Entscheidungsvorlage - FB 30/0035/WP17
Grunddaten
- Betreff:
-
Zahl der Ratsmandate für die Kommunalwahl 2020 und folgende
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 30 - Fachbereich Recht und Versicherung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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10.07.2019
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Erläuterungen
Erläuterungen:
In seiner Sitzung am 08.11.2006 hatte der Rat der Stadt Aachen mit einer sog. Reduzierungssatzung beschlossen, aus Anlass der Kommunalwahl 2009 die Anzahl der gesetzlichen Vertreter im Rat der Stadt Aachen um zwei Vertreter, davon die Hälfte in Wahlbezirken, zu verringern. Diese Satzung gilt nicht lediglich für die in Bezug genommene Kommunalwahl 2009, sondern nach § 3 Abs. 2 S. 3 KWahlG NRW, auch für zukünftige Kommunalwahlen, soweit sie nicht geändert bzw. aufgehoben wird. Vor dem Hintergrund der Fortwirkung der Satzung hat der Rat sich in seiner Sitzung vom 30.01.2013 und damit vor der in 2014 beginnenden Wahlperiode für die unveränderte Beibehaltung der Satzung entschieden.
Die Frist für die Möglichkeit zur Änderung der Mandatszahl wurde für die anstehende Kommunalwahl bis zum 31. Juli 2019 verlängert.
Die gesetzliche Zahl der zu wählenden Vertreter im Rat der Stadt ist gemäß § 3 Abs. 2 lit a) KWahlG NRW abhängig von der Einwohnerzahl. Maßgeblich für die Bestimmung der Einwohnerzahl ist nach § 78 Abs. 1 KWahlO NRW die vom Landesbetrieb Information und Technik NRW (IT.NRW) halbjährlich fortgeschriebene Bevölkerungszahl, welche 18 Monate vor Ablauf der Wahlzeit veröffentlicht ist.
Für die allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2020 richten sich jedoch die Bevölkerungs-zahlen gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1, § 4 Absatz 2 Satz 3 und § 15 Absatz 2 Satz 3 des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509 und 1999 S. 70) in der jeweils geltenden Fassung im Lande Nordrhein-Westfalen nach der vom Landesbetrieb Information und Technik NRW (IT. NRW) halbjährlich fortgeschriebenen Bevölkerungszahl, welche 59 Monate nach Beginn der Wahlperiode veröffentlicht ist.
Die Wahlen zur Kommunalwahl 2014 fanden am 25.05.2014 statt. Die Wahlperiode begann somit am 01.06.2014. Maßgeblich ist damit die Bevölkerungszahl, die von IT.NRW bis zum Stichtag 30.04.2019 veröffentlicht worden ist. Die letzte Veröffentlichung der Einwohnerzahlen von IT.NRW vor dem Stichtag datiert allerdings vom 04.12.2018 und bezieht sich auf den Stichtag 30.06.2018. Gemäß dieser Veröffentlichung hatte die Stadt Aachen zum Stichtag 30.06.2018 eine Bevölkerungszahl von 245 393.
Diese zum Stichtag 30.06.2018 veröffentlichte Bevölkerungszahl ist auch nach Abstimmung mit der Landeswahlleitung maßgeblich, was bedeutet, dass der Rat für die am 01.10.2020 beginnende Wahlperiode aus 58 zu wählenden Vertretern besteht.
Anlass für die in 2006 beschlossene Satzung über die Verringerung der Anzahl der zu wählenden Ratsmitglieder war die vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NRW (LDS) halbjährlich fortgeschriebene und im Mai 2006 mitgeteilte Bevölkerungszahl der Stadt Aachen, die mit 257.839 beziffert wurde, was eine Zahl von 66 zu wählenden Vertretern entspricht. In der Erwartung, dass die Entwicklung der Bevölkerungszahl der Stadt Aachen auch zukünftig über 250.000 liegen würde, wurde mit der Satzung die Wahl der zu wählenden Vertreter um 2 Vertreter (von 66 auf 64) und davon die Hälfte in Wahlbezirken (von 33 auf 32) reduziert.
Die damalige Prognose, wonach von einer Bevölkerungszahl von mehr als 250.000 ausgegangen wurde, kann für die kommende Wahlperiode nicht aufrechterhalten bleiben. Sollte die Reduzierungssatzung unverändert beibehalten werden, bestünde der Rat aus nur 56 Ratsmitgliedern. Dies könnte aufgrund der Fülle der Aufgaben für die Mandatsträger die Arbeit im Rat und in den Ausschüssen erschweren.
Aus diesem Grunde empfiehlt die Verwaltung den Beschluss der als Anlage beigefügten Aufhebungssatzung.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
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Investive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) | ||||||||
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | ||||||||
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | ||||||||
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | ||||||||
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
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| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | ||||||||||||
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konsumtive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff. | Folgekos-ten (alt) | Folgekos-ten (neu) | ||||||||
Ertrag | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | ||||||||
Personal-/ Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | ||||||||
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | ||||||||
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | ||||||||
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
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| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden |
In Höhe der zu leistenden Entschädigungen gemäß § 45 GO NRW
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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10,9 kB
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