Entscheidungsvorlage - FB 61/1334/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat, für das Flurstück 1657, Flur 2, Gemarkung Burtscheid, eine Satzung über eine weitere Verlängerung der Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 2 BauGB zu beschließen.

 

Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat, für das Flurstück 1657, Flur 2, Gemarkung Burtscheid, eine Satzung über eine weitere Verlängerung der Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 2 BauGB zu beschließen.

 

Der Rat der Stadt beschließt gem. § 17 Abs. 2 BauGB die als Anlage beigefügte weitere Verlängerung der Satzung über eine Veränderungssperre für das Flurstück 1657, Flur 2, Gemarkung Burtscheid im Stadtbezirk Aachen- Mitte.
 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

  1. Bisheriger Verlauf des Planverfahrens

              PLA  06.10.2016  Aufstellungsbeschluss A 268

              Rat   22.03.2017  Veränderungssperre

              PLA 08.11.2018 Programmberatung

              Rat  14.11.2018 Verlängerung der Veränderungssperre

  

Ziel und Zweck der Planung

Ziel des Bebauungsplans ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Freihaltung eines Korridors für ein zusätzliches Brückenbauwerk neben dem Burtscheider Viadukt, zur Aufnahme eines dritten Eisenbahngleises. Seit Jahren wird der Bau eines dritten Bahngleises zwischen Aachen und Düren von der Politik in der Region Aachen gefordert. Die zwei bestehenden Bahngleise der DB-Trasse Köln-Aachen sind ausgelastet und behindern u.a. eine mögliche Entwicklung des angedachten bedeutenden Logistikstandortes in der Aachener Region, Düren und Heinsberg. Planungsziel ist es, einen Umschlagplatz in der Region für Waren aller Art vorzusehen, an dem die Güter per Bahn von den großen Seehäfen in Belgien und den Niederlanden in die Region transportiert und auf andere Verkehrsmittel umgeschlagen werden sollen. Nicht nur der Schienengüterverkehr sondern auch der Schienenpersonenverkehr ist von der Überlastung betroffen. Unabhängig von einer kompletten dreigleisigen Realisierung fordern Experten über den Zeitraum 2025 hinaus ein Maßnahmenbündel zur Ertüchtigung der Trasse Aachen-Köln. Als eine von vier Maßnahmen wird ein dreigleisiger Ausbau des Burtscheider Viaduktes benannt. Da eine Verbesserung der Verkehrsverbindung nur dann erfolgreich sein kann, wenn alle vier Maßnahmen umgesetzt werden, ist die gesamte Schienenverkehrsentwicklung im Streckenabschnitt Aachen-Köln konkret auch von einer Verbreiterung des Burtscheider Viaduktes abhängig.

 

Diese überregionale Verkehrsentwicklungsmaßnahme ist jedoch abhängig von einer Grundstücksverfügbarkeit. Da dieser Streckenabschnitt im dicht bebauten Innenstadtbereich liegt und in Gänze genutzt wird, stößt eine Inanspruchnahme der Flächen naturgemäß auf Nutzungskonflikte. Eine Entwicklung kommt ausschließlich auf der Südseite des Viaduktes in Betracht, da die Bestandsbebauung an der Nordseite bis unmittelbar an das Viadukt heranreicht. Der Eigentümer des Grundstücks Kurbrunnenstraße 22, auf der Südseite, beabsichtigt eine bauliche Nachverdichtung seines Grundstückes unmittelbar am Fuße des Burtscheider Viaduktes und hatte hierzu im Juli 2016 einen Antrag auf Vorbescheid gestellt. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens wurde nach den Maßgaben des § 34 BauGB bewertet. Lediglich für das Hochhaus sollte ein Bebauungsplanverfahren durchgeführt werden. Eine Genehmigung des Antrags und Umsetzung des Vorhabens hätte die Infrastrukturmaßnahme zum Bau des Brückenbauwerks für das dritte Gleis unmöglich gemacht. In der Abwägung zugunsten des überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne des Gemeinwohls nach einer zukunftsorientierten Entwicklung des öffentlichen Verkehrssektors wurde ein Aufstellungsbeschluss A 268 sowie eine Veränderungssperre beschlossen. Das Baugesuch wurde daraufhin zurückgestellt und nach dem Erlass der Veränderungssperre versagt. Eine von der Verwaltung initiierte Vorabbeteiligung der betroffenen Träger öffentlicher Belange in 2016 ergabt zwar ein eindeutiges Bekenntnis zum notwendigen Bedarf des dritten Gleises, ließ aber eine konkrete Aussage zum Flächenbedarf und zur Konstruktion des notwendigen Brückenbauwerks vermissen. Mit der DB AG wurde daraufhin vereinbart eine Machbarkeitsstudie zu erstellen, um eine belastbare Aussage zum konkreten Flächenbedarf zu erhalten. Nur auf dieser Grundlage war eine Aussage über die städtebauliche Konzeption des Umfeldes und eine parzellenscharfe Festsetzung im Bebauungsplan möglich. Mit Eingang der Machbarkeitsstudie im Mai 2018, wurden die Ergebnisse dem  Grundstückseigentümer vorgestellt und um Prüfung gebeten inwieweit eine Nachverdichtung auf den verbleibenden Grundstücksteilen möglich erscheint. Diese Prüfung durch das beauftragte Architekturbüro kam zu einem positiven Ergebnis. Diese Planung musste dann erneut dem Gestaltungsbeirat vorgestellt werden und wurde in der Folge den politischen Gremien in der Programmberatung vorgestellt und die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung durchgeführt. Durch eine Novellierung der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) haben sich die Anforderungen an die Festsetzung lärmbelasteter Bereiche geändert und in der Konsequenz ist ein Immissionsschutzgutachten zur Ermittlung des Umgebungslärms aus dem Straßen- und Schienenverkehr zu erstellen. Zusätzlich sind Altlastenuntersuchungen notwendig, da Bodenkontaminierungen im Bereich von diversen Altstandorten und mögliche Konsequenzen für die Festsetzungen nicht ausgeschlossen werden können. Diese Untersuchungen laufen noch.

