Entscheidungsvorlage - B 03/0140/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:


Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG - für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Aachen vom 11.12.2015 zu beschließen.

 

Der Mobilitätsausschuss empfiehlt dem Rat, die 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG - für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Aachen vom 11.12.2015 zu beschließen.

 

Der Rat beschließt die 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG - für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Aachen vom 11.12.2015..

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Aufgrund der in 2018 gestarteten massiven öffentlichen Diskussion über Ausbaubeiträge nach dem KAG NRW und der Gesetzesinitiative zu ihrer Abschaffung sowie der mit Inkrafttreten der Ausbaubeitragssatzung vom 11.12.2015 zum 01.01.2016 erfolgten Anhebung der Anteile der Beitragspflichtigen und Bewertung der Grundstücke im Außenbereich ist es zu Irritationen der Bürger, der Gemeindevertreter und auch der Verwaltung gekommen. Seit dem 02.07.2019 steht fest, dass der Landtag eine Änderung des KAG NRW auf den Weg bringen wird. Ein erster Gesetzentwurf liegt mittlerweile dem Städtetag zur Stellungnahme vor und befindet sich im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren.

Danach werden für die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen folgende Verfahrensschritte verbindlich vorgesehen:

  1. Die Kommune hat ein transparentes Straßen- und Wegekonzept zu erstellen. Dieses hat zu berücksichtigen, wann technisch, rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll Straßenunterhaltungsmaßnahmen möglich sind und wann beitragspflichtige Straßenausbaumaßnahmen an langfristig notwendigen kommunalen Straßen erforderlich werden können. Dieses Konzept ist über einen Zeitraum von 5 Jahren anzulegen und jährlich fortzuschreiben.

Dieses transparente und übersichtliche Konzept wird dann sowohl für die politische Vertretung der Stadt eine fundierte Grundlage für künftige Entscheidungen zur Mittelbereitstellung als auch für die BürgerInnen eine transparente Informationsgrundlage für künftige Straßenausbaumaßnahmen bilden.

  1. Es sind verbindlich vorgeschriebene Anliegerversammlungen durchzuführen. Dies wird bereits durch den Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen sowie der Bauverwaltung praktiziert.
  2. Die kommunale Satzung kann Beitragsermäßigungen für Eckgrundstücke vorsehen, darüber hinaus ist eine satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung zulässig. Die städtische Ausbaubeitragssatzung vom 11.12.2015 enthält bereits entsprechende Regelungen in § 9 (Ermäßigungen) und § 7 Ziffer 2 (Tiefenbegrenzung), so dass es diesbezüglich derzeit keiner Satzungsänderung bedarf. Sollte die künftige gesetzliche Regelung jedoch den Rahmen für die Gewährung einer Tiefenbegrenzung und/oder Eckermäßigung erweitern, wird eine Anpassung der Ausbaubeitragssatzung angestrebt.
  3. Auf Antrag sollen Beitragspflichtige den Beitrag ohne Prüfung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse in höchstens 20 Jahresraten begleichen können. Hierdurch soll eine Überforderung der Beitragspflichtigen nachhaltig und unbürokratisch vermieden werden. Entgegen der bisherigen Regelung von 6 % Zinsen pro Jahr nach der AO wird der Zinssatz nunmehr dynamisch der Zinsentwicklung angepasst und beträgt dann 2 Prozentpunkte über dem zu Beginn des Jahres geltenden Basiszinssatz nach § 247 BGB, mindestens jedoch 1 %.
  4. In Fällen, in denen die Zahlung des Beitrages für die zahlungspflichtige Person eine erhebliche Härte bedeuten würde, soll auf Antrag ohne Festsetzung von Fälligkeiten der Beitrag ganz oder teilweise gestundet werden. Dies gilt insbesondere, wenn das Einkommen die Bedarfsgrenze für die Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen um nicht mehr als 20 % des maßgeblichen Regelsatzes überschreitet und kein anderes Vermögen oder Einkommen vorhanden ist, dass die Zahlung zumutbar macht. Zur Entscheidung bedarf es einer Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragspflichtigen.

 

Die Ziffern 4 und 5 sollen selbst noch für bereits abgeschlossene Beitragsverfahren gelten, soweit die Beiträge noch nicht vereinnahmt sind.

