Entscheidungsvorlage - B 03/0014/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
6. Nachtrag zur Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranalge (Kanalanschlusssatzung der Stadt Aachen)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 60 - Vertrags-, Vergabe- und Fördermittelmanagement
- Beteiligt:
- FB 20 - Fachbereich Finanzsteuerung; FB 22 - Fachbereich Steuern und Kasse; FB 30 - Fachbereich Recht und Versicherung; Fachbereich Verkehr und Tiefbau
- Verfasst von:
- Herr Beyer
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz
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Anhörung/Empfehlung
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30.11.2004
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●
Erledigt
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Finanzausschuss
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Kenntnisnahme
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07.12.2004
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Geplant
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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08.12.2004
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Umweltausschuß:
Der
Umweltausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt den Erlass des 6. Nachtrages zur
Gebührensatzung zur Kanalanschlusssatzung der Stadt Aachen.
Finanzausschuß:
Der
Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt den Erlass des 6. Nachtrages zur
Gebührensatzung zur Kanalanschlusssatzung der Stadt Aachen.
Die
Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2005 sind Bestandteil des
Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.
Rat der
Stadt:
Der Rat der
Stadt beschließt den Erlass des 6. Nachtrages zur Gebührensatzung zur
Kanalanschlusssatzung der Stadt Aachen.
Die Satzung sowie die
Gebührenbedarfsberechnung 2005 sind Bestandteil des Beschlusses und der
Originalniederschrift als Anlage beigefügt.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Es ergibt
sich die Notwendigkeit, den § 4 Abs. 4 zu konkretisieren. Diese Forderung wurde
vom Verwaltungsgericht gestellt. Mit dieser Satzungsänderung soll klargestellt
werden, dass oberirdisch abfließendes Niederschlagswasser von bebauten und
befestigten Flächen einen gebührenrelevanten Tatbestand darstellt, auch wenn es
nicht zielgerichtet (durch Anschlussleitung) eingeleitet wird.
§ 8 kann entfallen,
da eine eigene Kostenerstattungsregelung im Rahmen der beabsichtigten Änderung
der Kanalanschlusssatzung nicht
mehr erforderlich ist.
(Siehe
hierzu auch Vorlage zur Änderung der Kanalanschlusssatzung)
Außerdem
ist in der Satzung die Bezeichnung „Oberstadtdirektor“ durch „Oberbürgermeister“
zu ersetzen.
Darüber
hinaus ist es erforderlich, die Gebührensätze in § 3 Abs. 8 und 9 sowie § 4
Abs. 6 zum 1.1.2005 wie folgt zu
ändern.
Zu § 3 (8) Die
Schmutzwassergebühr wird von € 1,99 auf € 2,19 erhöht.
Zu § 3 (9) Teilanschlußgebühr
wird von € 0,94 auf € 1,14 erhöht.
Zu § 4 (6) Die
Niederschlagswassergebühr wird € 0,96 auf € 0,99 erhöht.
Erläuterungen
zur Gebührenkalkulation 2005
Die
Entwässerungsgebühren wurden letztmalig zum 1.1.2001 angepasst.
Die für den
Entwässerungshaushalt für das Jahr 2005 vorgelegte Gebührenbedarfsberechnung
weist einen Fehlbetrag von 3.766.156 € aus. Um diese Kosten auszugleichen, ist
eine Anhebung der Kanalbenutzungsgebühren im vorgenannten Rahmen erforderlich.
Die letzte
Gebührenanpassung zum 1.1.2001 beinhaltete eine Senkung der Schmutzwasser
(SW)-Gebühr von 4,06 DM/m3 auf 3,90 DM/m3 (1,99 €), eine
Anhebung der Niederschlagswasser (RW)-Gebühr von 1,85 DM/m3 auf 1,88
DM/m3 (0,96 €) sowie eine Anhebung der Gebühr für Teilanschluss (TA
)von 1,77 DM/m3 auf 1,84 DM/m3 (0,94 €). Die relativ
geringe Kostenentwicklung in den folgenden Jahren konnte aus den in Vorjahren
angesammelten Überschüssen aufgefangen werden, so dass bisher keine erneute
Anpassung der Gebühren erforderlich wurde.
Der Anstieg
der Kanalbenutzungsgebühren ist sowohl in höheren Kosten aber auch zu einem
wesentlichen Teil (0,075 €/m³) in der reduzierten Wassermenge begründet.
Die
Gebührenbedarfsberechnung für 2004 ließ bei einem Kostenvolumen von 53.942.400
€ noch einen leichten Überschuß von 172.291 € erwarten; dagegen weist die
Gebührenbedarfsberechnung für 2005 ein um 2.559.700 € auf insgesamt 56.502.100
€ erhöhtes Kostenvolumen aus.
Die Mehrkosten von 2.559.700 € resultieren
zum überwiegenden Teil - rd. 89
% = 2.277.000 €-
aus dem höheren Beitrag an den Wasserverband.
Von den bei
der Stadt verursachten Mehrkosten von insgesamt 282.700 € entfallen
151.200 €
auf die Verrechnung eines Fehlbetrages aus dem Betriebsergebnis für 2002 (gem.
