Entscheidungsvorlage - FB 36/0400/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Mobilitätsausschuss und dem Rat der Stadt Aachen die Verwaltung wie folgt zu beauftragen:

  1. Die Sofortmaßnahmen der Stufe 1 sind unmittelbar nach der Ratssitzung umzusetzen.
  2. Die Sofortmaßnahmen der Stufe 2 und die im Tagesordnungsantrag der GRÜNEN benannten Vorschläge werden zur Beratung in der nächsten Sitzung (05.11.19) weiter aufbereitet.
  3. Die Einbindung von Maßnahmen in den Luftreinhalteplan wird im Rahmen des Prozesses zur Dritten Fortschreibung mit der Bezirksregierung abgestimmt.

Die Verwaltung wird der Politik fortlaufend berichten.

 

Der Mobilitätsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen die Verwaltung wie folgt zu beauftragen:

  1. Die Sofortmaßnahmen der Stufe 1 sind unmittelbar nach der Ratssitzung umzusetzen.
  2. Die Sofortmaßnahmen der Stufe 2 und die im Tagesordnungsantrag der GRÜNEN benannten Vorschläge werden zur Beratung in der nächsten Sitzung (31.10.19) weiter aufbereitet.
  3. Die Einbindung von Maßnahmen in den Luftreinhalteplan wird im Rahmen des Prozesses zur Dritten Fortschreibung mit der Bezirksregierung abgestimmt.

Die Verwaltung wird der Politik fortlaufend berichten.

 

Der Rat der Stadt Aachen beauftragt die Verwaltung auf Empfehlung des Ausschusses für Umwelt und Klimaschutz sowie des Mobilitätsausschusses wie folgt:

  1. Die Sofortmaßnahmen der Stufe 1 sind unmittelbar nach der Ratssitzung umzusetzen.
  2. Die Sofortmaßnahmen der Stufe 2 und die im Tagesordnungsantrag der GRÜNEN benannten Vorschläge werden zur Beratung in der nächsten Sitzung (06.11.19) weiter aufbereitet.
  3. Die Einbindung von Maßnahmen in den Luftreinhalteplan wird im Rahmen des Prozesses zur Dritten Fortschreibung mit der Bezirksregierung abgestimmt.

Die Verwaltung wird der Politik fortlaufend berichten.


 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Luftreinhalteplan, Bericht der Verwaltung zum Gerichtsurteil,

Dritte Fortschreibung des Luftreinhalteplans, Sofortmaßnahmen

 

 

Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster (OVG NRW); wesentlichen Ergebnisse:

 

Im November 2015 hatte die Deutschen Umwelthilfe (DUH) gegen verschiedene durch das zuständige Land NRW aufgestellte Luftreinhaltepläne (LRP) Klage erhoben, u.a. auch gegen den „Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Aachen“ in seiner Fortschreibung aus 2015. Die zweite Fortschreibung aus 2019 wurde in das laufende Verfahren mit einbezogen. Am 31.07.2019 fand die Verhandlung im Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Münster (OVG NRW) statt mit dem Ergebnis:

 

  1. Der vom Land NRW (Umweltministerium und Bezirksregierung Köln als federführende Behörde) erstellte LRP für das Stadtgebiet Aachen ist rechtwidrig und ist unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des OVG NRW so fortzuschreiben, dass er die erforderlichen Maßnahmen enthält, um die Überschreitung des über ein Kalenderjahr gemittelten Immissionsgrenzwertes in Höhe von 40 µg/m³ im Stadtgebiet so kurz wie möglich zu halten.

 

  1. Hierbei ist ein Prognosefehler zu beheben, den das OVG NRW darin sieht, dass man sich bei der Erstellung der Prognose nicht auf die aktuellste Datengrundlage gestützt hat, um auf dieser Grundlage eine möglichst realitätsnahe Prognose zu erstellen.

 

  1. Darüber hinaus hat das OVG NRW die Erwägungen, die für das Absehen von Fahrverboten in dem überprüften Luftreinhalteplan herangezogen wurden, für unzureichend gehalten. Diese sind zu ergänzen.

 

  1. Zwingend erforderlich ist es zudem nach der Entscheidung des OVG NRW, dass Sicherungsmaßnahmen in den Luftreinhalteplan aufgenommen werden, die für den Fall vorgesehen sind, dass die zugrunde liegenden Erwartungen und Prognosen sich als zu positiv erweisen oder nicht eintreten sollten (Stufenkonzept und Wirkungskontrolle).

 

  1. Gleichwohl betont das Urteil, dass Fahrverbote keinen Automatismus darstellen. Diese haben stets und ausnahmslos dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu entsprechen. Es gäbe derzeit keine Veranlassung, das Land NRW dazu zu verurteilen für Aachen, ein Verkehrsverbot für bestimmte Strecken oder eine bestimmte Zone zu einem bestimmten Zeitpunkt zwingend in Kraft zu setzen. Ob hierzu Veranlassung besteht, hängt von der Entwicklung der Immissionswerte und dem Ergebnis einer Wirkungsbeurteilung der in Betracht kommenden Luftreinhaltemaßnahmen ab.

 

Die Bezirksregierung Köln wird die Überarbeitung des LRP nun unverzüglich angehen. Dazu hat sie am 08. August einen ersten Konzeptentwurf vorgelegt, der sich zum Zeitpunkt der Vorlagenerstellung noch im Abstimmungsprozess befindet.

 

 

Sofortmaßnahmen der Stadt Aachen

 

Im Vorfeld der Verhandlungen beim OVG NRW hatte die Stadt bereits zusätzliche Sofortmaßnahmen dargelegt, die an einzelnen Belastungsschwerpunkten zur weiteren Reduzierung der NO2-Werte beitragen können. Diese unterteilen sich in zwei Stufen:

  • Sofortmaßnahmen der Stufe 1 (s. Anhang 1) wurden soweit vorbereitet, dass sie unmittelbar nach der Behandlung im Rat am 18.09.19, also September / Oktober 2019 umgesetzt werden können.
  • Sofortmaßnahmen der Stufe 2 (s. Anhang 1) bedürfen einer genaueren fachlichen Planung und Vorbereitung. Die Verwaltung rechnet damit, dass die Umsetzung von Maßnahmen der Stufe 2 gegen Jahresende 2019, spätestens Anfang 2020 erfolgen kann.

 

Zu den Vorschlägen der Fraktion der GRÜNEN aus den Tagesordnungsanträgen (s. Anhang 2) wird in den Sitzungen mündlich Stellung genommen.

 

Die Fachverwaltungen arbeiten intensiv an Maßnahmen, die zu einer  Änderung des Mobilitätsverhaltens in Aachen beitragen sollen. Dazu zählt die zügige Umsetzung bereits beschlossener Maßnahmen wie auch die Entwicklung, Bearbeitung und Umsetzung neuer Ideen und Vorschläge, wie etwa eines Konzeptes zur Geschwindigkeitsbegrenzung, dessen Realisierbarkeit geprüft wird.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

x

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

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0

0

0

0

0

Auszahlungen

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0

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Ergebnis

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0

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Folgekos-ten (alt)

Folgekos-ten (neu)

Ertrag

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Personal-/

Sachaufwand

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Abschreibungen

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Ergebnis

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

 

Die von der Verwaltung vorgeschlagenen Sofortmaßnahmen sind durch die Haushaltsansätze 2019 für lfd. verkehrliche Maßnahmen finanziell mit abgedeckt.

 

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Anlagen

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