 

Leider enthält der Gesetzentwurf keinerlei Aussagen zu der beabsichtigten Entlastung der Beitragspflichtigen über die Reduzierung der Beitragssätze in den kommunalen Satzungen. In seinen Erläuterungen wird jedoch darauf hingewiesen, dass durch eine Förderung des Landes die Beitragspflichtigen entlastet werden sollen. Dies soll durch ein Landesförderprogramm sichergestellt werden. Dazu stellt das Land 65 Mio. € in den Landeshaushalt ein. Diese Fördermittel sollen in einem vereinfachten Verfahren auf Grundlage der Schlussrechnung der Straßenbaumaßnahme durch die Kommunen beantragt werden können. Dies soll für Maßnahmen gelten, die nach dem 01.01.2018 begonnen wurden. Dieses Programm soll nach 3 Jahren einer Evaluation unterzogen werden.

 

Die Verwaltung beabsichtigt, nach Inkrafttreten der Änderung des KAG NRW die Beitragsbelastung der Grundstückseigentümer entsprechend den Vorgaben des Gesetzes durch Gewährung von langfristigen Ratenzahlungen (vgl. Ziff. 4) bzw. Stundungen (vgl. Ziff. 5) zu erleichtern und unter Inanspruchnahme des Förderprogramms die Beitragssätze zu verringern, welches die Mindereinnahmen ausgleichen soll. Es wird hierfür wahrscheinlich der Erlass einer neuen Ausbaubeitragssatzung erforderlich sein.

 

Da die Änderung des KAG NRW außer für die Stundungsregelungen nach den obigen Ziff. 4 und 5 keine Rückwirkung enthält und frühestens zum 01.01.2020 inkrafttreten wird und darüber hinaus das Förderprogramm nach den derzeit vorliegenden Informationen erst für Maßnahmen gelten wird, für die der Baubeschluss ab dem 01.01.2018 gefasst wurde, müssen die Baumaßnahmen, die vor diesem Stichtag beschlossen und ab dem 01.01.2016 fertiggestellt wurden, auf Grundlage der Ausbaubeitragssatzung vom 11.12.2015 abgerechnet werden.

 

Diese Ausbaubeitragssatzung vom 11.12.2015 ist seit dem 01.01.2016 in Kraft. Anlass für die Neufassung der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Aachen vom 21.12.2007 war u. a. die Notwendigkeit einer Überprüfung der Satzung unter dem Gesichtspunkt der Erhöhung der Anliegeranteile als Mittel und Beitrag zur Haushaltskonsolidierung. Mit Blick auf die städtische Finanzlage und entsprechend der GPA-Empfehlungen wurden alle Anteilssätze der Beitragspflichtigen auf das Höchstmaß der Anwendungsempfehlung der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW angehoben.

 

Die vorgenannte Satzung wurde wegen der bestehenden Verunsicherung einer (erneuten) Prüfung unterzogen. Die Anteile der Beitragspflichtigen liegen innerhalb der vom Städte- und Gemeindebund NRW in der Mustersatzung empfohlenen Bandbreite. Die festgeschriebenen Nutzungsfaktoren für unbebaute Grundstücke im Außenbereich mit Forstbestand von 0,0111 und Acker-/Grünland von 0,0333 liegen innerhalb der in der Rechtsprechung als angemessen erachteten Nutzungsfaktoren von 0,05 bis 0,015 (u. a. VG Münster, B. v. 06.07.2017 – 3 L 771/17).

 

Obwohl alle Anteilssätze der Beitragspflichtigen die in der Mustersatzung empfohlene Bandbreite nicht übersteigen, hat eine Prüfung der satzungsrechtlichen Regelungen dennoch ergeben, dass diese Ausbaubeitragssatzung nach der aktuellen Rechtsprechung sowie Rücksprache mit dem Städtetag NRW möglicherweise angreifbar ist, soweit sie eine undifferenzierte Festsetzung eines Anliegeranteils für Gehwege bei allen Straßentypen (hier 80 v. H.) festlegt. Eine solche Regelung könnte dem Vorteilsgedanken von § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG NRW widersprechen, da der beitragsfähige Aufwand vorteilsgerecht auf die Eigentümer der durch die ausgebaute Anlage erschlossenen Grundstücke und auf die Stadt verteilt werden muss, die den Anteil zu tragen hat, der auf die Inanspruchnahme der Anlage durch Fremde entfällt. So ist z.B. zu berücksichtigen, dass „Gehwege von Haupterschließungsstraßen auch dem Durchgangsfußgängerverkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen und damit erfahrungsgemäß in größerem Umfang von der Allgemeinheit in Anspruch genommen werden als Gehwege in Anliegerstraßen“.

