Kenntnisnahme - BA 1/0200/WP17
Grunddaten
- Betreff:
-
Einsatz einer Geschwindigkeitsanzeigetafel im Stadtbezirk Brand
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- B 1 - Bezirksamt Aachen-Brand
- Verfasst von:
- BA 1
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Brand
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Entscheidung
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04.12.2019
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Brand nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Beschaffung und zum Einsatz der Geschwindigkeitsanzeigetafel im Stadtbezirk Brand zustimmend zur Kenntnis. Sie beschließt die Verwendung des Gerätes im anhand der aufgezeigten Kriterien.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Mit Datum vom 14.06.2019 hatte der Arbeitskreis Radverkehr in der Stadtteilkonferenz Brand die Beschaffung einer Geschwindigkeitsmessanlage mit Anzeigetafel angeregt. Die Bezirksvertretung Aachen-Brand hat in der Sitzung am 11.09.2019 die Bereitstellung bezirklicher Investitionsmittel in Höhe von 4.000,00 € für die Beschaffung einer entsprechenden Anlage beschlossen. Zwischenzeitlich wurde ein geeignetes Gerät einschließlich Solarpaneele bestellt. Die Lieferung wurde für Dezember 2019 angekündigt.
Der gleiche Gerätetyp ist bereits in anderen Bezirken in Gebrauch und hat sich in Hinsicht auf Funktionalität und Qualität bewährt. Die Messwerte und die Auswertungsergebnisse sind zu 100% vergleichbar und können somit von den Fachbereichen Sicherheit und Ordnung sowie Stadtentwicklung und Verkehrsanlegen mit einer einheitlichen Auswertungssoftware verarbeitet werden.
Die Montage vor Ort bedarf eines zeitlichen Aufwandes von ca. 30 – 40 Minuten und wird vom Aachener Stadtbetrieb mit einem Hubwagen (LKW) und zwei Mann Besatzung ausgeführt. Die Demontage/Montage erfolgt durch die jeweilige Bezirkskolonne. Der notwendige Akkuwechsel lässt sich durch das ergänzende Solarpaneel verzögern. Bislang sind diese Arbeiten über das Budget der Bezirke beim Stadtbetrieb verbucht worden. Es bleibt aber auch festzustellen, dass die Auswahl der Messstellen im Bezirk personelle und finanzielle Ressourcen bindet, da in jedem Fall ein Ortstermin zur Feststellung der Eignung des Messortes notwendig ist.
Das Gerät darf nach einschlägigen Vorschriften nicht an Verkehrsmasten mit weiteren Verkehrsschildern angebracht werden. Aus diesem Grunde wurde mit der Stawag vereinbart, dass
Erst nach vorheriger Abstimmung jedes Standortes eine Montage an den Lichtmasten erfolgen kann. Es wird eine ausreichend lange und einigermaßen gerade Messstrecke benötigt, auf der keine Beeinträchtigung der "Sicht" durch Bäume, Fahrgastunterstände o. a. vorhanden ist. Auch eine Installation vor Kreuzungen und Rechts- vor Links Einmündungen ist nicht sinnvoll, da hier die Geschwindigkeiten ohnehin reduziert werden.
Die Straßenverkehrsbehörde hat dem Einsatz der Geschwindigkeitsanzeigetafeln in den Bezirken mit folgenden Vorgaben zugestimmt:
- Die Beschaffung des Gerätes und die Unterhaltung erfolgen aus bezirklichen Mitteln und mit bezirklichen Kräften.
- Die Standorte der Tafel werden von vom Bezirk nach sachlichen Aspekten (schützenswerte Einrichtungen, Unfallhäufungsstellen, besondere Verkehrslagen z. B. wegen Baustellen oder Umleitungsverkehren) ausgewählt.
- Die Messergebnisse der nicht geeichten Geräte werden nicht veröffentlicht, sondern bei
überdurchschnittlich hohen Überschreitungen lediglich als Grundlage für den Einsatz des geeichten
Wavetech-Gerätes des Fachbereichs Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen ("BlackBox") herangezogen.
Darüber hinaus ist es sinnvoll, die Einsatzkriterien in Abstimmung den anderen Bezirken festzulegen, um eine einheitliche Verwendung im gesamten Stadtgebiet zu verfolgen. Daher wird zum Einsatz der Geschwindigkeitsanzeige im Stadtbezirk Bezirk Brand eine Priorisierung vorgenommen.
1. Priorität haben die Bereiche im näheren Umfeld von Schulen und deren Schulwege, sowie Kindertagesstätten. Hier erfolgt reihum ein Einsatz auf Veranlassung des Bezirksamtes.
2. Priorität haben die Bereiche im näheren Umfeld von Kinderspielplätzen und Seniorenwohnanlagen oder anderen schützenswerten Einrichtungen
3. Priorität haben sonstige Straßen mit Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 Km/h innerhalb der geschlossenen Ortslage. Darüber wird im Einzelfall unter Berücksichtigung von besonderen Umständen (z.B. Umleitungsstrecke) entschieden.