Entscheidungsvorlage - FB 37/0061/WP17
Grunddaten
- Betreff:
-
Erlass eines dritten Nachtrages zur Gebührensatzung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt Aachen
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 37 - Feuerwehr und Rettungsdienst
- Verfasst von:
- FB 37/100
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzausschuss
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Anhörung/Empfehlung
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26.11.2019
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11.12.2019
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Erledigt
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Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz
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Anhörung/Empfehlung
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10.12.2019
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Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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11.12.2019
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Finanzausschuss empfiehlt, vorbehaltlich der Zustimmung des Ausschusses für Umwelt und Klimaschutz, dem Rat der Stadt, den in der Anlage beigefügten dritten Nachtrag zur Gebührensatzung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt Aachen als Satzung zu beschließen.
Der dritte Nachtrag ist Bestandteil dieses Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.
Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Rat der Stadt, den in der Anlage beigefügten dritten Nachtrag zur Gebührensatzung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt Aachen als Satzung zu beschließen.
Der dritte Nachtrag ist Bestandteil dieses Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.
Der Rat der Stadt Aachen beschließt den in der Anlage beigefügten dritten Nachtrag zur Gebührensatzung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt Aachen als Satzung. Der dritte Nachtrag ist Bestandteil dieses Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.
Erläuterungen
Erläuterungen:
- Rechtliche Grundlagen
Gemäß § 4 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 in der derzeit gültigen Fassung sind Benutzungsgebühren Geldleistungen, die als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen erhoben werden. Die Erhebung von Benutzungsgebühren ist nach § 6 Abs. 1 KAG zwingend vorgeschrieben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und in der Regel decken. Kosten sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten.
Die Stadt Aachen erhebt derzeit für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes (Einsätze für die Behandlung und Beförderung von Notfallpatienten [RTW], für die Inanspruchnahme des Notarztes [NEF] und für die Durchführung von Krankentransporten [KTW]) Benutzungsgebühren auf Grundlage der Gebührensatzung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt Aachen vom 25.01.2017 in der Fassung des zweiten Nachtrages vom 16.05.2018.
- Kalkulation neue Gebühr
- Personalkosten
Die Kalkulation der Personalkosten erfolgt auf Grundlage der tatsächlichen Personalkosten des Jahres 2017 und unter Berücksichtigung
- der Tarifabschlussergebnisse 2018/2019 bei den Vergütungen der Beschäftigten und der gesetzlich vorgesehenen Besoldungserhöhungen 2018/2019 bei den Bezügen der Beamtinnen und Beamten,
- einer jeweiligen anteiligen Versorgung i.H. von 36,72 %,
- einer jeweiligen pauschalen Beihilfe i.H. von 2.030 € und einer anteiligen Beihilfeversorgung i.H. von 97,5 %
- einer Zulage für den „Dienst zu ungünstigen Zeiten“ i.H. von jeweils 2.000 € beim Einsatzpersonal
- eines Personalfaktors von 4,995 je Funktion beim Einsatzpersonal
- Sachkosten
Auf Grundlage des vom Rat der Stadt Aachen am 13.03.2013 beschlossenen Rettungsdienstbedarfsplanes 2014 sowie der hierzu beschlossenen Anpassung 2016 (Ratsbeschluss vom 22.02.2017) sind nach öffentlicher Ausschreibung für die Übertragung von Aufgaben nach § 13 RettG NRW zur Durchführung der Notfallrettung und des Krankentransportdienstes für die Laufzeit des Bedarfsplanes Vereinbarungen mit den Hilfsorganisationen und dem Universitätsklinikum der RWTH Aachen getroffen worden. Die Verträge endeten am 31.12.2018. Der Rettungsdienstbedarfsplan 2019 der Stadt Aachen wurde am 19.06.2019 vom Rat der Stadt Aachen beschlossen. Zur Sicherstellung der Notfallrettung in der Stadt Aachen ab dem 01.01.2019 war daher eine Interimsvergabe auf Grundlage des Rettungsdienstbedarfsplanes 2014-2018 inklusive der im Jahr 2016 beschlossenen Anpassung erforderlich.