§ 6 Abs.2 KAG), so dass gegenüber 2004 im Saldo real eine Kostenerhöhung von
131.500 € verbleibt.
Die
Erhöhung der kalkulatorischen Zinsen hat sich durch die Fortschreibung des
Anlagevermögens ergeben.
Die
ursprüngliche Veranlagung zum Wasserverbandbeitrages für 2004 lag nur
unwesentlich unter dem 2005 veranlagten Beitrag.
Die
effektive Belastung für 2004 konnte jedoch durch verschiedene Maßnahmen in
Verhandlungen um ca. 2.2 Mio € reduziert werden, die im Rahmen der
Übergabeverhandlungen und den damit verbundenen Änderungen in den Bewertungs-
und Finanzierungsfragen einmalig möglich wurden.
Dies ist
für 2005 nicht mehr möglich, so dass der vom Wasserverband mit Bescheid vom
19.10.2004 veranlagte voraussichtliche Beitrag i.H. von ca. 29.327.476,27
€ voll in die Gebührenbedarfsberechnung
aufgenommen werden muß.
Wenn
aufgrund des Rechnungsergebnisses 2005 eine Rückerstattung zuviel gezahlter
Vorausleistungen erfolgen sollte, wie dies für 2003 der Fall war, würden evtl.
Kostenüberdeckungen gem. § 6 Abs. 2 KAG innerhalb der nächsten 3 Jahre
ausgeglichen werden und somit den Gebührenpflichtigen zugute kommen.
Eine Kostenanalyse ergab,
dass der Beitrag an den WVER die Betriebs- und Unterhaltungskosten, die vor
Übertragung der Anlagen an den WVER bei der Stadt angefallen sind, um ca 2.3
Mio/€ übersteigt. Dies ist in etwa die Größenordnung der Umlagekosten von
2.377.096,99 €, die als sogenannte Overheadkosten auf die direkten
Betriebskosten aufgeschlagen werden.
Da die
Mehrkosten im Wesentlichen bei den Kläranlagen entstanden sind führt dies zu
einer Kostenverschiebung hin zur Abwasserbehandlung und damit zu einem
überproportionalen Anstieg bei den Schmutzwassergebühren.
Die
Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2005 sowie die Vergleichswerte für 2004
sind beigefügt.
Als weitere
wesentliche Ursache für den Anstieg der SW-Gebühren ist die Reduzierung der für
die Umlage der Kosten maßgeblichen Wassermenge um rd. 600.000 m³ zu sehen, was
zu einer Verteuerung um rd. 0,075 €/m³ führt.
Die
Verminderung der Wassermenge resultiert aus der Stillegung von Betriebsteilen
eines im Stadtteil Rothe-Erde gelegenen großen Industrieunternehmens.
Der Anstieg
bei den Teilanschlußgebühren hat sich infolge der reduzierten
Wassermenge verstärkt.
6. N A C H T R A G
zur Gebührensatzung zur Satzung über
die Entwässerung der Grundstücke und den Anschlussan die öffentliche
Abwasseranlage (Kanalanschlusssatzung) der Stadt Aachen vom
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen
(GO NRW) in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S.
666/SGV NRW 2023), der §§ 1, 2, 4, 6, 10 und 20 Abs. 2 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom
21.10.1969 (GV. NRW. S. 712/SGV NRW 610) der §§ 1 und 9 des Gesetzes über
Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz -
AbwAG) in der Fassung der Bekanntma-chung vom 03.11.1994 (BGB l. I S. 3370) und
der §§ 64 ff. des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995
(GV. NRW. S. 926/SGV NRW 77), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, hat der
Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am
folgende Satzung beschlossen:
1.
§ 3 (8) erhält
folgende Fassung:
Die Schmutzwassergebühr beträgt je
Kubikmeter Schmutzwasser jährlich € 2,19.
2.
§ 3 (9) erhält folgende Fassung:
Sofern für einzelne Grundstücke oder
einzelne Ortsteile vor Einleiten der Abwässer in die öffentliche Abwasseranlage
eine Vorklärung der Abwässer vorgenommen und die Einleitung in die Kanalisation
erfolgt, die nicht an eine Abwasserreinigungsanlage angeschlossen ist
(Teilanschluss), beträgt die Schmutzwassergebühr je Kubikmeter Schmutzwasser
jährlich €1,14.
3.
§ 4 (6) erhält folgende Fassung:
Die Niederschlagswassergebühr beträgt je Quadratmeter
angeschlossene Fläche € 0,99.
4.
§ 4 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
Als angeschlossen im Sinne dieser
Satzung gelten auch diejenigen bebauten und befestigten Flächen, von denen aus
Niederschlagswasser oberirdisch aufgrund eines Gefälles über befestigte Flächen
des betreffenden Grundstückes oder von Nachbargrundstücken, insbesondere über
öffentliches Straßenland, in die Abwasseranlage gelangt.
5.
§ 8 entfällt
6.
In der Gebührensatzung zur Kanalanschlusssatzung wird die
Bezeichnung „Oberstadtdirektor“ durch „Oberbürgermeister“ ersetzt.
7.
Dieser 6.
Nachtrag tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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