Entscheidungsvorlage - FB 20/0211/WP17
Grunddaten
- Betreff:
-
5. Nachtrag zur Hundesteuersatzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 20 - Fachbereich Finanzsteuerung
- Verfasst von:
- Herr Hermanns
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Finanzausschuss
|
Anhörung/Empfehlung
|
|
|
25.06.2019
| |||
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Aachen
|
Entscheidung
|
|
|
10.07.2019
|
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt den in der Anlage aufgeführten 5. Nachtrag zur Hundesteuersatzung der Stadt Aachen vom 08.12.1997 zu beschließen.
Der Ratsantrag Nr. 439/17 der Fraktion DIE LINKE vom 21.01.2019 gilt damit als erledigt.
Der Rat der Stadt beschließt den in der Anlage aufgeführten 5. Nachtrag zur Hundesteuersatzung der Stadt Aachen vom.08.12.1997. Er tritt zum 01.08.2019 in Kraft.
Erläuterungen
Erläuterungen:
1. Nach § 8 Abs. 2 der Hundesteuersatzung in der Fassung der 4. Änderung vom 13.12.2006 hat der Hundehalter den Hund innerhalb von zwei Wochen,
- nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat,
- nachdem der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder
- nachdem der Halter aus der Stadt weggezogen ist,
bei der Stadt abzumelden. Die Satzung beinhaltet bisher keine Regelung, welche steuerlichen Konsequenzen eine spätere Abmeldung hat. Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass die Abmeldungen zum Teil erst mit einer größeren zeitlichen Verspätung von bis zum 1 ½ Jahren nach der satzungsrechtlichen Abmeldefrist erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt ist dann auch der für das folgende Jahr ergangene Hundesteuerbescheid bestandskräftig geworden, da sich der Hundehalter nicht innerhalb der 4-wöchigen Widerspruchsfrist gegen die erneute Festsetzung der Hundesteuer (obwohl z.B. der Hund bereits im Vorjahr abgeschafft wurde) Widerspruch erhoben hat. In der rechtlichen Konsequenz gilt die Steuerpflicht damit bis zum Ende des jeweiligen Jahres. Eine frühere Beendigung der Steuerpflicht ist dann allenfalls noch im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme möglich.
Um für die Bürgerinnen und Bürger eine klare, eindeutige und nachvollziehbare Regelung zu schaffen, schlägt die Verwaltung vor, das Ende der Steuerpflicht mit Ablauf des Monats festzusetzen, in dem die Abmeldung bei der Stadt eingegangen ist. Gleichlautende Regelungen sind beispielsweise in den Hundesteuersatzungen der Städte Köln und Münster enthalten.
2. Im Bereich der Tierhaltung hat sich in den vergangenen 13 Jahren zudem der Sprachgebrauch gewandelt. So sprechen viele der betroffenen Bürgerinnen und Bürger heute nicht mehr davon, dass ihr Hund „eingegangen“ ist. Die Verwaltung schlägt daher vor, anstelle von „eingegangen“ die Formulierung „zu Tode gekommen“ zu verwenden.
3. Im Rahmen der Evaluierung der Hundesteuersatzung wird ebenfalls der Ratsantrag der Fraktion DIE LINKE hinsichtlich der Steuerbefreiung für Rettungshunde aufgegriffen. Eine Reihe von Hundesteuersatzungen in NRW gewähren für Rettungshunde eine Steuerbefreiung (z.B. Bielefeld, Duisburg, Köln) bzw. eine Steuerermäßigung um 50% (Bonn). Für die Anerkennung des wichtigen Dienstes der Rettungshunde für unsere Gesellschaft schlägt die Verwaltung eine Steuerbefreiung vor. Dies erfolgt auch mit Blick auf die fiskalischen Einbußen, die nach den Erfahrungen der vorstehenden Städte angesichts nur weniger betroffener Hunde äußerst gering ausfallen.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
| ||||||||||||||
Investive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) | ||||||||
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | ||||||||
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | ||||||||
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | ||||||||
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
| |||||||||||
| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden
| ||||||||||||
PSP-Element 1-160102-900-4 „Gemeindesteuern, Steueranteile“ Kostenart 40320000 „Hundesteuer“
| ||||||||||||||
konsumtive Auswirkungen | Ansatz 2019 | Fortgeschriebener Ansatz 2019 | Ansatz 2020 ff. | Fortgeschriebe-ner Ansatz 2020 ff. | Folgekos-ten (alt) | Folgekos-ten (neu) | ||||||||
Ertrag | 1.012.800 | 1.012.800 | 3.167.400 | 3.167.400 | 0 | 0 | ||||||||
Personal-/ Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | ||||||||
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | ||||||||
Ergebnis | 1.012.800 | 1.012.800 | 3.167.400 | 3.167.400 | 0 | 0 | ||||||||
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
| |||||||||||
| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden |
Finanzielle Auswirkungen sind in nur sehr geringem Maße zu erwarten.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
65,6 kB
|