Die Ergebnisse der Interimsausschreibung finden in der Gebührenbedarfsberechnung (GBB) Berücksichtigung:
- Kostenerstattung an Hilfsorganisationen: 5.100.000,00 € für folgende Leistungen:
- Durchführung der Notfallrettung mit RTW in der Stadt Aachen – Rettungswache West
- Durchführung der Notfallrettung mit RTW im Ausrückebereich Stadt Aachen – Mitte und West
- Durchführung von Krankentransporten und Notfallrettung im Ausrückebereich Aachen- Mitte
- Durchführung von Krankentransporten mit Stationierung der Krankenwagen in der Rettungswache West
- Durchführung von Krankentransporten mit Stationierung der Krankenwagen auf eigenem Betriebsgelände in der Stadt Aachen
- Erstattungen an Land: 1.518.100,00 € für folgende Leistungen:
- Grundbedarfsversorgung Notarztdienst: 1. u. 2. Notarztdienst, 24 Std. täglich an 365 Tagen im Jahr
- Gestellung eines Notarztes für Verlegetransporte
- Aufwand ärztliche Leitung Rettungsdienst
Die Kosten für den im Rettungsdienst der Stadt Aachen implementierten Telenotarztdienst wurden angepasst, in der GBB 1.179.400,00 € berücksichtigt. Die Telenotarztzentrale am Standort der Berufsfeuerwehr Aachen wird seit 2017 bzw. 2018 auch durch die Kreise Euskirchen und Heinsberg genutzt, wodurch die Kosten für die Stadt Aachen um 143.045 € gesenkt werden konnten.
Durch die Neufassung des RettG NRW und die Einführung des Berufsbildes des Notfallsanitäters im Notfallsanitätergesetz (NotSanG) ist die Stadt Aachen verpflichtet, spätestens ab dem 01.01.2027 jeden RTW und jedes NEF mit je einer/einem Notfallsanitäter/in zu besetzen.
Der Kostenansatz für die Ausbildung zu Notfallsanitätern beträgt 620.000 € und beinhaltet die Kosten für
- die Ergänzungsausbildungen der Feuerwehrmänner und –frauen, die bereits die Qualifikation „Rettungsassistent/in“ erworben haben
- die Vollausbildungen der Brandmeister/innen, die die Qualifikation „Rettungsassistent/in“ nicht mehr erwerben können (alternativ die Ausbildung von städtischen Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern) und
- die Ausbildungen der Praxisanleiter/innen.
Die Ermittlung der Kosten erfolgte auf Grundlage des Erlasses des MGEPA „Finanzierung der Notfallsanitäterausbildung“ vom 19.05.2015.
Der Verwaltungskostenbeitrag wurde vom Fachbereich Finanzsteuerung für 2019 ermittelt und wird wie folgt in der GBB berücksichtigt:
Krankentransport: 73.300 €
Notfallrettung: 430.100 €.
Weitere notwendige Änderungen/Anpassungen bei der Kalkulation der Sachkosten erfolgten auf Basis der Rechnungsergebnisse von 2017 und 2018.
- Kalkulatorische Kosten
Die kalkulatorischen Abschreibungen betragen 952.300,00 €, die kalkulatorischen Zinsen 155.400,00 €, bei Berücksichtigung eines kalkulatorischen Zinssatzes i.H. von 5,67 %.
- Über- und Unterdeckungen
Gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG sind Kostenüberdeckungen innerhalb eines Vierjahreszeitraumes auszugleichen, Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden.
Der Betriebsabrechnungsbogen (BAB) für das Jahr 2017 schließt mit einer Unterdeckung i.H. von 536.645 € ab. Bei der Erstellung der Gebührenbedarfsberechnung wurden hierfür zunächst 600.000 € eingeplant, die in den Jahren 2019 – 2021 wieder in die Kalkulation zurückfließen müssen.
Bei der GBB 2019 ist darüber hinaus die verbleibende Unterdeckung aus den Jahren 2015 (745.315,94 €) und 2016 (978.191,96 €) einzuplanen.
