklung geeigneter Stellenprofile ist ein fortlaufender Prozess. FB 56 und FB 11 sind in Kooperation kontinuierlich mit der Aufgabe befasst, weitere Tätigkeitsfelder zu identifizieren und zu initiieren.

Auf die im PVA am 06.12.2018 vorgestellte Ideensammlung zu möglichen Aufgaben wird gemäß beigefügter Anlage „Einsatzfelder im Rahmen des Teilhabechancengesetzes“ bezüglich der aktuellen Verfahrensstände zu den einzelnen Maßnahmen bzw. zu den Einsatzgebieten hingewiesen.

 

Kritisch betrachtet werden muss eine strikte tarifrechtliche Eingruppierung in maximal EG 2 TVöD/ TVöD NRW. Für überwiegend manuelle, handwerkliche Tätigkeiten im niedrigschwelligen Bereich ist kaum ein Einsatzgebiet innerhalb der Stadtverwaltung als geeignetes Tätigkeitsfeld zu finden. Die tarifkonforme Überprüfung der Stellenprofile führt mitunter zu deren Zurückweisung, wenn die skizzierten Tätigkeiten nicht mit den tarifrechtlichen Tätigkeitsmerkmalen der EG 1 bzw. EG 2 TVöD / TVöD NRW überein gebracht werden können. Grundsätzlich sind keine Ausnahmen möglich. Eine höhere Eingruppierung ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn der/die Teilnehmende aus vorhergehenden Maßnahmen der Fachdienststelle bekannt ist und ihr/ihm deutlich umfangreichere Tätigkeiten übertragen werden, als das Stellenprofil für den Einstieg in die Tätigkeit vorsieht.

Die Möglichkeit, unter Beachtung des Tarifrechts bei entsprechender Leistungssteigerung in die nächsthöhere Entgeltgruppe eingruppiert werden zu können, fördert die Motivation und das Durchhaltevermögen der Teilnehmenden. Personen, die über einen längeren Zeitraum die übertragenen Arbeiten ausführen und deren Tätigkeitsprofil erweitert werden kann, sollten durch ein höheres Einkommen entsprechend der EG 3 oder EG 4 TVöD einen zusätzlichen monetären Anreiz erfahren. Der hieraus resultierende höhere Personalkostenaufwand wird durch parallel zu erhöhenden Zuschüsse für die ersten beiden Jahre komplett gedeckt, so dass sich die Anhebung der Entgelte zunächst haushaltsneutral auswirkt. Die Zuschüsse bemessen sich auf Grundlage des zu zahlenden Arbeitsentgelts (§ 16 i Abs.1 S.2 SGB II). Im weiteren Verlauf der Maßnahmen sind die Erhöhungen bei sich absenkenden Zuschüssen haushalterisch zu berücksichtigen.

 

Mit Beschluss des Personal- und Verwaltungsausschusses vom 28.03.2019 zu der Vorlage des Dezernats V - Dez V/0017/WP17 – wurde die Verwaltung beauftragt zu prüfen, im Rahmen des Teilhabechancengesetzes die Außenbezirke mit einer Bezirksservicekraft und einer weiteren Kraft für Bezirksgrün auszustatten.

Diesem folgend wurde die Sachlage mit den Bezirksamtsleitungen am 03.06.2019 besprochen.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass eine originäre Zuständigkeit für „Bezirksgrün“ weiterhin im Aachener Stadtbetrieb (E 18) gesehen wird. E 18 hat im Sinne des Teilhabechancengesetzes ein Konzept zur Beschäftigung und Betreuung der Teilnehmenden entwickelt. In einer eigens geschaffenen Kolonne werden die Personen überobligatorisch in der Straßen- und Grünpflege eingesetzt, um sie so sukzessiv an den ersten Arbeitsmarkt heranzuführen. Dies bedeutet gerade in den Anfangsmonaten einen nicht unerheblichen Aufwand auf Seiten der betreuenden Mitarbeitenden, da auf die individuellen Belange der Teilnehmenden einzugehen ist. Das Konzept ist zu erproben. Eine Integration in bestehende Kolonnen wird seitens des E 18 in einem ersten Schritt aus den o.g. Gründen nicht in Erwägung gezogen.  Die Teilnehmenden können sich jedoch über dauerhaft stabile Arbeitsleistungen für eine Anschlussbeschäftigung in den Kolonnen qualifizieren.

Die Bezirksämter sind in ihrer Struktur dazu ausgelegt, hauptsächlich Verwaltungstätigkeiten im Innendienst anzubieten und zu organisieren. Die Bezirksamtsleitungen begrüßen das Förderinstrument, um arbeitsmarktfernen Langzeitarbeitslosen eine Perspektive zu geben. Sie sehen jedoch überwiegend derzeit keine Möglichkeit, die Verantwortung für einen Außendienstmitarbeitenden mit individuell anzupassendem Förderbedarf zu übernehmen, der keiner geeigneten, übergeordneten Struktur zugeordnet werden kann. Die Entwicklung des Einsatzes einer Kraft für Bezirksgrün in Eilendorf (BA 2) bleibt abzuwarten. Ggf. ergeben sich hieraus Erkenntnisse, in Kooperation mit E 18 das Angebot auf die weiteren Bezirke auszudehnen. Derzeit sind daher seitens der Bezirksamtsleitungen keine weiteren Beschäftigungsfelder konkret geplant, die über die bereits angebotenen hinausgehen.

Der Auftrag des Personal- und Verwaltungsausschusses vom 28.03.2019 gilt hiermit als behandelt.

 

 

 


 

Reduzieren

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

X

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

2019

Fortgeschriebe­ner Ansatz 2019

Ansatz 2020 ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 2020 ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

2019

Fortgeschriebe­ner Ansatz 2019

Ansatz 2020 ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 2020 ff.

Folgekos-ten (alt)

Folgekos-ten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...