Entscheidungsvorlage - B 03/0153/WP17
Grunddaten
- Betreff:
-
2. Nachtrag zur Satzung der Stadt Aachen über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 60 - Vertrags-, Vergabe- und Fördermittelmanagement
- Beteiligt:
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung; FB 32 - Fachbereich Sicherheit und Ordnung
- Verfasst von:
- Frau Neuner
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Planungsausschuss
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Anhörung/Empfehlung
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09.01.2020
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Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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22.01.2020
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Planungsausschuss empfiehlt dem Rat, den beigefügten zweiten Nachtrag zur Satzung der Stadt Aachen über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) zu beschließen.
Der Rat der Stadt Aachen beschließt den beigefügten zweiten Nachtrag zur Satzung der Stadt Aachen über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung)
Finanzielle Auswirkungen:
keine, die vorgeschlagenen Gebührensätze sind kostendeckend
Erläuterungen
Erläuterungen:
Die Neufassung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) wurde am 18.04.2018 vom Rat der Stadt Aachen beschlossen und ist seit dem 06.05.2018 in Kraft.
Durch den ersten Nachtrag vom 02.10.2018 erfolgte eine redaktionelle Änderung.
Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass weitere Anpassungen erforderlich sind.
Im Folgenden werden die Änderungen erläutert:
Zu Ziffer 1)
§ 5 Abs. 3 beschreibt eine Vielzahl erlaubnisfähiger Sondernutzungen. Die häufig beantragten Sondernutzungen „Baustelleneinrichtungen, Baustofflagerungen mit und ohne Bauzaun, Container“, für welche es auch Tarifstellen im Tarif zur Sondernutzung gibt, sind dort bisher nicht aufgeführt.
Dies soll im Rahmen des Nachtrages nachgeholt werden.
Zu Ziffer 2)
Das Wort „grundsätzlich“ suggeriert, dass Ausnahmen zulässig sind. Die einzig zulässigen Ausnahmen sind jedoch unter § 8 Abs. 3 lit. a) und b) explizit aufgeführt, so dass diese Auflistung als abschließend zu bewerten ist.
Aus Verkehrssicherheitsgründen sollen keine weiteren Ausnahmen zugelassen werden, so dass das Wort „grundsätzlich“ gestrichen werden soll.
Zu Ziffer 3)
§ 8 der Satzung trifft Regelungen hinsichtlich der Außengastronomie. Diese Regelungen sollen im Hinblick auf erlaubnisfähige sowie nicht erlaubnisfähige Gegenstände innerhalb der genehmigten Flächen angepasst werden.
Absatz 5 definiert, welche Gegenstände ausschließlich auf der genehmigten Fläche aufgestellt werden dürfen. Hierbei soll auch dem Anspruch an Designwechsel beim Mobiliar Rechnung getragen werden, so dass neben den bisher erlaubten Tischen nun auch Hochtische erlaubt werden sollen. Beide Tischarten sollen aber nur in Verbindung mit einem Sitzangebot (Stuhl) aufgestellt werden dürfen.
Eine Sitzmöglichkeit mit einer Ablagefläche soll dem Anspruch ebenso genügen.
Das Aufstellen einer Menütafel und/oder eines Servierwagens soll nur in Verbindung mit einer Tisch-Stuhl-Einheit erlaubt sein. Mit der Menütafel soll der Gastronom die Möglichkeit haben, sein Angebot zu präsentieren. Werbung hingegen soll nicht erlaubt sein.
Der Servierwagen dient dazu, schmutziges Geschirr aufzunehmen. Zur Vermeidung einer übermäßigen Anhäufung von schmutzigem Geschirr soll dieses Angebot auf einen Servierwagen beschränkt werden.
Absatz 7 verbietet aus Gründen des Stadtbildes die Eigenwerbung auf den Sonnenschirmen sowie andere Eigen- und/oder Fremdwerbung innerhalb des Stadtzentrums gem. § 5 Abs. 4 der Satzung. Außerhalb des Stadtzentrums ist Eigenwerbung auf den Sonnenschirmen hingegen erlaubt, weitere Eigen- und/oder Fremdwerbung bleibt untersagt. Eine störende Häufung von Werbung soll verhindert werden.