| Unterdeckung 2017 | Unterdeckung 2016 | Unterdeckung 2015 | Gesamt |
Einplanung GBB 2019 | 200.000 € | 978.191,96 € | 745.315,94 € | 1.923.507,90 € |
Einplanung GBB 2020 | 168.323 € | 978.191,95 € | 0 € | 1.146.514,95 € |
Einplanung GBB 2021 | 168.322 € | 0 € | 0 € | 168.322 € |
- Gesamtkosten
In der beiliegenden GBB 2019 sind die Gesamtkosten dargelegt (Anlage 1), diesen stehen Gebühreneinnahmen in gleicher Höhe gegenüber:
Voraussichtliche Kosten:
Rettungswagen (RTW) | 11.340.667,62 € |
Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) | 3.100.209,75 € |
Krankentransportwagen (KTW) | 3.971.250,61 € |
Gesamt | 18.412.127,98 € |
Voraussichtliche Gebühreneinnahmen:
| Kalkulierte Transporte | Durchschnittliche Kosten je Einsatz (Kosten / Anzahl kalkulierter Transporte) | Einnahmen (kalkulierte Transporte * durchschnittliche Kosten je Einsatz) |
RTW | 23.100 | 490,94 € | 11.340.714 € |
NEF | 6.800 | 455,91 € | 3.100.188 € |
KTW | 10.900 | 364,33 € | 3.971.197 € |
gesamt |
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| 18.412.099 € |
- Tarife Gebühren
Die Höhe der Gebühr für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes (RTW u. KTW) ist abhängig von der Dauer des jeweiligen Einsatzes (einsatzzeitbezogene Gebühr). Zur Ermittlung von Grundgebühr (Einsatzzeit bis 30 Minuten) und Anschlussgebühr (weitere jeweils angefangene 15 Minuten Einsatzzeit) wurde ein Zeitklassenbewertungsfaktor (Zbf) von 1,62 (RTW) bzw. 1,89 (KTW) zugrunde gelegt.
| Durchschnittliche Kosten je Einsatz | Zbf | Grundgebühr | Anschlussgebühr |
RTW | 490,94 € | 1,62 | 303,05 € | 101,02 € |
KTW | 364,33 € | 1,89 | 192,77 € | 64,26 € |
Die Gebühr für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes (NEF) beträgt für jeden Einsatz 455,91 € (= durchschnittliche Kosten je Einsatz NEF). Hier wird eine durchschnittliche Einsatzzeit berücksichtigt und kein Zeitklassenbewertungsfaktor zugrunde gelegt.
- Beteiligung Krankenkassen
Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 RettG sind die Verbände der Krankenkassen und der Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften bei der Festsetzung der Benutzungsgebühren zu beteiligen und es ist Einvernehmen anzustreben.
Der Erörterungstermin mit den Vertretern der Krankenkassen fand am 30.04.2019 statt. Einvernehmen konnte zunächst nicht erzielt werden. Nach mehrmaliger Überarbeitung der Unterlagen erfolgten weitere Anpassungen der GBB 2019.
Die Vertreter der Krankenkassen haben am 18.11.2019 Einvernehmen gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 RettG erklärt.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
| JA | NEIN |
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| x |
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Produkte Notfallrettung 021701 u. Krankentransport 021702
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konsumtive Auswirkungen | Ansatz 2019 | Fortgeschriebener Ansatz 2019 | Ansatz 2020 ff. | Fortgeschriebener Ansatz 2020 ff. | Folgekosten (alt) | Folgekosten (neu) | ||
Ertrag1 | 17.786.300 | 19.768.500 | 49.123.000 | 54.849.500 | 0 | 0 | ||
Personal-/ Sachaufwand | 15.727.300 | 17.374.900 | 48.027.300 | 52.988.700 | 0 | 0 | ||
Abschreibungen 2 | 1.156.300 | 1.156.300 | 3.620.700 | 3.620.700 | 0 | 0 | ||
Ergebnis | 902.700 | 1.237.300 | -2.525.000 | -1.759.900 | 0 | 0 | ||
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 334.600 | 765.100 |
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| Deckung ist gegeben | Deckung ist gegeben | ||||||
1 Im „fortgeschriebenen Ansatz 2019 und 2020ff“ sind alle Erträge gem. Gebührenbedarfsberechnung Rettungsdienst bzw. gem. Haushaltsplanung dargestellt zuzüglich der für die StädteRegion Aachen vereinnahmten Leitstellengebühren.
2 = bilanzielle Abschreibungen
Änderung der Gebührensätze/durchschnittliche Gebühr je Einsatz nach Inkrafttreten des Nachtrages zur Satzung:
Rettungswagen (RTW) von 451,04 € auf 490,94 €
Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) von 422,51 € auf 455,91 €
Krankentransportwagen (KTW) von 310,65 € auf 364,33 €
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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(wie Dokument)
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