Entscheidungsvorlage - B 03/0149/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:


Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

Sie empfiehlt dem Rat, den Erlass der beigefügten Satzung über die förmliche Festsetzung des Sanierungsgebietes „Beverau“ zu beschließen.

 

Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

Er empfiehlt dem Rat, den Erlass der beigefügten Satzung über die förmliche Festsetzung des Sanierungsgebietes „Beverau“ zu beschließen.

 

Der Rat der Stadt Aachen beschließt die beigefügte Satzung über die förmliche Festsetzung des Sanierungsgebietes „Beverau“.

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Erläuterungen

Erläuterungen:


Grundsätzlich sind bei der Durchführung von Fördermaßnahmen nach den Bestimmungen der Stadterneuerung und einer Förderung durch den Bund nach den Vorschriften des Baugesetzbuches Ratsbeschlüsse

 

1. über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen gem. § 141 Abs.3   Baugesetzbuch und

2. über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes gem. § 142 Baugesetzbuch

 

erforderlich.

 

Diese Beschlüsse werden von den Zuschussgebern gefordert.

 

Gem. § 141 Abs. 2 des Baugesetzbuches kann auf die vorbereitenden Untersuchungen

verzichtet werden, wenn bereits hinreichende Beurteilungsgrundlagen vorliegen.

 

Für den Bereich „Beverau“ liegen ausreichende Beurteilungsunterlagen vor. Diese bestehen

insbesondere aus dem parallel beratenen und beschlossenen „Integrierten

Stadtentwicklungskonzept“ Beverau.

 

Es ist somit nur noch erforderlich, die notwendigen Beschlüsse über die förmliche

Festsetzung als Sanierungsgebiet zu fassen. Der entsprechende Satzungsentwurf nebst

Übersichtsplan, der Bestandteil der Satzung werden soll, sind der Vorlage beigefügt.

 

Gem. § 142 Abs. 4 Baugesetzbuch kann die Anwendung des dritten Abschnittes des

Baugesetzbuches (§ 152 bis 156 a) ausgeschlossen werden und das vereinfachte

Sanierungsverfahren zur Anwendung kommen, da keine Ausgleichs- oder

Entschädigungsleistungen zu gewähren sind. Aus diesem Grund kann in der Satzung die

Genehmigungspflicht nach § 144 Baugesetzbuch insgesamt ausgeschlossen werden.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:      keine

 

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Anlagen

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