Da dieser Grundgedanke des Beitragsrechts bei der Festsetzung der Anliegeranteile für jede Teileinrichtung bei jeder Straßenart zu beachten ist, hat die Verwaltung alle in der Ausbaubeitragssatzung vom 11.12.2015 festgesetzten Anliegeranteile einer eingehenden Prüfung unterzogen. Sie ist zu dem Ergebnis gekommen, dass zur gerechteren Vorteilsabwägung mehrere Anteilssätze angepasst werden sollten und diesbezüglich der Erlass einer auf den 01.01.2016 rückwirkenden 1. Änderungssatzung zur Ausbaubeitragssatzung vom 11.12.2015 erforderlich und geboten ist.

 

In der nachfolgenden Aufstellung werden die Anteilssätze der zur Beschlussfassung vorgelegten 1. Änderungssatzung aufgelistet und den Werten der bisherigen Satzungen sowie der Mustersatzung gegenüber gestellt:

 

 

 

Anteil der Beitragspflichtigen

 

 

 

 

in v. H.

 

 

 

Satzung von   1.Änderung

Mustersatzung

Teileinrichtung

Straßenart

2007

2015

2019

2002

Parkstreifen

Haupterschließungsstraße

60

80

75

50-80

 

Hauptverkehrsstraße

60

80

70

50-80

 Gehweg

Haupterschließungsstraße

60

80

75

50-80

 

Hauptverkehrsstraße

60

80

70

50-80

Gemeinsamer Geh- u. Radweg

Haupterschließungsstraße

55

70

65

 

 

Hauptverkehrsstraße

45

60

55

 

Beleuchtung 

Haupterschließungsstraße

50

80

75

30-80

 

Hauptverkehrsstraße

30

80

70

30-80

Oberflächenent-

Haupterschließungsstraße

50

80

75

30-80

wässerung

Hauptverkehrsstraße

30

80

70

30-80

 

Hauptgeschäftsstraße

60

80

70

30-80

Straßenbegleitgrün

Hauptverkehrsstraße

60

70

65

50-70

 

Darüber hinaus wird als redaktionelle Änderung die Bezeichnung „Landstraße“ durch „Landesstraße“ ersetzt.

 

Im Rahmen der künftigen Heranziehungen wird die Stadt großzügige Billigkeitsmaßnahmen nach den geplanten rückwirkenden Stundungsregelungen des KAG NRW im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens prüfen und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gewähren. Darüber hinaus finden weiterhin die Regelungen zu Billigkeitsmaßnahmen nach der Abgabenordnung Anwendung.

 

 

Des Weiteren sieht die Verwaltung die Notwendigkeit, sich gemeinsam mit den politischen Gremien mit dem Thema „Nahmobilität“ auch aus beitragsrechtlicher Sicht auseinanderzusetzen. Zur Verbesserung der Nahmobilität werden Baumaßnahmen durchgeführt werden, die zwar ggf. als beitragsfähig zu qualifizieren sein können, deren Sondervorteil für die Anlieger jedoch nicht durch die derzeit geltenden Beitragssätze gerecht abgegolten werden können. Hierzu zählen u. a. der (Aus)Bau von Radschnellwegen, Radvorrangrouten, Premiumgehwegen und Umweltspuren, aber auch der verstärkte Ausbau von Anliegerstraßen infolge der Nutzung durch den ÖPNV Hierbei kommt es nicht nur zu erheblich höheren Ausbaukosten, sondern auch zu einer verstärkten Nutzung der Anlagen durch die Allgemeinheit. Diese Besonderheiten sollte durch die Aufnahme von weiteren satzungsrechtlichen Regelungen Berücksichtigung finden, über die mit gesonderter Vorlage zu entscheiden sein wird.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

x

 

 

 

PSP Element 5-120102-900-02900-160-1 Erschließungsbeiträge*

Investive Auswirkungen

Ansatz

2019

Fortgeschriebe­ner Ansatz 2019

Ansatz 2020 ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 2020 ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

2.009.800

949.800

6.029400

5.849.400

 

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

- 60.000

- 180.000

 

 

 keine ausreichende Deckung vorhanden

keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Folgekos-ten (alt)

Folgekos-ten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

keine ausreichende Deckung vorhanden

keine ausreichende Deckung vorhanden

 

 

*Die Satzung wird rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft treten. Mit den angegebenen Erträgen wird gerechnet.

 

Auf die Vorlage B03/004/WP17 aus November 2015 wird Bezug genommen. Die dort prognostizierten Mehreinnahmen in Höhe von 400.000 € können in Konsequenz nur mit 340.000 € realisiert werden.

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Anlagen

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