Die Formulierung im Absatz 9 konkretisiert die bisherige Formulierung des alten Absatzes 7 und zählt diejenigen Gegenstände bzw. baulichen Anlagen auf, die insbesondere aus Gründen des Stadtbildes und aus Sicherheitsgründen nicht erlaubnisfähig sind. Teppiche, Matten, Seilständer, Absperrseile und Absperrelemente stellen insbesondere für sehbehinderte und blinde Menschen ein Gefahrenpotential dar, was es zu vermeiden gilt.
Zu Ziffer 4a)
Unter Ziffer 7 der Allgemeinen Bestimmungen zum Gebührentarif soll die Benennung der Tarifstelle 9 entfernt werden.
Ziffer 7 ermöglicht für bestimmte Sondernutzungen eine Erlaubnis auch für kürzere Zeiträume.
Die Tarifstelle 9 sieht eine Gebühr je angefangenem Monat vor, womit der kürzere Zeitraum bereits beschrieben ist. Die Regelung unter Ziffer 7 widerspricht somit der Regelung der Tarifstelle 9 und soll daher hier nicht mehr aufgeführt werden.
Zu Ziffer 4b)
Die Tarifstelle 5 „Ausstellung vor Ladenlokalen“ soll zur Konkretisierung umbenannt werden in „Ausstellen von Obst, Gemüse und Blumen“.
Darüber hinaus soll der Gebührentarif angepasst werden.
Die Konkurrenz zu Discountern wächst stetig an. Auch diese bieten Obst, Gemüse und Blumen an. Die jeweiligen Händler dürfen entsprechend der Satzung nur in einer Tiefe von 1,00 Meter aufstellen und verfügen insofern über ein sehr begrenztes Angebot. Sie mussten im Rahmen der Neufassung der Sondernutzungssatzung neue Regale anschaffen und unter Umständen auch ein größeres Invest leisten. Im Vergleich zu den Gebühren der Außengastronomie erscheint der derzeit gültige Gebührensatz nicht mehr verhältnismäßig.
Zu Ziffer 4c)
Die Tarifstelle 13 „Abstellen von nicht zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen“ soll entfernt werden, da eine Sondernutzung für nicht zugelassene PKW nicht genehmigungsfähig ist. Die bisherige Tarifstelle 13 suggeriert jedoch, dass eine Genehmigung erteilt werden könnte.
Im Falle eines Verstoßes ist eine Ahndung als „nicht zugelassene Sondernutzung“ über Tarifstelle 17 möglich.
Die bisherige Tarifstelle 13 soll durch die zu ergänzende Tarifstelle für Mobiltoiletten ersetzt werden.
Mobiltoiletten waren in der Sondernutzungssatzung bisher nicht mit einer gesonderten Tarifstelle aufgeführt. Sie konnten nur im Rahmen einer Baustelleneinrichtung oder als „sonstige Sondernutzung“ genehmigt werden. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Mobiltoiletten einen eigenen Sondernutzungstatbestand darstellen, da sie spezifischer Auflagen und Bedingungen bedürfen.
Zu Ziffer 4d)
Kioske sollen eine eigene Tarifstelle erhalten.
Im bisherigen Gebührentarif sind Kioske nicht mit einer gesonderten Tarifstelle aufgeführt. Sie können nur über die Tarifstelle für „Sonstige Sondernutzungen“ abgerechnet werden.
Damit die Gebührenhöhe für alle Kioskbetreiber nachvollziehbar und transparent ist, soll eine neue Tarifstelle „Kioske“ ergänzt werden. Die Höhe des Tarifes soll sich an die Gebührenhöhe für Obst und Gemüse und Blumen anpassen. Auch Kioske verfügen in der Regel nur über eine begrenzte Fläche, die durch die feste Bebauung am Standort im Gegensatz zur Außengastronomie nicht veränderbar ist.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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33,8 kB
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