Entscheidungsvorlage - FB 01/0619/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:


Der Rat der Stadt bildet für die Kommunalwahl 2020 einen Wahlausschuss mit  _________ Beisitzerinnen/Beisitzern und wählt folgende Personen als Beisitzer/innen sowie deren Stellvertreter/innen:

 

Beisitzer/Innen        Stellvertreter/Innen

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Erläuterungen

Erläuterungen:


Für die Kommunalwahl im September 2020 ist gem. § 2 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) ein Wahlausschuss zu bilden. Er hat gem. § 2 Kommunalwahlordnung (KWahlO) folgende Aufgaben:

 

1.       das Wahlgebiet in Wahlbezirke einzuteilen (§ 4 Abs. 1 KWahlG),

2.       über Verfügungen des Wahlleiters bei der Prüfung von Wahlvorschlägen zu entscheiden, wenn die Vertrauensperson den Wahlausschuss anruft (§ 18 Abs. 1 Satz 3 KWahlG),

3.       über die Zulassung der Wahlvorschläge zu entscheiden (§ 18 Abs. 3 KWahlG),

4.       das Wahlergebnis festzustellen (§ 34 Abs. 1 KwahlG).

 

Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und 4, 6, 8 oder 10 Beisitzer/Innen, die die Vertretung des Wahlgebiets wählt; eine Benennung oder Bestellung weiterer Mitglieder ist nicht zulässig (§ 2 Abs. 3 KWahlG).

Für jede/n Beisitzer/In soll gem. § 6 Abs. 1 KWahlO ein/e Stellvertreter/In gewählt werden.

Die Beisitzer/Innen des Wahlausschusses sind vom Rat der Stadt, sofern eine Einigung auf einen einheitlichen Wahlvorschlag und ein einstimmiger Beschluss des Rates nicht zustande kommen, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen (§ 2 Abs. 3 KWahlG, § 50 Abs. 3 Satz 1 und 2 Gemeindeordnung - GO -).

 

Der Wahlausschuss entscheidet in öffentlicher Sitzung. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im Übrigen finden auf den Wahlausschuss die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts entsprechende Anwendung (§ 2 Abs. 3 KWahlG).

 

Zu Mitgliedern des Wahlausschusses können neben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger/Innen, die dem Rat angehören können, bestellt werden (§ 58 Abs. 3 Satz 1 GO).

Die Zahl der sachkundigen Bürger/Innen darf die Zahl der Ratsmitglieder im Wahlausschuss nicht erreichen (§ 58 Abs. 3 Satz 3 GO).

 

Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Bewerber/Innen für das Amt der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters können nicht Mitglied des Wahlausschusses der Gemeinde oder eines Wahlvorstandes sein. Andere Wahlbewerber/Innen dürfen nicht Mitglied eines Wahlvorstandes in dem Wahlbezirk sein, in dem sie aufgestellt sind (Wahlbezirksbewerber/Innen) oder ihre Wohnung haben (auf Reservelisten aufgestellte Bewerber/Innen - § 2 Abs. 7 KWahlG).

 

 

 

 

 

 

Mit Ratsvorlage FB 01/0201/WP16 zur Sitzung des Rates der Stadt vom 29.05.2013 wurde der Wahlausschuss zur Kommunalwahl 2014 mit 6 Beisitzer/Innen gewählt. 

 

Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl würde sich aufgrund der derzeitigen Sitzverteilung im Rat folgende Besetzung des Wahlausschusses ergeben:

 

 

Beisitzer/innen

CDU

SPD

GRÜNE

DIE LINKE

FDP

4

2

1

1

0

0

6

2

2

1

1

0

8

3

2

2

1

0

10

4

3

2

1

0

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

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0

0

0

0

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Ergebnis

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0

0

0

0

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folgekosten (alt)

Folgekosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

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0

0

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

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