 

Weitere Verlängerung der Veränderungssperre

Der Gesetzgeber hat hohe Anforderungen an eine weitere Verlängerung einer Veränderungssperre mit mehr als 3 Jahren gestellt. […] Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr verlängern. […] Die Gründe für eine Verzögerung der Bauleitplanung dürfen dabei nicht im Einflussbereich der Gemeinde liegen. Dies ist hier der Fall, weswegen die Verwaltung eine weitere Verlängerung der Veränderungssperre empfiehlt. Durch die Abhängigkeit der Gemeinde von der Erstellung der Machbarkeitsstudie durch die DB AG ist eine Situation entstanden, die sich vor allem auf die Dauer des Bauleitplanverfahrens auswirkt und nicht im Einflussbereich der Gemeinde liegt. Am 14.06.2017 wurde mit den verantwortlichen Vertretern der DB-Immobilien, der DB-Netz und Nahverkehr Rheinland (NVR) der Bedarf nach einer konkreten Trassenbreite abgestimmt und eine Beauftragung initiiert. Im Mai 2018 wurde der Stadt Aachen das Ergebnis der Machbarkeitsstudie zur Verfügung               gestellt. Die Ergebnisse der Machbarkeitsstudie lagen also nach rund 1 Jahr vor und die Bauleitplanung konnte erst nach Mitteilung der Ergebnisse fortgeführt werden. Insoweit hat sich die Planung um rund ein Jahr verzögert und die verlorene Zeit muss in der Konsequenz durch eine weitere Verlängerung der Veränderungssperre angehangen werden. Zusätzlich sind erhöhte Anforderungen bezüglich der Bewältigung von Umweltkonflikten und deren Begegnung durch aufwendige Gutachten festzustellen. Allein der Bezug der notwendigen Schienenbelastungszahlen               bei der DB AG liegt bei 10 bis 12 Wochen. Diese Daten sind die Basis zur Erstellung des Immissionsgutachtens.

 

  1. Klimanotstandsbeschluss

Entsprechend dem Beschluss des Rates vom 19.06.2019 sollen die Auswirkungen der Beschlüsse hinsichtlich der Klimaschutz- und Klimaanpassungsaspekte dargestellt werden, um den Gremien bei der Entscheidungsfindung zu helfen. Die weitere Verlängerung der Veränderungssperre dient als formales Instrument zur Sicherung der Bauleitplanung und hat keinen direkten Einfluss auf die Inhalte der Bauleitplanung. Durch die Verlängerung der Veränderungssperre wird lediglich ein Zeitkorridor für das Bauleitplanverfahren geschaffen und es kann kein Einfluss auf klimarelevante Entscheidungen genommen werden. Dennoch dient die Veränderungssperre indirekt dem Ziel des               Bebauungsplans –Kurbrunnenstraße/Bachstraße- die planungsrechtliche Sicherung eines dritten Bahngleises im               Streckenabschnitt Burtscheider Viadukt und trägt zu einer Stärkung eines klimafreundlichen Verkehrsmittels bei und               dient somit grundsätzlich dem Klimaschutz.

 

  1. Empfehlung zum Satzungsbeschluss

Wie beschrieben kann sich der Vorhabenträger vorstellen, auf dem verbleibenden Grundstück nach Abzug der notwendigen Flächen für das neue Brückenbauwerk, ein reduziertes Vorhaben umzusetzen. Die Verwaltung ist mit dem Vorhabenträger bzw. dem beauftragten Architekturbüro in einem ständigen Austausch. Der Bebauungsplan soll, so die Abstimmung mit dem Vorhabenträger, das geplante Vorhaben planungsrechtlich absichern. Trotz des erreichten Konsenses soll eine weitere Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr veranlasst werden. Die Maßnahme zum dreigleisigen Ausbau der Schieneninfrastruktur wird als derart wichtig eingestuft, dass eine nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre gerechtfertigt erscheint.

 

Die Verwaltung empfiehlt aus den o.g. Gründen der Beschluss einer Satzung über die weitere Verlängerung der Veränderungssperre.

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Anlagen

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