Entscheidungsvorlage - B 03/0149/WP17
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung über die förmliche Festsetzung des Sanierungsgebietes "Beverau"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 60 - Vertrags-, Vergabe- und Fördermittelmanagement
- Beteiligt:
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung; FB 56 - Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Mitte
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Anhörung/Empfehlung
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30.10.2019
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Erledigt
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Planungsausschuss
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Anhörung/Empfehlung
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14.11.2019
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Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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11.12.2019
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
Sie empfiehlt dem Rat, den Erlass der beigefügten Satzung über die förmliche Festsetzung des Sanierungsgebietes „Beverau“ zu beschließen.
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
Er empfiehlt dem Rat, den Erlass der beigefügten Satzung über die förmliche Festsetzung des Sanierungsgebietes „Beverau“ zu beschließen.
Der Rat der Stadt Aachen beschließt die beigefügte Satzung über die förmliche Festsetzung des Sanierungsgebietes „Beverau“.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Grundsätzlich sind bei der Durchführung von Fördermaßnahmen nach den Bestimmungen der Stadterneuerung und einer Förderung durch den Bund nach den Vorschriften des Baugesetzbuches Ratsbeschlüsse
1. über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen gem. § 141 Abs.3 Baugesetzbuch und
2. über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes gem. § 142 Baugesetzbuch
erforderlich.
Diese Beschlüsse werden von den Zuschussgebern gefordert.
Gem. § 141 Abs. 2 des Baugesetzbuches kann auf die vorbereitenden Untersuchungen
verzichtet werden, wenn bereits hinreichende Beurteilungsgrundlagen vorliegen.
Für den Bereich „Beverau“ liegen ausreichende Beurteilungsunterlagen vor. Diese bestehen
insbesondere aus dem parallel beratenen und beschlossenen „Integrierten
Stadtentwicklungskonzept“ Beverau.
Es ist somit nur noch erforderlich, die notwendigen Beschlüsse über die förmliche
Festsetzung als Sanierungsgebiet zu fassen. Der entsprechende Satzungsentwurf nebst
Übersichtsplan, der Bestandteil der Satzung werden soll, sind der Vorlage beigefügt.
Gem. § 142 Abs. 4 Baugesetzbuch kann die Anwendung des dritten Abschnittes des
Baugesetzbuches (§ 152 bis 156 a) ausgeschlossen werden und das vereinfachte
Sanierungsverfahren zur Anwendung kommen, da keine Ausgleichs- oder
Entschädigungsleistungen zu gewähren sind. Aus diesem Grund kann in der Satzung die
Genehmigungspflicht nach § 144 Baugesetzbuch insgesamt ausgeschlossen werden.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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738,7 kB
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