Anhörung - FB 14/0257/WP17
Grunddaten
- Betreff:
-
Neufassung der Entgeltordnung für die Tätigkeit der Rechnungsprüfung bei der Abrechnung von Leistungen für Dritte
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Anhörung
- Federführend:
- FB 14 - Fachbereich Rechnungsprüfung
- Verfasst von:
- Herr D. Emmerich, FB 14
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Rechnungsprüfungsausschuss
|
Anhörung/Empfehlung
|
|
|
12.12.2019
| |||
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Aachen
|
Entscheidung
|
|
|
22.01.2020
|
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt die Entgeltordnung für die Tätigkeit der Rechnungsprüfung bei der Abrechnung von Leistungen für Dritte gemäß der beigefügten Anlage zu beschließen. Unter Mitteilung an den Rechnungsprüfungsausschuss wird die Verwaltung ermächtigt, den Stundensatz künftig zu überprüfen und bei deutlichen Abweichungen anzupassen.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Gem. § 104 Abs. 2 Ziffer 2 GO i.V.m. § 4 Abs. 2 Nr. c) und d) Rechnungsprüfungsordnung hat der Rat der Stadt der örtlichen Rechnungsprüfung die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens der Sondervermögen sowie ebenfalls die Betätigungsprüfung übertragen. Im Zusammenhang damit ist die örtliche Rechnungsprüfung zusätzlich beauftragt, unterschiedliche Prüfungen bei externen Einrichtungen durchzuführen. Diese fallen u.a. regelmäßig in den Bereichen Jahresabschlussprüfung von Beteiligungen und Vereinen sowie bei Vergabeprüfungen und Prüfungen von Verwendungsnachweisen an und sind fester Bestandteil der jährlichen Prüfungsplanung. Darüber hinaus prüft die Rechnungsprüfung die Einführung von IT-Programmen gem. § 104 Abs. 1 Nr. 3 GO NRW auf der Grundlage der „Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über den Eigenbedarf an automatisierter Informationsverarbeitung vom 13.12.2002 zwischen dem Kreis Heinsberg, der StädteRegion Aachen und der Stadt Aachen“. Auch für die weiteren Gesellschafter der regio iT GmbH, werden IT-Prüfungen in erheblichem Umfang künftig wahrgenommen. Eine Leistungsabrechnung erfolgt ebenfalls für bilaterale Beauftragungen zur Prüfung der Einführung von IT-Programmen bei anderen Kommunen oder auch bei der GPA.
Auf der Basis der Ende 2016 verabschiedeten Entgeltordnung wurden die Leistungen der Rechnungsprüfung bisher einheitlich mit einem Stundensatz von 75 Euro abgerechnet.
Ein Abgleich mit den tatsächlichen Kosten und den Kosten eines Arbeitsplatzes der KGST hat gezeigt, dass durch tariflich gestiegene Personalkosten sowie auch durch gestiegene anteilige Sachkosten der Stundensatz nicht mehr kostendeckend ist. Zu berücksichtigen sind darüber hinaus besondere Fortbildungen im Rahmen der Prüfzertifizierung der ISACA/ CISA sowie für spezielle IT-Fachanwendungen wie SAP und INFOMA der entsprechend tätigen Prüferinnen und Prüfer. Die nachfolgende Übersicht stellt die Entwicklungen aus unterschiedlichen Perspektiven dar:
Gemäß der KGST-Kosten eines Arbeitsplatzes für eine Eingruppierung nach A 12 mit 126.700 Euro incl. besonderem Fortbildungsbedarf von 3.000 Euro ergibt sich bei 35 abzurechnenden Wochenstunden einen Stundensatz von 82,30 Euro, unterstellt, dass neben Urlaub durchschnittlich 2 Wochen gem. KGST-Kalkulation an Krankheitsausfällen zu berücksichtigen sind.
Eine generelle Entwicklung der Personalkosten und Sachkosten seit 2016 hat gezeigt, dass die Tarife im öffentlichen Dienst um 8,5% gestiegen sind, die Sachkosten um 5,3%. Dies auf die anteiligen Kosten (91% Personalkosten, 9% Sachkosten) aufgeteilt, ergibt eine Steigerung von 8,2%. Somit ergibt hierbei sich ein angepasster Stundensatz von 81,16 Euro.
Die tatsächlichen Kosten der Rechnungsprüfung ergeben nach dem bis 2016 fortgeführten Berechnungsschema einen Stundensatz von 82,91 Euro. Hierbei wurden alle Dienstbezüge sowie Beihilfen und Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen, Gehälter der Beschäftigten, Fortbildungskosten nach den Ist-Werten und die Sachkostenpauschale und Gemeinkosten-zuschläge gem. KGST-Werten ermittelt und durch die Anzahl der Arbeitsstunden – korrigiert um Stundenreduzierungen – dividiert.
Es wird auf dieser Basis vorgeschlagen, den Stundensatz auf 82 Euro festzulegen. Eine sich nach § 2b UStG ergebende mögliche Umsatzsteuerbelastung wird je nach Auftragsgegenstand und Konkretisierung der Handhabung des § 2b UStG hinzugerechnet, sodass der Stundensatz als Nettobetrag zu verstehen ist. Vergleicht man den Satz mit den in der freien Wirtschaft üblichen Sätzen vergleichbarer Tätigkeitsbereiche, so wird deutlich, dass er rein kostenorientiert ist und keine Gewinnaufschläge enthält. Die üblichen Stundensätze liegen zwischen 110 Euro und 150 Euro, wobei ein vergleichbarer Systemadministrator mit 125 Euro pro Stunde abgerechnet wird. Die Stundensätze von Wirtschaftsprüfern liegen mit 200 Euro bis 400 Euro pro Stunde noch weit darüber.
Abrechnungsfähig sind neben dem tatsächlichen Zeitaufwand für die Prüfung ebenfalls Reisezeiten und Nebenkosten gegen Einzelnachweis.
Eine Ermäßigung des Entgelts bis zum Verzicht ist insoweit möglich, als dass der Oberbürgermeister in besonderen Fällen abweichen kann.
Sofern es sich nur um eine Fortschreibung und Anpassung des Stundensatzes ohne weitere inhaltliche Änderung der Entgeltordnung handelt, wird die Verwaltung aus Vereinfachungsgründen ermächtigt, den Stundensatz bei wesentlichen Änderungen (>10%) anzupassen und vorab den Rechnungsprüfungs-ausschuss hierüber zu informieren.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
66,6 kB
|