Entscheidungsvorlage - FB 11/0364/WP17
Grunddaten
- Betreff:
-
Wiederwahl von Herrn Prof. Dr. Sicking zum Beigeordneten für Dezernat VI, Wohnen, Soziales und Wirtschaftsförderung
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 11 - Fachbereich Personal, Organisation
- Verfasst von:
- Frau Pütgens-Wellens
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Aachen
|
Entscheidung
|
|
|
06.11.2019
|
Erläuterungen
Erläuterungen:
Herr Prof Dr. Sicking wurde in der Sitzung des Rates der Stadt Aachen vom 09.11.2011 zum 01.04.2012 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von acht Jahren zum Beigeordneten gewählt. Die achtjährige Amtszeit des Herrn Prof. Dr. Sicking als Beigeordneter für Wohnen, Soziales und Wirtschaftsförderung endet mit Ablauf des 31. März 2020.
§ 71 Abs. 5 GO NRW regelt die Wiederwahl der Beigeordneten. § 71 Abs. 5 GO NRW verpflichtet hauptamtliche Beigeordnete, eine erste (und zweite) Wiederwahl anzunehmen, wenn sie spätestens drei Monate vor Ablauf der Wahlzeit wiedergewählt werden. Über die Wiederwahl darf frühestens sechs Monate vor Ablauf der Wahlzeit der/des Beigeordneten entschieden werden.
Hinsichtlich der Eingruppierung des Herrn Prof. Dr. Sicking treten unter Berücksichtigung der vom Statistischen Landesamt IT.NRW zum Stichtag 30.06.2019 veröffentlichten Einwohnerzahlen der Stadt Aachen von 246.443 Einwohnern keine Veränderungen ein. Grund hierfür ist die vom Gesetzgeber abschließend vorgegebene Einordnung der kommunalen Wahlbeamten in die Besoldungsgruppen gemäß § 23 Landesbesoldungsgesetz (LBesG), 2 Eingruppierungsverordnung (EingrVO) nach Einwohnerzahl und Funktion. Maßgebend hierfür ist die von IT.NRW auf den 30.06. des Vorjahres fortgeschriebene Einwohnerzahl.
Nach § 2 Abs.2 der EingrVO sind die Ämter der nicht zur allgemeinen Vertretung des Oberbürgermeisters bestellten Beigeordneten mit der für Aachen geltenden Größenklasse (150 001- 250 000 Einwohner*innen) in die Besoldungsgruppen B4/B5 einzuordnen. Nach § 2 Abs. 3 EingrVO kann eine Eingruppierung des/der Wahlbeamt*innen unter Berücksichtigung des Umfangs, der Schwierigkeit und der Bedeutung der Aufgaben in die Höchstbesoldungsgruppe (B 5) erfolgen, wenn die Einwohnerzahl die Mitte zwischen der unteren und der oberen Grenze ihrer Größenklasse überschritten hat oder ein/e Beamt*in in dasselbe Amt wiederberufen wird.
Da die vorliegend zu beachtende Rechtsstandwahrung bei Verringerung der Einwohnerzahl gemäß § 5 Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes (BKomBesV) i.V.m. § 9 S. 3 EingrVO auch für unmittelbar folgende Amtszeiten (Wiederwahl) „nur“ den bereits erreichten Rechtsstatus schützt, kommt eine höhere Besoldung (B 6) aufgrund einer Wiederwahl nach § 2 Abs. 3, 2. Alt. EingrVO vorliegend erst bei einem Überschreiten der zum 30.06. maßgeblichen Einwohnerzahl und entsprechendem Ratsbeschluss zum Tragen.